Abschnitt 27 VV-LHO - Zu § 46:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Deckungsberechtigte Ansätze dürfen zu Lasten deckungspflichtiger Ansätze nur verstärkt werden, soweit bei den deckungsberechtigten Ansätzen keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über sie voll verfügt ist.
2.
Bei deckungsberechtigten Ansätzen sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn deckungspflichtige Ausgaben (Mittel) nicht mehr verfügbar sind. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
3.
Sind von deckungspflichtigen Ansätzen Mittel zur Verstärkung deckungsberechtigter Ansätze abgezogen worden und reichen später die noch verfügbaren deckungspflichtigen Ausgaben (Mittel) für die eigene Zweckbestimmung nicht mehr aus, so müssen hinsichtlich des bei deckungspflichtigen Ansätzen entstandenen Mehrbedarfs die Voraussetzungen des § 37 vorliegen. Überplanmäßige Ausgaben sind jedoch jeweils bei den Titeln zu beantragen, bei denen das Soll überschritten wird.