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Abschnitt 22 VV-LHO - Zu § 39:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765 ff. BGB.

2.
Garantien sind selbständige Verträge, mit denen das Land ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, daß es verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.

3.
Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.

4.
In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muß die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.

5.
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Landes und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes gerechnet werden muß. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

6.
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ist dem Finanzministerium vorbehalten. In besonderen Fällen kann es die Übernahme auf andere Dienststellen übertragen (§ 4 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12.12.2003, Nds. GVBl. S. 446, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2007, Nds. GVBl. S. 775, in der jeweils geltenden Fassung).

7.
Kreditzusagen im Sinne des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehns zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. Sie dürfen nur auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung nach § 38 gegeben werden. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehnsbetrag schon bei Vertragsabschluß geleistet wird.

8.
Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, die Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regeln, bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

9.
Der Einwilligung des Finanzministeriums und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es im Einzelfall nicht, wenn die Kreditzusage im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht.

10.
Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, daß die oder der Beteiligte der zuständigen Dienststelle oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat (Auskunftsrecht). Im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden.

11.
Bei Kreditzusagen unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde den Landesrechnungshof. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 9.

12.
Der Nachweis der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regelt sich nach § 3 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen.