Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 3 VV-LHO - Zu § 8:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind gegeben,

1.1
durch Zweckbindung, wenn eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, oder

1.2
durch Verstärkung, wenn überplanmäßige Einnahmen eingehen können und eine Verwendung dieser Einnahmen für bestimmte Ausgaben im Haushaltsplan zugelassen wird. Ausnahmen im Haushaltsplan können zugelassen werden, wenn hierdurch Anreize zur Erzielung von Mehreinnahmen verstärkt werden oder ein enger Sachzusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben besteht.

2.
Wegen der Kenntlichmachung im Haushaltsplan wird auf Nummer 3 zu § 17 verwiesen.

3.
Sind Zweckbindungen oder Verstärkungen im Haushaltsplan nicht kenntlich gemacht, finden die §§ 37 und 38 Anwendung. Ist mit der Annahme von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellter Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen in der Folge Ausgaben für den Landeshaushalt, dürfen diese zweckgebundenen Mittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass Ausgabeermächtigungen zur Verfügung stehen oder gestellt werden.