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Abschnitt 4 VV-LHO - Zu § 9:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100
Inhalt
1.Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt
2.Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans
3.Ausführung des Haushaltsplans
4.Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
5.Allgemeine Bestimmungen

1.
Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt

1.1
Bei obersten Landesbehörden ist die für Haushaltsangelegenheiten eines Einzelplans zuständige Referatsleiterin oder der für Haushaltsangelegenheiten eines Einzelplans zuständige Referatsleiter Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Im Fall der Bildung einer Haushaltsabteilung oder Haushaltsreferatsgruppe nehmen deren Leiterin oder Leiter und zugehörige Referatsleiterinnen oder Referatsleiter für das ihnen zugewiesenen Sachgebiet die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt in eigener Verantwortung wahr; die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sind an die Weisungen der Leiterin oder des Leiters der Haushaltsabteilung oder Haushaltsreferatsgruppe gebunden.

1.2
Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiterinnen oder Leiter die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgaben die oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder eine oder einer der Vorgesetzten zu bestellen.

1.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt. In den in Nummer 1.1 Satz 2 genannten Fällen sind die Leiterin oder der Leiter der Haushaltsabteilung oder Haushaltsreferatsgruppe sowie die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter jeweils für ihr Sachgebiet als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt zu bestellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt deren Vertreterin oder dessen Vertreter oder in Ausnahmefällen einer sonstigen Vorgesetzten oder einem sonstigen Vorgesetzten unterstellt werden; das Widerspruchsrecht nach Nummer 5.4 bleibt unberührt.

2.
Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans

Die Beauftragten für den Haushalt haben

2.1
im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,

2.2
dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,

2.3
zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, haben sie für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des § 26,

2.4
insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Beschäftigungsvolumina und Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,

2.5
die Voranschläge gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind. Sie können sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen.

3.
Ausführung des Haushaltsplans

3.1
Übertragung der Bewirtschaftung

3.1.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen des von ihr oder ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihr oder ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwalterinnen oder Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann ihre oder seine Befugnis zur Übertragung auf die nach Satz 1 Beauftragten delegieren; in diesem Fall wirkt sie oder er bei der Übertragung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Für die Übertragung ist ein Nachweis zu führen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, soweit er in einem automatisierten Haushaltswirtschaftssystem erzeugt wird.

3.1.2
Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten hat die oder der Beauftragte für den Haushalt, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet, bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten mitzuwirken, insbesondere bei

3.1.2.1
den Anforderungen weiterer Ausgabemittel,

3.1.2.2
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,

3.1.2.3
der Gewährung von Zuwendungen,

3.1.2.4
dem Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,

3.1.2.5
der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,

3.1.2.6
der Stundung, Niederschlagung und dem Erlass sowie

3.1.2.7
der Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen.

3.1.3
Die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten haben die Kassenanordnungen der oder dem Beauftragten für den Haushalt zur Freigabe vorzulegen, soweit die oder der Beauftragte für den Haushalt nicht darauf verzichtet.

3.2
Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.

Die oder der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen, die sie oder er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nummer 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten delegieren; in diesem Fall wirkt die oder der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Über die Verteilung ist ein Nachweis zu führen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, soweit er in einem automatisierten Haushaltswirtschaftssystem erzeugt wird.

3.3
Weitere Aufgaben

3.3.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Beschäftigungsvolumina und Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Sie oder er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben, die zugewiesenen Ausgaben nicht überschritten werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Sie oder er hat beim Wegfall und der Umsetzung von Mitteln, Beschäftigungsvolumina und Stellen sowie bei der Umwandlung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.

3.3.2
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der LHO, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Ministeriums, des MF oder des LRH vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.

3.3.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nummer 3.1.1) und die verteilten (Nummer 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen, die Nachweisungen zur Stellenüberwachung, die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden. Diese Nachweise gelten als erbracht, soweit sie in einem automatisierten Haushaltswirtschaftssystem erzeugt werden. Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die begründenden Unterlagen zur Kassenanordnung bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.

3.3.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und gemäß § 45 zu entscheiden, ob und in welcher Höhe mit Einwilligung des MF Ausgabereste gebildet werden sollen; sie oder er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zum Nachweis über das Vermögen und die Schulden aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des LRH zu bearbeiten oder, wenn sie oder er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an dieser mitzuwirken.

3.3.5
Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der oder des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.

4.
Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Maßnahmen von finanzieller Bedeutung i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,

  • die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben oder

  • die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder

  • die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.

5.
Allgemeine Bestimmungen

5.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

5.2
Unterlagen, die die oder der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden. Ihr oder ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

5.3
Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem MF und dem LRH auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind durch die oder den Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen.

5.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann der Ausführung des Haushaltsplans oder Maßnahmen i.S. von Nummer 4 widersprechen.

5.4.1
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder ihrer oder seiner ständigen Vertreterin oder ihres oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.

5.4.2
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle einem Vorhaben und tritt dem die Leiterin oder der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der fachlich vorgesetzten Dienststelle unter Angabe der Gründe für den Beginn oder die Ausführung des Vorhabens unverzüglich anzuzeigen.