Abschnitt 37.1 VV-LHO - Kleinbeträge
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Anlage
zu VV Nr. 2.3.2 zu § 59 LHO
1.
Anforderung von Einnahmen und Anordnung zur Auszahlung von Kleinbeträgen
1.1
Einnahmen
Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5 EUR soll abgesehen werden (vgl. aber Nummer 6). Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 5 EUR der Betrag von 25 EUR. Gegenseitigkeit besteht im Verkehr zwischen den Dienststellen der Länder und des Bundes, den Dienststellen der Länder untereinander sowie den Dienststellen des Landes und der Gemeinden und Landkreise des Landes Niedersachsen. Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden. Sofern lediglich Postzustellungskosten zu erheben sind, gilt anstelle der in Satz 1 bestimmten Kleinbetragsgrenze von 5 EUR ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag als Kleinbetrag.
1.2
Ausgaben
Beträge von weniger als 3 EUR sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn die oder der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.
2.
Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen
2.1
Erhebung von Einnahmen
Beträgt der Rückstand weniger als 5 EUR, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 5 EUR für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 5 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nummer 1.1 Sätze 2 und 3 anzuwenden.
2.2
Leistung von Auszahlungen
Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z.B. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 3 EUR. Nummer 1.2 ist zu beachten.
3.
Einziehung von Kleinbeträgen
3.1
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide
Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 25 EUR soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 25 EUR für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln.
3.2
Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100 EUR und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
4.
Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge
Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten.
5.
Nebenansprüche
Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z.B. Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand.
6.
Ausnahmen
6.1
Die Nummern 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung zwingend geboten ist.
6.2
Nummer 6.1 gilt auch, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.