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Abschnitt 7 RL LaGe - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten für Gebietskörperschaften die VV-Gk zu § 44 LHO, für die anderen Zuwendungsempfänger die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen sind.

7.1.2 Vorhaben, die aus Mitteln anderer Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

7.1.3 Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), werden die vorgeschriebenen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

7.3 Antragstellung

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des offiziellen amtlichen Vordruckes (erhältlich beim NLWKN unter www.nlwkn.niedersachsen.de) bis zum 30. September eines jeden Jahres innerhalb der Förderperiode, mit Ausnahme des Jahres 2016, in dem das Antragsdatum gesondert bekanntgegeben wird, an den örtlich zuständigen Standort des NLWKN zu richten, für Antragsteller aus dem Land Bremen über den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

7.4 Auszahlung der Mittel

7.4.1 Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.

7.4.2 Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).

7.5 Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 der Kommission vom 10. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

7.6 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

Abweichungen von den eingegangenen Auflagen und Bedingungen werden nach den Regelungen der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. 3. 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. 2. 2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 geahndet.

Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z. B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)