Abschnitt 6 RL MG-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Der Antrag ist mit dem Finanzierungsplan an das LS zu richten. Er bezieht sich auf das Kalenderjahr und soll bis spätestens 1. November eines jeden Vorjahres eingereicht werden. Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a legen den Finanzierungsplan aus dem jährlichen Antragsverfahren beim Bund vor.
6.4 Die Verwendungsnachweise der Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Die Mehrgenerationenhäuser legen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises und des Ergebnisses der Prüfung des Verwendungsnachweises der Bewilligungsbehörde vor.
6.5 Für die Förderung nach Nummer 4.1.1 Buchst. b und Nummer 4.1.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7.1 des Runderlasses vom 27. November 2019 (Nds. MBl. S. 1770)