Abschnitt 44 VV-LHO - Zu § 69:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben.
2.
Die Mitteilung des zuständigen Ministeriums an den Landesrechnungshof über das Ergebnis der Prüfung muß erkennen lassen,
2.1
wie bedeutsame Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die voraussichtliche weitere Entwicklung beurteilt werden,
2.2
ob Bedenken hinsichtlich der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens bestehen und welche Maßnahmen getroffen worden oder vorgesehen sind, sie zu verbessern,
2.3
ob die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit geführt worden sind; Geschäfte außerhalb des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens sind dabei besonders zu erwähnen,
2.4
ob die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung als angemessen anzusehen sind,
2.5
ob gegen die Beschlüsse über die Gewinnverwendung und über die Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates Bedenken bestehen,
2.6
ob der Erwerbs- oder Veräußerungspreis als angemessen anzusehen ist, falls Beteiligungen von dem Unternehmen erworben oder veräußert worden sind; dazu vorliegende Unterlagen (z.B. Gutachten) sind beizufügen,
2.7
in welchen Fällen die auf Veranlassung des zuständigen Ministeriums gewählten oder entsandten Mitglieder in den Überwachungsorganen überstimmt worden sind oder sich der Stimme enthalten haben und welche abweichende Meinung sie ggf. vertreten haben,
2.8
was das zuständige Ministerium auf Grund seiner Prüfung veranlaßt hat.
3.
Die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Willensbildung des Landes außerhalb der Unternehmensorgane.