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Abschnitt 26 VV-LHO - Zu § 45:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Zweck

Wegen des Begriffs "Zweck" vgl. Nummer 1.2 zu § 17.

2.
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen

Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nummer 5 zu § 16.

3.
Ausgabereste

3.1
Zulässigkeit

3.1.1
Die Bildung von Ausgaberesten ist nur bei übertragbaren Ausgaben (§ 19) zulässig. Sie können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres hinter den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben einschließlich der Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Nummer 3.2.1 zurückgeblieben sind. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

3.1.2
Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert und

  1. 3.1.2.1

    Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen, für die im folgenden Haushaltsjahr Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind,

  2. 3.1.2.2

    die Bildung von Ausgaberesten aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geboten ist oder

  3. 3.1.2.3

    bei Ausgaben aus Zweckbindungen oder Verstärkungen (Nummer 1 zu § 8) entsprechende Einnahmen eingegangen sind.

3.1.3
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben (§ 37), die im abgelaufenen Haushaltsjahr ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen wurden, sind nicht übertragbar. Dies gilt nicht, soweit die Ausgaben auf zweckgebundenen Einnahmen (§§ 8 und 19) beruhen. Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen dürfen nur bei Titeln dieser Zweckbindung gebildet und übertragen werden.

3.1.4
Werden übertragbare Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.

3.2
Berechnung

3.2.1
Für die Berechnung der Ausgabereste gilt Folgendes:

  1. 3.2.1.1

    Zu den veranschlagten Ausgaben sind hinzuzurechnen: Die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste und die Umsetzungen von anderen Titeln.

  2. 3.2.1.2

    Von den veranschlagten Ausgaben sind abzuziehen: Die Ist-Ausgaben, die aus dem Vorjahr übertragenen Vorgriffe (vgl. Nummer 5 zu § 37), die Umsetzungen zu anderen Titeln, die Einsparungen (z. B. zur Erwirtschaftung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, vgl. § 37 Abs. 3) sowie Sperren.

  3. 3.2.1.3

    Darüber hinaus sind die Auswirkungen bestehender Haushaltsvermerke mit einzubeziehen.

3.2.2
Gehören Titel mit Korrespondenzvermerk zusätzlich in einen Deckungskreis, können sie daraus verstärkt werden. Eine Weiterleitung der Einnahmen auf Titel des Deckungskreises, auf die sich der Korrespondenzvermerk nicht auswirkt, ist jedoch nicht zulässig.

3.2.3
Bei übertragbaren Ausgaben, die mit nicht übertragbaren Ausgaben für deckungsfähig erklärt wurden, darf die Deckungsfähigkeit nicht als Verstärkung zur Bildung von Ausgaberesten genutzt werden.

3.3
Vorgriffe Vorgriffe sind negative Ausgabereste (vgl. Nummer 5 zu § 37). Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sowie 3.2 gelten entsprechend.

4.
Einnahmereste

4.1
Soweit Ausgaben zu leisten waren, für die zweckgebundene Einnahmen (Nummer 1.1 zu § 8) aus öffentlichen Haushalten dem Landeshaushalt erst nach Ende des Haushaltsjahres zufließen, sind Einnahmereste in Höhe der noch ausstehenden Einnahmen zu bilden. Diese erhöhen nicht die Ausgabeermächtigung des folgenden Haushaltsjahres.

4.2
Einnahmen aus Krediten, die aus dem Einnahmerest des dem abzuschließenden Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres aufgenommen werden, dürfen nur bis zur Höhe der bis zum 31. März des dem abzuschließenden Haushaltsjahr folgenden Jahres tatsächlich vom Kreditmarkt aufgenommenen Kredite zum Haushaltsausgleich (Ist-Ausgleich einschließlich Erfüllung der Verpflichtung nach § 18b Abs. 1 Nr. 2 LHO) in das abzuschließende Haushaltsjahr zurückgebucht werden. Aus den nach dem Haushaltsausgleich verbliebenen Kreditermächtigungen des abzuschließenden Haushaltsjahres - einschließlich eines aus Tilgungen resultierenden Negativbetrages in der Kreditaufnahmetitelgruppe des Abschlussjahres - können ein Einnahmerest gebildet sowie Zuführungen zu Rücklagen geleistet werden.

4.3
Über die Bildung anderer Einnahmereste entscheidet das MF im Einzelfall.

5.
Verfahren für die Bildung von Haushaltsresten

5.1
Haushaltsreste sind Einnahmereste und Ausgabereste.

5.2
Die obersten Landesbehörden legen für ihre nachgeordneten Geschäftsbereiche einen Stichtag fest, zu dem diese Nachweisungen über die zu übertragenden Haushaltsreste für das abgelaufene Haushaltsjahr vorzulegen haben. Die Mindestangaben dieser Nachweisungen müssen dem Muster der A n l a g e 1 entsprechen. In ihnen ist unter Beifügung begründender Unterlagen darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Haushaltsreste (vgl. Nummern 3 und 4) erfüllt sind.

5.3
Die obersten Landesbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Nummern 3 und 4 vorliegen und beantragen anschließend die Einwilligung des MF. Dafür sind in dem vom MF festgelegten Zeitraum die erforderlichen Daten im automatisierten Verfahren zu erfassen. Je Einzelplan ist eine maschinelle Auflistung der beantragten Haushaltsreste nach dem Muster der A n l a g e 2 an das MF zu übersenden. Der Auflistung ist eine Nachweisung nach Nummer 5.2 einschließlich begründender Unterlagen beizufügen. Das Nähere regelt das MF in seinem jährlichen Rundschreiben zur Restebildung.

6.
Haushaltsreste ohne Titel im Folgejahr

Für einen Haushaltsrest, für den im Haushaltsplan des Folgejahres kein Titel ausgebracht ist, ist ein entsprechender Titel außerplanmäßig einzurichten (vgl. Nummer 2 zu § 37 und § 71 Abs. 3 Nr. 2).

Anlage
(zu Nummer 5.2 der VV zu § 45)

Nachweisung
über die von 20__ nach 20__ zu übertragenden Haushaltsreste
Einzelplan ____________________
Zu bilden bei Kapitel
Titel
Zweckbestimmung
(stichwortartig)
Betrag
Haushaltsrest
Zu übertragen nach Kapitel
Titel
Begründung
20__EUR20__
12345
Sachlich und rechnerisch richtig:________________, den _______ 20__
____________________________________________________________________
(Bezeichnung der Behörde)
Im Auftrage

Muster
(zu Nummer 5.3 der VV zu § 45)

Einzelplan __________________________
Nachweisungen Haushaltsreste;
Einzelnachweis über die von 20__ nach 20__ zu übertragenden
Haushaltsreste
Für 20__ zu bildender Haushaltsrest Nach 20 __ zu übertragender Haushaltsrest
KapitelTitelZweckbestimmungBetrag
EUR
KapitelTielBetrag
EUR
Begründung
12345678




________________, den______________20__Nds. Finanzministerium
_________________Eingewilligt gemäß § 45 LHO
(Bezeichnung der obersten Landesbehörde)
Im AuftrageIm Auftrage
_______________________________________________________