Abschnitt 7 RL HWS BL-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL HWS BL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
7.1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen sind. Darüber hinaus sind die Dienstanweisungen zu dieser Richtlinie zu beachten.
7.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Informationen und amtliche Vordrucke sind unter www.nlwkn.niedersachsen.de erhältlich. Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.
Im Bereich des Landes Bremen ist für nicht mit ELER-Mitteln kofinanzierte Vorhaben der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bewilligungsbehörde und fachlich zuständige technische Dienststelle.
7.3
Antrag auf Zuwendung
Zuwendungsanträge sind unter der Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Dem Antrag auf Zuwendung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
ein Hochwasserschutzkonzept oder, soweit es sich um Vorhaben gemäß Nummer 2.4 handelt, konzeptionelle Überlegungen,
ein Nachweis, dass das Vorhaben dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials dient (nur für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben),
ein Nachweis hinsichtlich der Dringlichkeit des Vorhabens (Nutzen und fachliche Bedeutung),
ein Nachweis zum Stand des Genehmigungsverfahrens und
im Fall von Anträgen nach den Nummern 2.4.6 oder 5.2.2: ein Nachweis der Zusammenarbeit der Kommunen oder Verbände und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Synergieeffekte, z. B. für die Fließgewässer- und Auenentwicklung und die Sicherung der Natura-2000 Gebiete.
im Fall von Anträgen nach Nummer 2.5 entfallen die Forderungen unter Nummer 7.3, da hier gesonderte Nutzungsauflagen für mobile Hochwasserschutzsysteme und mobile Sandsackfüllanlagen den Nachweis für den Schutz der landwirtschaftlichen Produktionsfläche ersetzen.
7.4
Ergänzende Anweisungen für mit ELER-Mitteln finanzierte Projekte
7.4.1 Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien i. S. von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich aus der Anlage ergeben.
7.4.2 Bei einer Beteiligung des ELER erfolgen die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER durch die EU-Zahlstelle des ML.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Zuwendungsempfängern getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Erstattungsprinzip).
7.4.3 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert und für die ELER-Mittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bereitgestellt werden, sind - neben den Regelungen in den Dienstanweisungen zu dieser Richtlinie - besondere Anforderungen u. a. hinsichtlich Art und Umfang der
finanziellen Abwicklung,
Zusammenarbeit von Bewilligungsbehörde (NLWKN) und EU-Zahlstelle des ML,
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen,
Mitteilungs- und Berichtspflichten,
Verwendung von Vordrucken und Musterbescheiden,
Begleitung, Bewertung und Evaluierung,
Aufbewahrungsfristen der Unterlagen,
zu beachten.
7.4.4 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob die nach Maßgabe des Unionsrechts zusätzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.
7.4.5 Nach Titel VII der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, entsprechend einer Anforderung alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen (Artikel 71 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013).
7.5
Landeseigene ELER-Vorhaben
Bei Vorhaben in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen gelten dabei entsprechend. Vorhaben im Gebiet des Landes Niedersachsen für die Förderung nach Nummer 2.5 können nur in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen als Vollfinanzierung durchgeführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)