Abschnitt 33.1.2 VV-LHO - (zu Nummer 4.1 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Hinweise zur Benutzung des Mustervertrages:
Beraterverträge können als Dienstvertrag oder als Werkvertrag geschlossen werden.
Bei einem Dienstvertrag wird die Arbeitsleistung als solche geschuldet (z. B. Beratung zu einem Projekt, das der Auftraggeber selbst durchführt). Bei einem Werkvertrag wird nicht der Arbeitseinsatz an sich, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet, das in der Regel gegenständlich ist (z. B. Erstellung eines Gutachtens).
Verträge weisen in der Praxis häufig Elemente aus beiden Grundformen auf. Entscheidend ist die Regelung zum Vertragsgegenstand in § 2 des Mustervertrages.
In Fällen der Nummern 3.1 und 3.3 der Anlage zu VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO sind die Maßgaben des NTVergG zu beachten.
Muster |
---|
Vertrag |
Das Land Niedersachsen, |
vertreten durch ________________________________ , |
(als Auftraggeber) |
und |
______________________________________________ |
(als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer) |
schließen folgenden Vertrag: |
§ 1
Vertragsgrundlage
(1) Dem Vertrag liegen, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist,
die Ausschreibung des Auftraggebers vom __ . __ .20 __ samt Ergänzung vom __ . __ .20 __ (Anlagen ...),
das Angebot der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers vom __ . __ .20 __ (Anlage ...) sowie
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere über
(Variante 1: den Werkvertrag,
Variante 2: den Dienstvertrag)
zugrunde.
(Optional: Ergänzend und nachrangig zu diesem Vertrag gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen und zu diesen nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils geltenden Fassung.)
Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen.
(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
§ 2
Vertragsgegenstand
(1) (Variante 1: Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erstellt
Variante 2: Der Auftraggeber erteilt hiermit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei den folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:)
__ ...,
__ ...
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben wird die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer insbesondere die folgenden Leistungen erbringen:
__ ...,
__ ...
(z. B. Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses etc.).
(Optional:
(3) Die Vorgehensweise und das Zusammenwirken mit der Dienststelle stimmt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer in den einzelnen Phasen der Untersuchung/Umsetzung mit dem Auftraggeber ab.)
(Absatz 4 gilt nur bei einem Dienstvertrag.)
(4) Während der Umsetzungsphase beträgt der kalkulierte Arbeitseinsatz der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers Personentage à acht Stunden.
§ 3
Ausführungszeitraum/-dauer
(1) Die Arbeitsaufnahme erfolgt am __ . __ .20 __.
(Optional: Die Arbeitsaufnahme erfolgt am __ . __ .20 __ für die Dauer von __ Monaten.
Optional: Die Arbeitsaufnahme erfolgt am __ . __ .20 __ und endet am __ . __ .20 __.)
(Die Absätze 2 bis 4 gelten nur bei einem Werkvertrag)
(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber
(optional) | - | einen (Zwischenbericht) bis zum __ . __ .20 __, |
---|---|---|
- | eine Vorabinformation bis zum __ . __ .20 __ und | |
- | den Abschlussbericht/das Gutachten bis zum __ . __ .20 __ |
in jeweils__-facher Ausfertigung, davon ein Exemplar in kopierfähiger Form.
Zusätzlich ist das Gutachten in digitaler Form (pdf-Format) zur Verfügung zu stellen.
(Optional: Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer nach Erhalt der Vorabinformation Änderungswünsche für den Abschlussbericht/das Gutachten bis spätestens __ . __ .20 __ mitteilen.)
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb eines Monats nach Übergabe keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Können Termine nicht eingehalten werden, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Werden die Gründe für eine Fristverlängerung vom Auftraggeber anerkannt, müssen sich die Vertragsparteien auf einen neuen Termin einigen.
§ 4
Vergütung
(Die folgenden Absätze 1 und 2 gelten nur bei einem Werkvertrag)
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhält für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ein Honorar in Höhe
von: | _________________________ EUR |
---|---|
(in Worten: | _________________________ Euro) |
einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von __ % (und aller sonstigen Nebenkosten).
(Optional: Die Vertragspartner können vereinbaren, dass Nebenkosten nach ordnungsgemäßem Nachweis vom Auftraggeber erstattet werden.)
(Optional: Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer weist als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmner nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer aus.)
(2) Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt nach:
(optional) | - | Vertragsunterzeichnung: _________ EUR, |
---|---|---|
- | Vorlage des (Zwischenberichts): _________ EUR, | |
- | termingerechter Vorlage des Abschlussberichts |
und nach Abnahme dieses Berichts durch den Auftraggeber: _________ EUR.
Die Bankverbindung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers lautet:
IBAN:
BIC:
Kontoinhaberin oder Kontoinhaber:
(Die folgenden Absätze 1 und 2 gelten nur bei einem Dienstvertrag)
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhält für die vereinbarte Tätigkeit einen Tagessatz (Personentag à acht Stunden) in Höhe von _________ EUR einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von __ % (und aller sonstigen Nebenkosten).
(Alternativ: Vereinbarung des maximalen Leistungsumfangs und der maximalen Kosten, siehe auch § 2 Abs. 4.)
(Optional: Die Vertragspartner können vereinbaren, dass Nebenkosten nach ordnungsgemäßem Nachweis vom Auftraggeber erstattet werden.)
(Optional: Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer weist als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer aus.)
(2) Die Vergütung erfolgt:
(optional) | - | durch Rechnungstellung am Ende eines jeden Monats unter Spezifizierung der Tätigkeit und ihrer Dauer, |
---|---|---|
- | nach Abschluss der gemäß § 2 vereinbarten Mitwirkung an der Umsetzung der Konzeption in Form einer Schlusszahlung von ______ EUR. |
Die Bankverbindung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers lautet:
IBAN:
BIC:
Kontoinhaberin oder Kontoinhaber:
(3) Der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer obliegt die Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen.
(4) Die Abtretung einer Forderung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber teilt der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger seine Entscheidung mit.
§ 5
Auftragsabwicklung
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei ihrer oder seiner Tätigkeit die vom Auftraggeber näher bezeichneten und während der Vertragsabwicklung benannten Unterlagen und Maßgaben zugrunde zu legen.
(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowie die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und internen Regelungen zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Regelwerke sowie nachvollziehbare, richtige und schlüssige Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zu beachten.
(3) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ergebnisse der Tätigkeit eindeutig, schlüssig und verständlich in Deutsch schriftlich zusammenzufassen. Dabei sind die vom Auftraggeber verlangten Vorgaben nach Absatz 1, die von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer selbst gesetzten Wertmaßstäbe, die Schlussfolgerungen und die möglichen Bedenken getrennt voneinander hervorzuheben.
(4) Die Zusammenfassung muss die Beurteilungskriterien und die zugrunde gelegten Vorschriften enthalten.
(5) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sachverständigentätigkeit unvoreingenommen und ohne Ansehen der berührten Institutionen vorzunehmen.
(6) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur qualifiziertes Personal im Rahmen der Erfüllung des Auftrags einzusetzen.
(7) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist nicht befugt, ohne Einwilligung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landes hinzuzieht, hat sie oder er sich deren Handeln als eigenes zurechnen zu lassen. Die alleinige Verantwortung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers für die Vertragserfüllung bleibt davon unberührt.
(8) Werden während der Laufzeit des Vertrages Umstände bekannt, die den Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung infrage stellen, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer unverzüglich Verhandlungen über eine eventuelle Neufassung des Vertragsgegenstandes anzuregen. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 6
Schweigepflicht
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr oder ihm im Zusammenhang mit ihrer oder seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie oder ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf Gutachten, Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer oder seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers zur Kenntnis bringen.
(3) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer gestattet die besondere Inpflichtnahme der mit der Auftragsabwicklung betrauten Personen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469, 547).
§ 7
Urheberrecht
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzung gemäß § 31 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG), insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung nach den §§ 16 und 17 UrhG. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die erforderlichen Zustimmungen gemäß den §§ 34 und 35 UrhG.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG unter Hinweis auf die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer. Veröffentlichungen sowie die Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer an Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ende des Vertragsverhältnisses.
§ 8
Verwendung der Arbeitsunterlagen und Dokumentationen
(1) Untersuchungen, Prüfungen und Kontrollen sind von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer in einer Dokumentation unter genauer Angabe von Zeitpunkt, Art und Ergebnis festzuhalten.
(2) Die wesentlichen von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer gefertigten und beschafften sowie die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Leistungserfüllung auszuhändigen. Für den Fall einer Kündigung des Vertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(§ 9 gilt nur bei einem Werkvertrag)
§ 9
Beseitigung von Mängeln
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Auftrags. Soweit Arbeitsergebnisse, insbesondere Gutachten und Stellungnahmen, Mängel aufweisen, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers ohne zusätzliches Entgelt zu beheben. Führen die von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer vorgenommenen Nachbesserungen auch bei einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht zur vollständigen Beseitigung der vom Auftraggeber festgestellten Mängel, so wird das Entgelt gemindert. Über die Höhe der Minderung und über Art und Umfang der Mängel einigen sich die Vertragsparteien. Im Streitfall entscheidet eine Schiedsperson, die von den Vertragsparteien gemeinsam benannt wird. Können sich die Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Feststellung der Uneinigkeit durch einen Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson einigen, so ist der Auftraggeber befugt, eine Schiedsperson zu benennen.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers oder sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht vorher gemäß Satz 1 tätig geworden ist. § 10 bleibt unberührt.
§ 10
Kündigung
(1) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Bei einer Kündigung des Vertrages werden nur die bis dahin von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer nachweislich erbrachten und von dem Auftraggeber als vertragsgemäß anerkannten Teilleistungen vergütet.
(3) Kommt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mit der vertraglichen Leistung in Verzug und wird der Auftrag deshalb vom Auftraggeber fristlos gekündigt, bleiben darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
(4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug und kommt es deshalb zur fristlosen Kündigung des Vertrages durch die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, behält die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen.
§ 11
Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers
Die Weitergabe der nachfolgend aufgeführten Daten an den Landtag, Mitglieder des Landtages oder an Landtagsausschüsse (und damit an die Öffentlichkeit) ist bei Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung des Auftraggebers gemäß den geltenden gesetzlichen Datenschutzregelungen zulässig:
Name und Firmenbezeichnung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers,
die Höhe ihres oder seines Entgelts und
die Auftragsbeschreibung.
§ 12
Sonstiges
(1) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass trotz der nichtigen Bestimmungen das angestrebte Ziel soweit wie möglich erreicht wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigung erzielt worden, so haben die Vertragspartner sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.
(2) Ein Streitfall berechtigt die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer nicht zur Unterbrechung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
(§ 13 gilt nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen [§ 38 Abs. 1 ZPO] sind. Für Angehörige freier Berufe kann diese vertragliche Regelung entfallen. Es gelten die § 12 ff. ZPO.)
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, _____________. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand _____________.
_____________________________, den __ . __ .20 __
_____________________________, den __ . __ .20 __