Abschnitt 45.1 VV-LHO - Bestimmungen über Zahlungsmittel
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Anlage 1
(zu VV Nr. 3.1 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO)
Inhaltsübersicht | |
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1. | Allgemeines |
2. | Zahlungsmittel |
3. | Quittungen |
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Annahme, Verwaltung und Weitergabe von Zahlungsmitteln und die Behandlung von nachgemachten, verfälschten, als Falschgeld verdächtigen oder beschädigten Zahlungsmitteln.
2. Zahlungsmittel
Zahlungsmittel sind Euro-Münzen und Banknoten sowie Schecks i. S. der Nummer 2.2.
2.1 Bargeld, nachgemachte, verfälschte, als Falschgeld verdächtige oder beschädigte Zahlungsmittel außer Schecks
2.1.1 Bargeld
Bargeldzahlungen sind von den für die Zahlung zuständigen Stellen anzunehmen oder zu leisten. Geht Bargeld außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stellen ein, ist es unverzüglich an diese weiterzuleiten.
2.1.2 Nachgemachte oder verfälschte Zahlungsmittel
Die für Zahlungen zuständige Stelle hat ihr übergebene und von ihr als nachgemacht oder verfälscht erkannte Euro-Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld) anzuhalten und der übergebenden Person eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:
"Die Euro-Münze(n)/Euro-Banknote(n) über ........... EUR mit der Kennzeichnung (Münzen: Jahreszahl, etwa vorhandenes Münzzeichen; Noten: Notennummer) ........... wurde(n) als Falschgeld angehalten.
Ort, Tag, Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle,
Unterschrift, Dienststempel".
Sofern es nicht ratsam erscheint, die übergebende Person festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, hat die für Zahlungen zuständige Stelle sich über die Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (z. B. über die Herkunft des Falschgeldes) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln (z. B. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist einer Polizeidienststelle zuzuleiten. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Ist Falschgeld übersandt worden, ist sinngemäß zu verfahren.
2.1.3 Als Falschgeld verdächtige Zahlungsmittel
Die für Zahlungen zuständige Stelle hat Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit wegen ihres Erscheinungsbildes zweifelhaft ist, anzuhalten und der übergebenden oder übersendenden Person eine Bescheinigung nach Nummer 2.1.1.1 zu erteilen, in der die Worte "als Falschgeld" durch die Worte "wegen Zweifels an der Echtheit" zu ersetzen sind. Die angehaltenen Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. Im Fall der Echtheit der verdächtigen Stücke erstattet die Deutsche Bundesbank den Gegenwert, im Fall der Unechtheit wird die für Zahlungen zuständige Stelle von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Person, die die Euro-Münzen oder Euro-Banknoten übergeben oder übersandt hat, ist zu unterrichten.
2.1.4 Beschädigte Zahlungsmittel
Beschädigte Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind nicht anzunehmen; die Besitzerin oder der Besitzer ist an die Deutsche Bundesbank zu verweisen.
2.2 Schecks
2.2.1 Für Auszahlungen bestimmte Schecks sind von der für Zahlungen zuständigen Stelle auszustellen.
2.2.2 Kommt ein von der für Zahlungen zuständigen Stelle ausgestellter Scheck oder kommen Vordrucke für Schecks abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen bzw. eine Schecksperre zu veranlassen.
Soweit Schecks beim Eingang nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, sind sie mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament der oder des Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk "an ...... (Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle)" zu vervollständigen.
Kommt ein entgegengenommener Scheck abhanden, so hat die für Zahlungen zuständige Stelle die Ausstellerin oder den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut unverzüglich zur Sperrung des Schecks aufzufordern.
2.2.3 Schecks sind zurückzuweisen, wenn deren Echtheit zweifelhaft ist. Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
3. Quittungen
3.1 Über jede Einzahlung in bar oder durch Übergabe eines Schecks ist auf Verlangen eine Quittung (§ 368 BGB) auszustellen. Die Quittungsvordrucke sowie die Regelungen über ihre Verwaltung und Verwendung bedürfen der Genehmigung des MF.
3.2 Jede Auszahlung in bar oder durch Übergabe eines Bar-Schecks ist von der Empfängerin oder dem Empfänger zu quittieren. Bei Zug um Zug Geschäften genügt der übliche Kassenzettel. Vor der Auszahlung oder Übergabe ist die Empfangsberechtigung festzustellen.