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Abschnitt 38 VV-LHO - Zu § 61:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Zu den internen Verrechnungen innerhalb der Landesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

2.
Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen i.S. von § 61 ist zwischen dauernder Abgabe und zeitlich begrenzter oder unbegrenzter Überlassung zur Nutzung (vorübergehende Abgabe) zu unterscheiden. Eine dauernde Abgabe (§ 61 Abs. 1 bis 3) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das Verwaltungsvermögen (ressortgebunden) der empfangenden Dienststelle übergehen. Eine vorübergehende Abgabe (§ 61 Abs. 4 Satz 1) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände im Verwaltungsvermögen der abgebenden Dienststelle oder im sonstigen Sachvermögen (nicht ressortgebunden) verbleiben; sie sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

3.
Aufwendungen i.S. von § 61 Abs. 1 Satz 2 sind die zusätzlichen Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in Ausführung der Leistung unmittelbar entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.

4.
Eine Erstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 25 000 EUR im Einzelfall oder die Höhe der Aufwendungen einen Betrag von 500 EUR bei einmaligen Leistungen oder einen Jahresbetrag von 500 EUR bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. Sind die Ausgaben der abgebenden und übernehmenden Stelle im selben Kapitel veranschlagt, so findet eine Erstattung ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes bzw. der Aufwendungen nicht statt. In diesen Fällen hat die übernehmende Stelle bei Überschreitung der Wertgrenze des Satzes 1 die ihr unmittelbar übergeordnete Behörde unverzüglich über den Vorgang zu unterrichten. Sind die Ausgaben der abgebenden und übernehmenden Stelle in verschiedenen Kapiteln desselben Einzelplans veranschlagt, so entscheidet von Fall zu Fall die zuständige oberste Landesbehörde, ob über die in Satz 1 festgesetzten Grenzen hinaus eine Erstattung unterbleiben kann. Die Sätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit Einrichtungen i.S. von § 61 Abs. 3 Satz 1 beteiligt sind sowie für die Nutzung von Bibliotheken, Rechenzentren, Laboren, Werkstätten, großen Geräten und Anlagen.

Die oberste Landesbehörde kann für einzelne Fälle oder allgemein Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sowie von Nr. 3 im Interesse der Wirtschaftlichkeit zulassen.

5.
Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen. Bei der Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

6.
In Fällen des § 61 Abs. 4 (vorübergehende Abgabe) ist "Wert" i.S. der Nr. 4 der jährliche Miet- oder Pachtwert.

7.
Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen der VV zu § 64 zu beachten.