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Abschnitt 10a VV-LHO - Zu § 17a:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Grundlagen und Begriffsbestimmungen

1.1
Zielsetzung der Budgetierung ist eine Verbesserung der Effektivität und Effizienz insbesondere durch die dezentrale Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung.

1.2
Voraussetzung zur Einführung einer Budgetierung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente (§ 17a Abs. 1 Satz 3) des Verwaltungsbereichs. Hierzu gehören eine Kosten- und Leistungsrechnung, ein produktorientiertes Berichtswesen sowie ein Controlling. Die Kosten- und Leistungsrechnung muss eine Kostenstellen- und eine Kostenträgerrechnung umfassen; im Rahmen einer Plankostenrechnung müssen Produkt- und Projektbudgets ermittelt werden können.

1.3
Ein Budget ist die Zusammenfassung von zur Erreichung eines Zieles veranschlagten Einnahme- und Ausgabeansätzen sowie Verpflichtungsermächtigungen zu einem geschlossenen Ermächtigungsrahmen. Die Budgetbildung erfolgt durch entsprechende Regelungen im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan (Haushaltsvermerke). Grundlage der Budgetierung ist eine leistungsorientierte Haushaltsplanaufstellung.

1.4
Der Ermächtigungsrahmen wird leistungsorientiert ermittelt, indem auf der Grundlage von zwischen Ministerien und Verwaltungsbereichen zu vereinbarenden oder durch die Ministerien vorzugebenden Zielen die zu erbringenden Leistungen (insbesondere Produkte und Projekte) definiert und die zu deren Erstellung erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus den Daten der Kosten- und Leistungsrechnung abgeleitet werden. Der Budgetplan ist in eine Zielvereinbarung umzusetzen (vgl. Nummer 3.1). Bei der Festlegung der zu erbringenden Leistungen ist neben der Höhe der verfügbaren Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der vorgegebenen Ziele durch effektives und effizientes Verwaltungshandeln erreichbar ist.

1.5
Organisationseinheit i. S. des § 17a ist der budgetierte Verwaltungsbereich. Für jeden budgetierten Verwaltungsbereich wird jeweils ein Bereichsbudget gebildet. Dieses dient als Ermächtigungsrahmen zur laufenden Leistungserstellung durch einen Verwaltungsbereich gegenüber Dritten außerhalb des Verwaltungsbereichs.

1.6
Der Wert der Produkte eines budgetierten Verwaltungsbereichs bestimmt die Höhe des Bereichsbudgets. Produktverantwortung (§ 17a Abs. 1 Satz 2) sowie Sach-, Finanz- und Personalverantwortung obliegen der Leitung des Verwaltungsbereichs. Aus den Daten der Kosten- und Leistungsrechnung werden für die zu erstellenden Produkte des Verwaltungsbereichs Produktbudgets ermittelt. Die Produktbudgets werden in einem Produktsummenbudget zusammengefasst und zu einem Bereichsbudget übergeleitet (vgl. Nummern 2.1 bis 2.3). Zum Bereichsbudget gehören auch die zur Aufrechterhaltung der üblichen Verwaltungstätigkeit notwendigen Mittel für Investitionen.

1.7
Jedes Bereichsbudget bildet einen in sich geschlossenen und von anderen Haushaltsansätzen abgegrenzten Ermächtigungsrahmen, für den entsprechende Deckungsfähigkeiten festzulegen sind. Deckungsfähigkeiten zwischen Bereichsbudgets sind grundsätzlich nicht vorzusehen.

1.8
Bestandteil eines Bereichsbudgets sind nicht die gesondert veranschlagten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Projekte und Investitionsvorhaben sowie die Haushaltsmittel für Transfers. Transfers i. S. dieser Vorschrift sind insbesondere Leistungen aufgrund von Leistungsgesetzen, Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 sowie Billigkeitsleistungen nach § 53. Die Kosten für die Bewirtschaftung von Transfers sind als Produktkosten dem Bereichsbudget zuzuordnen.

Die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für Projekte und Investitionsvorhaben sowie von Haushaltsmitteln für Transfers kann im Einvernehmen mit MF gesondert budgetiert erfolgen.

1.9
Der durch ein Budget gebildete Ermächtigungsrahmen ist dem zuständigen Verwaltungsbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen. Dabei ist ein aussagekräftiges unterjähriges Berichtswesen über die Budgetbewirtschaftung, im Fall des Bereichsbudgets zusätzlich über die Erfüllung des Leistungsplans vorzuhalten, auf dessen Basis die obersten Landesbehörden eine Unterrichtung des LT sicherstellen können. Die personelle Zuständigkeit für die Budgetsteuerung innerhalb des Verwaltungsbereichs ist eindeutig festzulegen.

1.10
Die Budgetsteuerung umfasst die Beachtung der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen und Regelungen sowie die Verantwortlichkeit zur Erreichung der Leistungszwecke entsprechend der Zielvereinbarung (vgl. Nummer 3.1).

1.11
Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften nicht abweichend bestimmt, sind die übrigen haushaltsrechtlichen Regelungen unverändert zu beachten.

1.12
In Ausgestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 2 können den budgetierten Verwaltungsbereichen, die durch Einsatz von Liegenschaften unmittelbar am Markt wirtschaftlich agieren, die für diese Tätigkeit erforderlichen landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte durch gesonderte Vereinbarung zur eigenverantwortlichen Verwaltung und Bewirtschaftung überlassen werden. Diese Überlassung umfasst neben den Nutzungsrechten nach den VV zu § 64 in der jeweils geltenden Fassung auch die Berechtigung zu Verfügungsgeschäften nach Nummer 1.12.2.

1.12.1
Für eine derartige Überlassung hat der budgetierte Verwaltungsbereich jährlich ein den erweiterten Nutzungsrechten angemessenes Entgelt an die Geldrechnung des Sondervermögens "Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen" (SV LFN) zu zahlen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen durch das MF wird als Entgelt eine Verzinsung von 6,5 v. H. der zum Stichtag 1.1.2000 festgestellten Grundstückswerte oder aktueller festgestellter Verkehrswerte der betreffenden Grundstücke zugrunde gelegt.

1.12.2
Der Wert des zur Bewirtschaftung überlassenen Grundvermögens ist ungeschmälert zu erhalten und darf nicht belastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Für die Belastung mit Erbbaurechten im Rahmen der erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit des Verwaltungsbereichs mit einer Laufzeit von maximal 30 Jahren gilt die Zustimmung des MF allgemein als erteilt, sofern die Überlassungsvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen enthält. Der Erbbauzins verbleibt in diesen Fällen dem budgetierten Verwaltungsbereich.

Im Interesse eines ständig aktuellen Nachweises des Liegenschaftsvermögens des Landes sind Vermögensbestandsbewegungen der Fondsverwaltung vierteljährlich anzuzeigen.

1.12.3
Grundstücke, die für den budgetierten Verwaltungsbereich entbehrlich sind, sind der Fondsverwaltung zurückzugeben; ein Wertausgleich wird nicht geleistet. Die Zinsverpflichtung reduziert sich in entsprechendem Maße.

1.12.4
Bei Beendigung der Budgetierung sind die überlassenen Grundstücke ohne Wertausgleich an die Fondsverwaltung zurückzugeben. Gegebenenfalls entstandene Wertverluste sind der Geldrechnung des SV LFN auszugleichen.

1.12.5
Der Einwilligungsvorbehalt des LT nach § 63 Abs. 2 bleibt unberührt. In diesen Fällen ist das MF zu beteiligen; die Federführung verbleibt bei dem verantwortlichen Verwaltungsbereich und seiner fachlich vorgesetzten Dienststelle oder der zuständigen obersten Landesbehörde.

2.
Darstellung von Bereichsbudgets im Haushalt


2.1 Für jedes Haushaltsjahr ist ein Budgetplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs. 1), ist für den Budgetplan entsprechend zu verfahren. Für das Bereichsbudget muss der Budgetplan insbesondere einen Leistungsplan sowie die daraus abgeleiteten Produktsummenbudgets enthalten und letztere auf kamerale Haushaltsansätze überleiten (Überleitungsrechnung, Nummer 2.3); er ist zu erläutern.

2.2
Zur Erstellung des Leistungsplans sind für die außerhalb des budgetierten Verwaltungsbereichs wirksam werdenden Leistungen (vgl. Nummern 1.5 und 1.6) auf Basis einer Plankostenrechnung und unter Beachtung der Grundsätze in Nummer 1.4 Produktbudgets zu ermitteln. Diese sind nach Art, Menge und Qualität in den Leistungsplan einzustellen. Soweit eine Produktabgeltung durch den Leistungsempfänger erfolgt, sind die Kosten und Erlöse brutto darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Dem Leistungsplan kommt zur Vorbereitung der Zielvereinbarung (Nummer 3.1) zwischen fachlich vorgesetzter Dienststelle und budgetiertem Verwaltungsbereich grundlegende Bedeutung zu.

2.3
In der Überleitungsrechnung sind Positionen, die im Haushaltsjahr nicht in gleichem Umfang kosten- oder erlöswirksam wie zahlungswirksam werden, auszugleichen. Verrechnungen mit Haushaltsstellen (Titeln) außerhalb des Budgets gelten als zahlungswirksam. Demnach sind insbesondere auszugleichen:

2.3.1
Ausgabeungleiche oder ausgabelose Kosten, z. B.:

2.3.1.1
Abschreibungen,

2.3.1.2
Kosten aus der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung,

2.3.1.3
kalkulatorische Zinsen,

2.3.1.4
Wagnisse und

2.3.1.5
Versorgungszuschläge (Beamtenpensionen),

2.3.2
Einnahmeungleiche oder einnahmelose Erlöse, z. B.:

2.3.2.1
Erlöse aus der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung und

2.3.2.2
kalkulatorische Zinsen,

2.3.3
Erfolgsneutrale Ausgaben, z. B.:

2.3.3.1
Investitionen,

2.3.3.2
Zahlungen von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und

2.3.3.3
eingehende Zahlungen für Forderungen,

2.3.4
Rechnungsabgrenzungen sowie

2.3.5
Bestandsveränderungen.

Im Budgetplan ist der Übergang von Produktsummenbudgets zu kameralen Haushaltsansätzen als Ergebnis der Überleitungsrechnung darzustellen.

2.4
Für das jeweilige Bereichsbudget sollen in den Entwürfen zum Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan (Haushaltsvermerke) entsprechend den Erfordernissen folgende Regelungen getroffen werden (die Ziffern im Klammerzusatz verweisen auf die Hauptgruppen, Obergruppen oder Gruppen, deren Titel von der Regelung betroffen sind):

2.4.1
Ausgaben für Baumaßnahmen (7) und sonstige Ausgaben für Investitionen (81-82) sind gegenseitig deckungsfähig.

2.4.2
Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) mit Ausnahme ggf. veranschlagter Ausgaben zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen (519) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6) sind gegenseitig deckungsfähig sowie einseitig deckungsfähig zugunsten der Besonderen Finanzierungsausgaben (9).

2.4.3
Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6) sind einseitig zugunsten von Ausgaben für Baumaßnahmen (7), sonstigen Ausgaben für Investitionen (81-82) sowie Ausgaben zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen (519) deckungsfähig.

2.4.4
Mehreinnahmen, die als Produktabgeltung dazu dienen, das Budget zu finanzieren (vgl. Nummer 2.2) erhöhen die Ausgabeermächtigungen (4, 51-54, 6, 81-82 und 981) entsprechend, soweit es sich um Mehreinnahmen im Rahmen der üblichen Tätigkeit des Verwaltungsbereichs handelt ((1-2, ausgenommen 129, vgl. VV Nr. 4.1 zu § 38). Erhöhungen der Ausgabeermächtigungen aufgrund von Mehreinnahmen außerhalb der üblichen Tätigkeit bedürfen der Einwilligung des MF (§ 37).

2.4.5
Mindereinnahmen, die als Produktabgeltung dazu dienen sollten, das Budget zu finanzieren (1-2, ausgenommen 129, vgl. Nummer 2.2), führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen für Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6).

2.4.6
Bei Erfüllung des Leistungsplans können nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen (Budgetunterschreitungen, vgl. Nummer 4.2.1) nach Abzug eventuell noch offener Budgetüberschreitungen aus Vorjahren (Nummer 2.5) zu zwei Dritteln, bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (Nummer 1.1 zu § 8) in voller Höhe, zugunsten des Bereichsbudgets übertragen und in Anspruch genommen werden. Die Feststellung der Erfüllung des Leistungsplans erfolgt auf Grundlage des Soll-Ist-Vergleichs nach Nummer 4.2.2 durch die zuständige oberste Landesbehörde. Hinsichtlich Art, Menge sowie Kosten/Erlösen ist das Einvernehmen mit dem MF herzustellen, das damit auch seine Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme der Ausgabereste erteilt.

2.5
Überschreitungen der Ausgabeermächtigungen (Budgetüberschreitungen, vgl. Nummer 4.2.2) sind als Vorgriff auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen (§ 37).

2.6
In die unverbindlichen Erläuterungen zum Haushaltsplan sind folgende Darstellungen aufzunehmen:

2.6.1
die Rechts- oder Organisationsgrundlage,

2.6.2
der Verwaltungsaufbau,

2.6.3
die Zielsetzung und

2.6.4
der Budgetplan.

2.7
Zur Aufstellung der Finanzplanung (§ 31) ist das Budget auch mittelfristig zu planen.

3.
Bewirtschaftung der Budgets

3.1
Im Rahmen der Verteilung der Einnahmen, der Ausgaben, der Verpflichtungsermächtigungen, des Beschäftigungsvolumens und der Stellen (Nummer 1 zu § 34) ist eine Zielvereinbarung zwischen der fachlich vorgesetzten Dienststelle und dem Verwaltungsbereich abzuschließen. Hierdurch erfolgt auf Basis des Leistungsplans (Nummer 2.2) sowie unter Beachtung der Grundsätze in Nummer 1.4 eine Zieldefinition als Ergebnisvorgabe, die neben Finanzzielen auch Leistungs- und Wirkungsziele beinhaltet. Die Zielvereinbarung soll neben dem Bereichsbudget auch die Projekte, Investitionsvorhaben und Transfers umfassen, die dem Verwaltungsbereich zugewiesen werden. Zielvereinbarungen sollen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die eigenverantwortliche Zielerreichung und Aufgabenerledigung durch Delegation fördern; unterjährige Einzelfallanweisungen sollen entbehrlich werden. Die Zielvereinbarung soll über das Haushaltsjahr hinaus einen Ausblick bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes beinhalten.

3.2
Die Verwaltungsbereiche bewirtschaften das ihnen zugewiesene Bereichsbudget nach Maßgabe des Budgetplans und der abgeschlossenen Zielvereinbarungen (Nummer 3.1). Im Rahmen der Erfüllung der hierdurch festgelegten Finanz-, Leistungs- und Wirkungsziele sind auch die Belange des Gemeinwohls als Verpflichtungen des Landes zu beachten. Innerhalb des Verwaltungsbereichs soll das jeweilige Bereichsbudget in Unterbudgets aufgeteilt werden, die Dienststellen oder abgrenzbaren Teilen davon zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Wege einer gesonderten Zielvereinbarung übertragen werden. Diese Verwaltungsvorschriften sind dabei sinngemäß anzuwenden; dies gilt insbesondere für die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung und die eindeutige Festlegung der personellen Zuständigkeit für die Budgetsteuerung.

3.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist beim Abschluss von Zielvereinbarungen zu beteiligen. Sie oder er überträgt nach Abschluss der Zielvereinbarung die Einnahmen, der Ausgaben, der Verpflichtungsermächtigungen, das Beschäftigungsvolumen und die Stellen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung an den Verwaltungsbereich (vgl. Nummer 3.1.1 zu § 9). Bei einer Aufteilung des Bereichsbudgets in Unterbudgets (Nummer 3.2 Satz 3) erfolgt die Übertragung entsprechend an nachgeordnete Dienststellen oder innerhalb einer Dienststelle an davon abgrenzbare Teile. Darüber hinaus soll die oder der Beauftragte für den Haushalt die Dienststellenleitung beim Controlling und Berichtswesen für den budgetierten Verwaltungsbereich (auch unterjährig) unterstützen. Bei einer fachlich vorgesetzten Dienststelle soll die Unterstützung zudem eine Mitwirkung hinsichtlich des Controllings und Berichtswesens der durch Zielvereinbarungen an nachgeordnete Dienststellen übertragenen Unterbudgets umfassen. Im Übrigen gelten die VV zu § 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitwirkung der oder des Beauftragten für den Haushalt auf Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung beschränken soll.

3.4
Soweit sich durch Mehreinnahmen die Ausgabeermächtigungen erhöhen (vgl. Nummer 2.4.4), können diese auch für Personalausgaben verwandt werden. In diesen Fällen darf das für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzte Beschäftigungsvolumen in entsprechendem Umfang unter Inanspruchnahme der erhöhten Ausgabeermächtigungen für zusätzliche Personalausgaben überschritten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Personalausgaben auch auf Dauer aus Mehreinnahmen gedeckt werden können. Stehen die Mehreinnahmen nicht mehr zur Verfügung, sind die Überschreitungen des Beschäftigungsvolumens auf den für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegten Stand zurückzuführen. Für die Berechnung der Überschreitungsmöglichkeiten sind die verwaltungsbereichsspezifischen Durchschnittssätze der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde zu legen.

4.
Budgetabschluss

4.1
Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist von jedem Verwaltungsbereich ein Soll-Ist-Vergleich des von ihm bewirtschafteten Budgetplans vorzunehmen und ein Lagebericht zu erstellen.

4.2
Der Soll-Ist-Vergleich des Budgetplans ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die fachlich vorgesetzte Dienststelle und die zuständige oberste Landesbehörde dem MF vorzulegen. Er umfasst

4.2.1
einen Soll-Ist-Vergleich der aus dem Leistungsplan abgeleiteten und auf kamerale Haushaltsansätze übergeleiteten Bereichsbudgets (Ermittlung von Budgetüber- oder -unterschreitungen),

4.2.2
einen Soll-Ist-Vergleich der im Leistungsplan dargestellten Produktkosten (insbesondere Zielerreichung hinsichtlich Art, Menge, Qualität, Kosten/Erlöse) und

4.2.3
einen Soll-Ist-Vergleich für das im abgelaufenen Haushaltsjahr bewirtschaftete Grundvermögen (Kosten, Erlöse, Bestandsveränderungen).

4.3
Der Soll-Ist-Vergleich leitet die Vorgaben nach dem Budgetplan vollständig in die Darstellung des Istergebnisses über. Treten im laufenden Haushaltsjahr Änderungen gegenüber den im Budgetplan abgebildeten Planwerten ein, die die vorgenannten Soll- bzw. Istdaten maßgeblich beeinflussen, sind diese im Vergleich zu berücksichtigen und gesondert darzustellen. Korrekturbuchungen sind ggf. auch nachträglich zu berücksichtigen.

4.4
Die zuständige oberste Landesbehörde hat sicherzustellen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Lagebericht erstellt wird. Das MF kann den Lagebericht anfordern. Der Lagebericht soll insbesondere eingehen auf:

4.4.1
die Umsetzung des Leistungsplans sowie eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans einschließlich möglicher Risiken, soweit sich dies nicht aus dem Soll-Ist-Vergleich des Leistungsplans (Nummer 4.2.2) ergibt,

4.4.2
den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,

4.4.3
die Entwicklung der Nachfrage- und Bedarfssituation für die erstellten Leistungen,

4.4.4
den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,

4.4.5
wesentliche Veränderungen im Bereich des Grundvermögens,

4.4.6
den Stand der Projekte und Investitionsvorhaben sowie die bisherige und künftige Entwicklung der dafür benötigten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,

4.4.7
die bisherige und künftige Entwicklung der Transfers und

4.4.8
Rationalisierungsmaßnahmen.

5.
Abweichende Regelungen

5.1
Von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelungen können (in sachgerechten Einzelfällen) im Einvernehmen mit dem MF getroffen werden.

5.2
Für die gemeinsame Bewirtschaftung von Landes- und Schulträgermitteln kann das MK mit Zustimmung des MF besondere Regelungen treffen.