Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StrHFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Redaktionelle Abkürzung
StrHFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante soziale Maßnahmen zur Resozialisierung oder Eingliederung Straffälliger im Rahmen der freien Straffälligenhilfe. Gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 3 der Bezugs-AV ist die Arbeit der Anlaufstellen für Straffällige (im Folgenden: Anlaufstellen) nachhaltig zu unterstützen. Ziel ist es, unter Erhaltung des zum 31. 12. 2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzung oder Haftvermeidungen führen können. Die Arbeit der Straffälligenhilfe ist nachhaltig zu unterstützen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis dieser Richtlinie.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643, Nds. Rpfl. S. 501)