Abschnitt 15.1 VV-LHO - Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Anlage
(zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO)
1.
Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird.
1.1
Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Landes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung des Vertragspartners gegenübersteht.
1.2
Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen.
1.3
Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Land oder in dessen Auftrag gegenüber einem Dritten erbracht werden.
1.4
Die Leistung muss dem Land oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden.
2.
Aus Nummer 1 folgt, dass Zuwendungen i.S. des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Landes sind,
2.1
die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung das Land ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und
2.2
die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung i.S. der Nummer 1 ist, und
2.3
bei denen der Empfänger dem Land oder dem Dritten nicht die Verfügungsbefugnis i.S. von Nummer 1.4 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf das Land i.S. der VV Nr. 5.2.4 zu § 44.