Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL NALRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
Redaktionelle Abkürzung
RL NALRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

6.1 Förderungen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt wurden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge des Artikels 53 AGVO überschritten werden.

6.2 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Grundstücke oder Gegenstände erworben oder hergerichtet werden, nach VV Nr. 4.2.4 und VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Während dieser Frist ist die dauerhafte Nutzungsfähigkeit des Vorhabens auf eigene Kosten durch laufende Betreuung, regelmäßige Reinigung, Instandhaltung und ggf. Erneuerung sicherzustellen. Der Beginn und die Dauer der jeweiligen Zweckbindungsfrist sind im Bewilligungsbescheid festzulegen.

Die Zweckbindungsfrist für Flächenerwerb beträgt grundsätzlich 25 Jahre. Von diesen Regelungen kann die Bewilligungsstelle bei Vorliegen besonderer Gründe abweichen. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.

6.3 Bei der Förderung von Grunderwerben ist grundsätzlich durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass die anzukaufenden Grundstücke gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden (z. B. verbindliche Eintragung einer Grundlast im Grundbuch). Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert oder ihr nicht widerspricht.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)