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Abschnitt 20 VV-LHO - Zu § 37:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100
  1. 1.

    Überplanmäßig sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz — bei Leertiteln 0 EUR — unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Vorgriffe, der zur Verstärkung verwendeten, deckungspflichtigen Ausgaben, der Umsetzungen von oder zu anderen Titeln sowie unter Berücksichtigung zweckgebundener Einnahmen (VV Nr. 1.1 zu § 8) und Einnahmen aus Verstärkungen (Nummer 1.2 zu § 8) überschritten werden muss.

  2. 2.

    Außerplanmäßig sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält. Wegen des Nachweises eines Ausgaberestes, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist, vgl. Nummer 6 zu § 45.

  3. 3.

    Ein Bedürfnis ist unvorhergesehen, wenn dieses so spät erkennbar geworden ist, dass Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr ausgebracht werden konnten. Es ist unabweisbar, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht oder wenn die Zahlung aus sonstigen Gründen erforderlich ist, um Nachteile für das Land zu vermeiden. Eine Unabweisbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Ausgabe bis zur Verabschiedung des nächsten HG oder des nächsten Nachtrags zum HG zurückgestellt werden kann. § 37 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

  4. 4.

    § 37 Abs. 2 betrifft Maßnahmen, durch die Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr entstehen können (für überjährige Verpflichtungen vgl. § 38 Abs. 1 und 3). Das MF ist bereits an etwaigen Vorentscheidungen zu beteiligen.

  5. 5.

    Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Bewilligungen sind auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen, soweit der Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine entsprechende Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung vorsieht (Vorgriff). Sie sind in voller Höhe anzurechnen, wenn der Ansatz des nächsten Haushaltsjahres hierfür ausreicht. § 37 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so ist ein Vorgriff bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Ansatzes vorzunehmen (Teilvorgriff). § 37 Abs. 3 ist für den verbleibenden Teil zu beachten.

  6. 6.

    Zum haushaltswirtschaftlichen Ausgleich von Haushaltsüberschreitungen können in besonderen Ausnahmefällen neben oder anstelle von Einsparungen nach § 37 Abs. 3 auch Mehreinnahmen herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den Mehrausgaben ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht und das Mehraufkommen mit Sicherheit zu erwarten ist.

  7. 7.

    Das MF kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen beruhen.

  8. 8.

    Die Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe ist im automatisierten Verfahren zu beantragen. Dieser Antrag nach dem Muster der A n l a g e ist auszudrucken, zu unterzeichnen und in zweifacher Ausfertigung an das MF zu übersenden. Das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis für die Mehrausgabe ist in der Antragsbegründung nachzuweisen.

  9. 9.

    Bei Notmaßnahmen ist nach § 116 zu verfahren.

  10. 10.

    Landesbedienstete, in deren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens anfallen können, sind alljährlich im Monat Oktober in geeigneter Weise auf die gewissenhafte Beachtung des Artikels 67 der Niedersächsischen Verfassung und des § 37 sowie dieser VV zu verpflichten.

Anlage
zur Nummer 8 der VV zu § 37

________________________________________________, den _______ 19__
(Bezeichnung der obersten Landesbehörde)
____________________________________
____________________________________
Antrag
auf Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe/einem Vorgriff
im Haushaltsjahr 20 ___
Einzelplan _________ Kapitel ________ Titel __________ Funktion ________übertragbar/ nicht übertragbar
Zweckbestimmung _______________________________________________________________________
Haushaltsansatz____________________EUR
Ausgaberest (+) aus dem Vorjahr / Vorgriff (-) aus dem abgelaufenen Jahr____________________EUR
Bereits bewilligte über/außerplanmäßige Ausgaben.____________________EUR
Verstärkung durch Deckungsfähigkeit ja/nein
Verfügbar____________________EUR
Bis zum _____________ ___ wurden angeordntet/festgelegt.____________________EUR
Betrag der über-/außerplanmäßigen Ausgabe/des Vorgriffs____________________EUR
Deckung bei Kapitel __________ Titel _______________________________EUR
In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:
Zusätzliche Begründung für das MF
____________________________
Im Auftrage