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  • ab 15.05.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25.6 VV-LHO - Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-BauL)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die NBest-BauL ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Sie enthalten Bedingungen und Auflagen i.S. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die NBest-BauL sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Vergabe1)und Ausführung

1.1
Der Zuwendungsempfänger führt die Baumaßnahme in allen Fällen ohne Überprüfung durch die Bauverwaltung in eigener Verantwortung durch. Unterrichtungen der Bewilligungsstellen bleiben hiervon unberührt.

1.2
Die Ausführung der Baumaßnahme muß den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

1.3
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.

2.
Baurechnung (s. auch Nr. 5)

2.1
Der Zuwendungsempfänger muß für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

2.2
Die Baurechnung besteht aus

2.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides). Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden,

2.2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 2.1,

2.2.3
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,

2.2.4
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,

2.2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,

2.2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

2.2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

2.2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,

2.2.9
dem Bautagebuch.

3.
Verwendungsnachweis

3.1
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk der Bauverwaltung zuzuleiten. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.4 ANBest-P bzw. ANBest-Gk nach Muster 24 zu erstellen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt. Die Baurechnung ist abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P bzw. Nr. 6.6 ANBest-Gk zur Prüfung bereitzuhalten, nur die Berechnungen nach Nr. 2.2.8 sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

3.2
Werden über Teile einer Baumaßnahme (z.B. mehrere Bauobjekte/Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluß der Baumaßnahme ein zusammengefaßter Verwendungsnachweis nach Muster 2 2) zu erstellen.

4.
Zwischennachweis

Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis über die Verwendung der Zuwendung - abweichend von Nr. 6.7 ANBest-P bzw. Nr. 6.5 ANBest-Gk - nach Muster 3 vorzulegen.

5.
Vereinfachungen in bestimmten Fällen

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen

  • an Kommunen, wenn die Bauunterlagen von einer kommunalen Baudienststelle aufgestellt oder geprüft sind, oder
  • bei denen bei der Bewilligung vom Land vorgegebene Kostenrichtsätze berücksichtigt worden sind oder
  • bei denen ein Festbetrag bewilligt wird oder
  • bei denen die vorgesehene Zuwendung die Wertgrenze nach VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO nicht übersteigt. (siehe RdErl. v. 13.12.1988, Nds. MBl. S. 40, zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.4.1993, Nds. MBl. S. 509), verzichtet der Zuwendungsgeber auf die Vorlage der Baurechnung gemäß Nr. 2.

abgedruckt als Anlagen zum RdErl. d. MW v 13.12.88 (MBl. Nr. 2/89 S. 40), (Muster 2 zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.04.1993 (MBl. S. 509))