Abschnitt 5 KKPAV - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
- Redaktionelle Abkürzung
- KKPAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Für dasselbe Projekt kann für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre eine Zuwendung bewilligt werden.
5.3 Gefördert werden können bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 20 000 EUR je Kalenderjahr. Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird die Mindestzuwendungshöhe auf 15 000 EUR herabgesetzt.
5.4 Personal- und Sachausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie durch das Projekt zusätzlich entstehen. Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann mit 15 EUR je Stunde als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen. Die durch zusätzliches Personal entstehenden Sachausgaben, insbesondere
Raumkosten,
laufende Sachausgaben (z. B. Material, Fernmeldekosten),
Ausgaben für die notwendige Büroausstattung und deren Unterhaltung sowie
die Ausstattung eines Büroarbeitsplatzes mit Informations- und Kommunikationstechnologie
werden pauschal gefördert, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben.
Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus den "Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Durchschnittssätze für die Berechnung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit" des MF in der jeweils geltenden Fassung.
Folgende Sachausgaben sind zuwendungsfähig, sofern sie nicht durch die in Satz 4 genannte Sachkostenpauschale abgegolten sind:
Ausgaben für Fortbildungen,
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und
Reisekosten maximal in Höhe etwaiger Zahlungen nach der NRKVO.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)