Abschnitt 1 RL NALRdErl - Zuwendungszweck, Rechtgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL NALRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege in Niedersachsen.
Ziel ist die Förderung von Vorhaben zur Erhaltung des Natur- und Kulturerbes in Niedersachsens. Hierbei sollen
der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert und verbessert,
die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer, insbesondere gefährdeter Tier- und Pflanzenarten entwickelt und wiederhergestellt,
ein landesweites Biotopverbundsystem entwickelt, erhalten und gepflegt,
ein Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" sowie der Naturschutzgebiete geleistet,
die vielgestaltigen, charakteristischen Natur- und Kulturlandschaften Niedersachsens bewahrt
werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage
der Vorschriften des NAGBNatSchG vom 19.2.2010 (Nds. GVBl. S. 104),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - im Folgenden: AGVO - (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65),
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1),
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde oder Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)