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Abschnitt 39 VV-LHO - Zu § 63:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Der volle Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt.

2.
Gegenstände (außer Grundstücke) mit einem Wert von mehr als 5.000 EUR sind im Wege der öffentlichen Ausschreibung, und zwar in der Regel durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse, zu veräußern oder mindestens drei Interessenten anzubieten und gegen Höchstgebot abzugeben.

3.
Gemäß § 63 Abs. 5 werden Ausnahmen von Abs. 4 Satz 1 zugelassen (Abgabe unter dem vollen Wert)

3.1
bei geringem Wert, wenn der volle Wert 2.500 EUR nicht übersteigt,

3.2
beim Vorliegen eines dringenden Landesinteresses für

3.2.1
die obersten Landesbehörden, wenn der volle Wert 50.000 EUR nicht übersteigt,

3.2.2
die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, wenn der volle Wert 15.000 EUR nicht übersteigt.

4.
Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 6) ist Nr. 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen im Einzelfall um Jahresbeträge handelt. In Fällen der Nr. 3.2.2 gilt eine Wertgrenze von 5.000 EUR.

5.
Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen zu § 64 zu beachten.

6.
Zu Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen vgl. die Sonderregelungen zu § 65.

7.
Für die Aussonderung und Ersatzbeschaffung sowie Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen gelten die entsprechenden Abschnitte der Richtlinien über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie).

8.
Das MF kann zu den Nrn. 2 bis 4 weitere Sonderregelungen zulassen.