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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 VV-LHO - Zu § 14:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Landeshaushalt für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass das Land an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist oder bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt (Gruppen 382 und 982).

2.
Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den VV-HNds enthalten.