Abschnitt 5 HGPFRLAV - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention von Beleidigungen, Drohungen, Hass und Gewalt gegen kommunale Amts- und Mandatsträgerinnen und Amts- und Mandatsträger
- Redaktionelle Abkürzung
- HGPFRLAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Für dasselbe Projekt können für bis zu zwei aufeinan-derfolgende Kalenderjahre Zuwendungen bewilligt werden.
5.3 Gefördert werden können bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 30 000 EUR je Kalenderjahr. Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird die Mindestfördergrenze auf 15 000 EUR herabgesetzt.
5.4 Personal- und Sachausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie durch das Projekt zusätzlich entstehen. Die durch zusätzliches Personal entstehenden Sachausgaben wie Raumkosten, Ausgaben für die notwendige Büroausstattung, deren Unterhaltung sowie die Ausstattung eines Büroarbeitsplatzes mit Informations- und Kommunikationstechnologie werden gefördert. Weitere Sachausgaben wie z. B. Ausgaben für Fortbildungen, Öffentlichkeitsarbeit und Büromaterial sind ebenfalls zuwendungsfähig; Reisekosten sind maximal in Höhe etwaiger Zahlungen nach dem niedersächsischen Reisekostenrecht zuwendungsfähig.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 der AV vom 23. Dezember 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 124, Nds. Rpfl. S. 74)