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Abschnitt 7 GewSBLFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

7.1
Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen worden sind.

Darüber hinaus sind die Dienstanweisungen zu dieser Richtlinie zu beachten.

7.2
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

7.3
Antragsverfahren

7.3.1
Anträge sind auf den vorgeschriebenen Vordrucken an die Bewilligungsbehörde zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.3.2
Bei der Antragstellung sind die hinreichend konkretisierten Planungsunterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere eine Beschreibung des geplanten Vorhabens, ein Finanzierungsplan und ein Zeitplan.

7.3.3
Das Schutzkonzept gemäß Nummer 4.1.2 Satz 2 ist mit dem Antrag einzureichen. Es muss zumindest Folgendes enthalten:

  • Kurzbeschreibung der Ausgangssituation,

  • Nennung der Belastungsschwerpunkte,

  • Herleitung des Maßnahmenbedarfs, mit Nennung bisher durchgeführter Maßnahmen und zukünftig geplanter Maßnahmen,

  • Beschreibung der Ziele und der erwarteten Ergebnisse anhand geeigneter Indikatoren,

  • Kostenplan für den Beratungszeitraum,

  • Organisationskonzept.

7.3.4
Für Informations- und Beratungsleistungen in Zielgebieten der EG-WRRL ist eine Gebietskulisse für Niedersachsen ermittelt und auf der Internetseite des NLWKN veröffentlicht oder kann beim NLWKN angefordert werden. In dieser Gebietskulisse besteht ein Bedarf für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Grund- und/oder Oberflächenwasserkörper.

7.3.5
Das Arbeitskonzept, das für Modell- und Pilotprojekte mit dem Antrag einzureichen ist, enthält zumindest Folgendes:

  • Kurzbeschreibung der Ausgangssituation,

  • Herleitung des Projektbedarfs mit fachlicher Erläuterung der überregionalen Bedeutung des Projektgegenstands oder -themas,

  • Darstellung der durch das Modell- und Pilotvorhaben zu erwartenden Ergebnisse und deren praktischer Bedeutung für den Gewässerschutz,

  • Darstellung von Teilergebnissen mit Zeitplan und von Indikatoren, die die Ergebniserreichung anzeigen,

  • Kostenplan für den Projektzeitraum.

Bei der Erstellung des Arbeitskonzepts ist auf die zur Zielverfolgung genannten Punkte in Nummer 4.2.1 einzugehen.

7.4
Vergabeverfahren

Ein Vergabeverfahren zur Beauftragung Dritter gemäß Nummer 4.1.3 darf erst nach erfolgter Bewilligung stattfinden. Hierbei sind die geltenden vergaberechtlichen Regelungen einzuhalten.

7.5
Auszahlung der Mittel

7.5.1
Der Zuwendungsempfänger muss für die Auszahlung der Mittel einen Auszahlungsantrag (Mittelabruf, Verwendungsnachweis) nebst Vorlage von qualifizierten Zahlungsnachweisen bei der Bewilligungsbehörde einreichen, die die Belege prüft. Näheres wird über Dienstanweisungen und Erlasse geregelt. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen anhand von prüffähigen Belegen nachgewiesen sind.

7.5.2
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Zahlstelle beim ML.

7.6
Vorhaben in Trägerschaft des Landes

Bei Vorhaben in Trägerschaft des NLWKN tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.

7.7
Sanktionen

Für die Berechnung von Verwaltungssanktionen finden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), und die dazu ergangene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. 3. 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. 2. 2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 der Kommission vom 10. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), Anwendung. Einzelheiten zur Berechnung von Sanktionen und zu deren Abstufungen und Kategorien werden in den Dienstanweisungen geregelt. Weitere Sanktionen können von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

7.8
Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)