Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.09.2018, Az.: 12 KN 191/17

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark; Rechtsschutzbedürfnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Fehlender Satzungsbeschluss über den Vorhaben- und Erschließungsplan; Überplanung von Kompensationsflächen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.09.2018
Aktenzeichen
12 KN 191/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 63662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0927.12KN191.17.00

Fundstellen

  • BauR 2019, 63-69
  • NordÖR 2019, 24-30
  • NuR 2018, 780-784
  • ZNER 2018, 578-584

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Rechtsschutzbedürfnis einer anerkannten Umweltvereinigung für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark entfällt nicht bereits deshalb, weil ein solcher Windpark auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ggf. nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig bliebe.

  2. 2.

    Zum Prüfungsmaßstab für den Normenkontrollantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark.

  3. 3.

    Mangelt es an dem Satzungsbeschluss über einen Vorhaben- und Erschließungsplan, so ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam.

  4. 4.

    Zu den Voraussetzungen an eine sachgerechte Abwägung, wenn für ein späteres Vorhaben eine u.a. durch Bebauungsplan festgesetzte bestehende Kompensationsfläche (mit einer Straße) überplant werden soll.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. F. "Erweiterung Windenergieanlagen G. " der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, ein i. S. d. § 3 (i. V. m. § 8 Abs. 3) UmwRG anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. F. der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen die Errichtung von drei Windenergieanlagen (= WEA) im Südwesten des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin regelt.

2

Der Landkreis J. hatte in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm (= RROP) 2003 Vorrangstandorte für die Windenenergiegewinnung ausgewiesen und ihnen in der "Beschreibenden Darstellung" Ausschlusswirkung beigemessen (vgl. Beiakte (= BA) 7, Teil 1, S. 52). Diese Ausschlusswirkung wurde im Jahr 2010 aufgehoben. Das Plangebiet G. ist allerdings weiter als Vorrangstandort für Windenenergienutzung (mit einer Leistung von 6 MW) sowie als Vorsorgestandort für Grünlandnutzung dargestellt (vgl. Begründung zum B-Plan, S. 17, BA 5). Derzeit erfolgt die Neuaufstellung des RROP; die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Umweltbericht und Begründung fand von April bis Mitte Juli 2018 statt.

3

Die Antragsgegnerin hatte auf der Grundlage eines Standortkonzepts "Wind" aus dem Jahr 1999 bereits im Jahr 2000 im Rahmen der 13. Änderung ihres Flächennutzungsplans eine Konzentrationsfläche für WEA im G. dargestellt. Im Rahmen eines aktualisierten Standortkonzepts aus dem Jahr 2014 "bestätigte" sich für die Antragsgegnerin dieser Standort und ergaben sich zwei weitere Konzentrationsflächen, nämlich eine rd. 52 ha große im Nordwesten des Stadtgebiets ("Teilbereich 1") sowie die hier (im Umfang von rd. 27,4 ha) in Rede stehende von rd. 32 ha, nordwestlich ("Teilbereich 2") des bestehenden, rd. 24 ha großen Windparks "G. Süd" gelegene. Dementsprechend stellte die Antragsgegnerin in der 28. Änderung ihres Flächennutzungsplans aus dem Jahr 2016 diese beiden neuen "Sondergebiete mit der Zweckbestimmung WEA und landwirtschaftliche Nutzungen" dar und hob zugleich die vormalige Höhenbegrenzung von 100 m für den Bereich des "Windparks G. Süd" auf (vgl. BA 6, Teil 2). Das Standortkonzept 2014 hatte dabei nach Abzug von Tabuzonen und "ohne die Vorranggebiete Grünland" insgesamt fünf Potenzialgebiete ergeben (vgl. Bl. 18 der Begründung der 28. Änderung, BA 6, Teil 2), wobei nach der Tabelle 3 zu dieser Begründung u. a. Wald sowie "naturschutzfachliche Kompensationsflächen" zu den "harten" Tabuzonen gerechnet worden waren.

4

Die Antragsgegnerin stellte für ihre Sondergebiete WEA jeweils ergänzend vorhabenbezogene Bebauungspläne auf, beginnend mit der Nr. K. für den Windpark "G. -Süd" aus dem Jahr 2002 über Nr. L. für den Windpark "M." aus dem Jahr 2016 bis hin zu dem hier streitigen Plan Nr. F. "Erweiterung Windenergieanlagen G." ebenfalls aus dem Jahr 2016.

5

Der Plan Nr. K. für den vorhandenen Windpark "G. -Süd" sah textlich (unter Ziffer 8) und ergänzend zeichnerisch "Kompensationsflächen" i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Ausgleich der mit der Errichtung und dem Betrieb dieses Windparks verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Wegen der Einzelheiten wurde insoweit auf ergänzend abzuschließende, dem Durchführungsvertrag (vgl. BA 8) zuzuordnende Nutzungsverträge verwiesen. Ein solcher Vertrag wurde u. a. auch bezogen auf die nordwestlich dieses Windparks gelegenen "schmalen" Flurstücke N., O. und K. für die "Dauer des Betriebs des geplanten Windparks, max. aber für 30 Kalenderjahre geschlossen" (vgl. BA 8, Ausgleichsmaßnahme, Bl. "16" ff.). Danach soll dort eine Extensivierung der Grünlandnutzung zur Entwicklung von Nahrungshabitaten für Wiesenvögel mit abschnittsweiser Ansiedlung von Gehölzstreifen" erfolgen.

6

Die Aufstellung des hier umstrittenen Bebauungsplans Nr. F. erfolgte nach Seite 1 seiner Begründung (BA 5) "mit dem Ziel, den mit fünf WEA vorhandenen Windpark- Standort im Südwesten des Stadtgebiets" - d. h. "G. -Süd" - "in nördliche Richtung zu erweitern und die Errichtung und Erschließung von drei weiteren WEA verbindlich bauleitplanerisch zu sichern". Der Vorhabenträger plane die Errichtung von bis zu drei WEA mit einer max. Gesamthöhe von 176 m und einer Nennleistung von jeweils ca. 3,4 MW. Der im September 2015 erfolgte Beschluss über die Aufstellung wurde im November 2015 bekannt gemacht und die Öffentlichkeit im Dezember 2015 frühzeitig beteiligt. Die öffentliche Auslegung erfolgte - weitgehend parallel zu der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - in der Zeit vom 4. April bis zum 4. Mai 2016. Der - von der Antragsgegnerin im Beteiligungsverfahren als Träger öffentlicher Belange behandelte (vgl. etwa Bl. 11 der Begründung des Plans) - Antragsteller wandte sich nach vorheriger Fristverlängerung bis zum 9. Mai 2016 (vgl. BA 3, Bd. II, E-Mail v. 11.4.2016) mit Fax vom 4. Mai 2016, eingegangen am Folgetag, gegen die beabsichtigte Planung insbesondere mit grundsätzlichen, zugleich gegen die parallel betriebene 28. Änderung des Flächennutzungsplans gerichteten Argumenten; ergänzend wurde darauf verwiesen, dass die Erweiterungsfläche sich auf eine Kompensationsfläche des Bebauungsplans Nr. K. erstrecke. Warum gerade diese, nach der bauleitplanerischen Praxis als "Tabu" eingestufte Kompensationsfläche nunmehr für neue WEA überplant werde, ergebe sich nicht aus der Begründung (vgl. BA 3, Bd. II.). Am 25. August 2016 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss, der am 30. September 2016 im Amtsblatt des Landkreises J. bekannt gemacht wurde (vgl. BA 4, a. E.). Die Einwendungen des Antragstellers wurden unter Ziffer III Lfd. Nr. 7, Bl. 5 bis 11, S. 96 - 110, (BA 4) zurückgewiesen. Bezogen auf die vom Antragsteller gerügte Inanspruchnahme von Kompensationsflächen aus dem älteren Bebauungsplan Nr. K. wurde ausgeführt (Bl. 103 der Begründung), dass diese Kompensationsflächen entsprechend dem Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde auf der Planzeichnung des in Rede stehenden Bebauungsplans Nr. F. "nachrichtlich dargestellt" würden.

7

Mit dem Plan (vgl. BA 5 sowie folgende Karte) wurde ein rd. 27,4 ha großes - also das Sondergebiet i. S. d. Flächennutzungsplans nicht vollständig ausschöpfendes - sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung WEA ausgewiesen, innerhalb dessen sich allerdings - nach Ziffer 1 der Planzeichenerklärung als "Art der baulichen Nutzung" - überlagernd auch Flächen für die Landwirtschaft und Wald befinden. Gemäß Nr. 3 Satz 1 der textlichen Festsetzungen sind auf den "Flächen für Wald" keine baulichen Anlagen zulässig sowie nach Nr. 10 der textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauGB (i. V. m. § 12 Abs. 3a BauGB) im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Ferner sind in der Planzeichnung die beiden nach Nordosten verlaufenden privaten Erschließungswege verzeichnet, wobei sich der westliche geringfügig mit dem nördlichsten Teil der "nachrichtlich übernommenen" Kompensationsfläche auf dem Flurstück N. überschneidet.

8

Am 25. August 2016 schlossen die Antragsgegnerin und der Rechtsvorgänger der Beigeladenen (in der Funktion als Vorhabenträger) zudem einen Durchführungsvertrag (vgl. BA 6), als dessen Anlage 1 auf den "Vorhaben- und Erschließungsplan" Bezug genommen wird. Die (insoweit allein) in Bezug genommene Karte deckt sich im Wesentlichen mit der o. a. Planzeichnung, enthält aber u. a. nicht den nördlichen Teil der beiden Erschließungswege; wegen der Einzelheiten wird auf den Durchführungsvertrag nebst Anlage Bezug genommen. Die Rechte aus diesem Vertrag wurden nachfolgend auf die Beigeladene übertragen (vgl. deren Schriftsatz vom 19. September 2017 nebst Anlagen, Bl. 16 ff. Gerichtsakte, = GA).

9

Der Landkreis J. erteilte am 25. Oktober 2016 im Geltungsbereich des umstrittenen Bebauungsplanes Nr. F. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (vgl. Bl. 169 f. GA) und ordnete die sofortige Vollziehung an (vgl. zum Folgenden ergänzend: Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, juris). Hiergegen legte ein Nachbar Widerspruch ein, den der Landkreis J. durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017, zugestellt am 14. November 2017, zurückwies. Daraufhin haben dieser Nachbar und der Antragsteller in diesem Verfahren am 14. Dezember 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben (Az.: nunmehr 12 A 52/18, vgl. Bl. 72, 78 GA).

10

Am 15. September 2017 - der Antragsgegnerin zugestellt am 27. September 2017 - hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er macht (mit Antragseingang) geltend, sich bereits im Aufstellungsverfahren hinreichend beteiligt zu haben, ohne dass seinen berechtigten Einwänden Rechnung getragen worden sei, und seiner Prozessvertreterin rechtzeitig eine Vollmacht ausgestellt zu haben; insoweit wird auf die eidesstattliche Versicherung (Bl. 196 GA) von Frau P. verwiesen. Der Bebauungsplan leide an formellen und materiellen Fehlern. So hätten im Rahmen der öffentlichen Auslegung erforderliche Unterlagen u. a. aus dem Verfahren über die 28. Änderung des Flächennutzungsplans gefehlt. Materiell "betrachte" das LROP das hier betroffene Gebiet (u. a. Moor) als für das Landschaftsbild von hoher Bedeutung. Auch das RROP des Landkreises J. stehe der Errichtung eines Windparks entgegen. Mit 27,4 ha erreiche das ausgewiesene Gebiet nicht die im niedersächsischen Windenergieerlass vorgegebene Mindestgröße. Teilweise handele es sich zudem um eine (5 ha große) Kompensationsfläche für den bereits vorhandenen Windpark "G. -Süd", die "explizit für den Schutz von Wiesenvögeln vorgesehen sei". Zudem seien mehrere Abwägungsdefizite gegeben. Die kulturhistorisch bedeutsame Besiedlung mit Wurten sei nicht hinreichend berücksichtigt worden; gleiches gelte für die Folgen eines Eingriffs in das oberflächennahe salzhaltige (Grund-)Wasser, den sulfatsauren Boden sowie das vorhandene Grabensystem. Die Kartierung von Vögeln sei teilweise unzureichend bzw. oberflächlich und hinsichtlich der Besiedlung der Gräben gar nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller ferner darauf verwiesen, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. F. nach Norden geringfügig über die in der 28. Änderung des Flächennutzungsplans zusätzlich dargestellte Konzentrationsfläche erstrecke und zudem ein besonders geschützter Röhrichtbestand beschädigt worden sei.

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Der Antragsteller beantragt

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festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. F. "Erweiterung Windenergieanlagen G. " der Antragsgegnerin unwirksam ist.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Zwar sei im Verfahrensverlauf durch ihre eidesstattliche Versicherung nachgewiesen worden, dass Frau P. als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Antragstellers rechtzeitig eine wirksame Vollmacht für die Prozessvertreterin ausgestellt habe. Ein Normenkontrollantrag sei jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn er sich gegen einen Bebauungsplan richte, der - wie hier - lediglich die durch einen Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB "planungsrechtlich eröffneten Nutzungsmöglichkeiten" einschränkend konkretisiere; andernfalls könne jedenfalls nicht die Erforderlichkeit des Plans in Zweifel gezogen werden. Zumindest sei der Antrag aber unbegründet. Rügen seien nur im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens erhoben worden, aber so pauschal, dass sie schon nicht den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügten. Die wesentlichen Unterlagen seien im Übrigen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB genügend ausgelegt worden. Andere mögliche Verfahrensmängel seien schon nicht nachvollziehbar gerügt worden. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Er sei erforderlich. Das Landesraumordnungsprogramm (= LROP) enthalte kein Ziel mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Inhalt. Ebenso wenig sei eine konkrete Darstellung im RROP des Landkreises J. ersichtlich, die der Errichtung und dem Betrieb von WEA entgegenstünde, zumal dies bereits u. a. Inhalt der 28. Änderung des Flächennutzungsplans sei. Die Kompensationsfläche für den Bebauungsplan Nr. K. werde für die Fundamente und die Kranabstellflächen nicht benötigt, so dass der Kompensationszweck insoweit nicht beeinträchtigt werde; diese Eigenschaft sei nachrichtlich in den angegriffenen Bebauungsplan aufgenommen worden. Der in Rede stehende Bebauungsplan müsse sich nicht am Windenergieerlass messen lassen. Die Erforderlichkeit der Planung ergebe sich aus den Ausführungen auf Bl. 43 der Begründung (Umweltbericht). Die Abwägung zu den Aspekten des Natur- und Landschaftsschutzes - die bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt sei - sowie des Denkmalschutzes sei jeweils nicht zu beanstanden. Verstöße gegen § 44 BNatSchG könnten von der in Rede stehenden Planung nicht ausgehen; auch im nachfolgenden Genehmigungsverfahren unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse stünden der Planverwirklichung nicht entgegen.

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Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich (vgl. Bl. 29 GA) ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis schon unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei aus zwei Gründen nicht gegeben: Erstens stehe ihm entgegen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. F. durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25. Oktober 2016 "vollständig verwirklicht" und diese Genehmigung jedenfalls dem Antragsteller gegenüber mangels formwirksamer, fristgerechter Einlegung des Widerspruchs bestandskräftig geworden sei; eine solche relative Bestandskraft genüge zum Ausschluss des Rechtsschutzbedürfnisses. Zudem existiere mit der - nicht mehr als solche angreifbaren - 28. Änderung des Flächennutzungsplans eine "rechtskräftige" Konzentrationsflächenplanung, so dass sich selbst bei einer Aufhebung des in Rede stehenden Bebauungsplans an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Errichtung von WEA im Plangebiet nichts ändern würde. Ferner sei die Antragsbefugnis zweifelhaft, da der Antragsteller seine Stellungnahme im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erst verspätet abgegeben habe. Der Antrag sei gemessen an dem hier heranzuziehenden Maßstab des § 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG auch unbegründet. Form- und Verfahrensverstöße seien danach ohnehin unbeachtlich (geworden), lägen aber auch nicht vor. Unterlagen zur Standortfindung seien nicht auszulegen gewesen, da diese Frage bereits Gegenstand der Flächennutzungsplanung gewesen sei. Verstöße gegen § 44 BNatSchG könnten von der in Rede stehenden Planung nicht ausgehen; unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse stünden der Planverwirklichung nicht entgegen und würden außerdem nur zu einer vom Antragsteller nicht rügefähigen fehlenden Erforderlichkeit der Planung führen. (Rügefähige) Belange des Umweltschutzes seien abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden. Das LROP 2012 enthalte keine für das Plangebiet speziell zu beachtenden (umweltbezogenen) Ziele, insbesondere kein Vorranggebiet für den Moorschutz. Das Plangebiet sei vielmehr im RROP 2003 ausdrücklich als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen. Der in Rede stehende Bebauungsplan müsse sich nicht am Windenergieerlass messen lassen. Die Antragsgegnerin habe sich - wie im Umweltbericht (mit Bezug auf den Bericht von Dr. Q. v. 29.10.2015) dokumentiert worden sei - ausführlich mit den Auswirkungen des geplanten Windparks auf das Grundwasser befasst und diesen Belang sachgerecht abgewogen. Danach sei nicht damit zu rechnen, dass Wasser nach oben "sprudele" und so zur Versalzung bzw. Gefährdung der Wurten führe. Entsprechende Befürchtungen hätten sich auch bei der (auf der Grundlage der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25. Oktober 2016) bereits erfolgten Umsetzung des Projekts nicht bewahrheitet. Auch die umweltbezogenen Folgen der Erschließung für die Gräben sowie die Thematik "sulfatsaure Böden" seien hinreichend berücksichtigt worden. Die Einzelheiten seien zu Recht dem Genehmigungsverfahren vorbehalten worden. Die Antragsgegnerin habe ferner erkannt, dass auf einer kurzen Strecke die bestehende Kompensationsfläche des Bebauungsplanes Nr. K. mit einer Erschließungsstraße durchquert werden solle; eine Beeinträchtigung der (als Intensivgrünland eingestuften) Kompensationsfläche in ihrer Funktion als Nahrungshabitat sei jedoch nicht festgestellt worden (vgl. u.a. Bl. 65, 79, 114 f. des Umweltberichts, BA 5). Der Kiebitz habe sich dort ohnehin nicht angesiedelt. Die Gräben hätten nicht weitergehend auf ihre Besiedlung mit den vom Antragsteller bezeichneten Arten, Insekten, Fischen und Amphibien, untersucht werden müssen. Bezogen auf die Kranfläche des Standortes Nr. 2 seien sogar ausdrücklich (neue) Kompensationsmaßnahmen vorgesehen worden. Schließlich seien auf der Ebene der Bebauungsplanung auch die Auswirkungen für die Avifauna einschließlich Weißstorch, Seeadler und Mäusebussard hinreichend ermittelt und abgewogen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.)

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I. 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB statthaft. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan unterliegt im gleichen Umfang wie sonstige Bebauungspläne der Normenkontrolle.

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2. Der Antragsteller ist als (in Niedersachsen) anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG antragsbefugt.

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Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch einen Antrag nach § 47 VwGO, gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (a) oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (b), sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (c), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war (d) - dass sie sich, wie hier der Antragsteller, tatsächlich beteiligt hat, ist insoweit nicht mehr erforderlich (vgl. bereits Senatsurt. v. 9.6.2016 - 12 KN 187/15 -, juris, Rn. 33; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 10, Rn. 327).

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Diese Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis des Antragstellers sind hier gegeben.

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a) Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. F. stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG dar (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 27.9.2017 - 1 KN 168/15 -, juris, Rn. 30). Danach ist dieses Gesetz u. a. auf Zulassungsentscheidungen i. S. d. § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich von Vorhaben anzuwenden, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (= UVP) bestehen kann. Dies ist hier der Fall. Denn nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG gehören zu den "Zulassungsentscheidungen" i. S. d. Gesetzes u. a. Aufstellungsbeschlüsse nach § 10 BauGB für Bebauungspläne, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll. Hier ist mit der Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm mit drei WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ein Vorhaben i. S. d. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 betroffen. I. S. d. UVPG wird durch den Bebauungsplan auch die Zulässigkeit dieser Windfarm einschließlich der Standorte der einzelnen WEA erstmals normativ konkret festgelegt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 14.3.2017 - 4 CN 3/16 -, juris, Rn. 13, Senatsurt. v. 9.6.2016 - 12 KN 187/15 -, juris, Rn. 31; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 10, Rn. 322). Für ein solches Vorhaben besteht nach der vorbezeichneten Nr. 1.6.3 der Anlage 1 auch eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, so dass hieran anknüpfend auch die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann (vgl. Schrödter, LKV 2008, 391).

26

b) Der Antragsteller macht mit seinem zuvor im Tatbestand zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen geltend, dass der Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspreche. Jedenfalls § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - über die Auslegung umweltbezogener Informationen - sowie auch § 1a BauGB - mit ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz - dienen diesem und können für die Entscheidung des beschließenden Senats von Bedeutung sein.

27

c) Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung ist Ziel des Antragstellers die "Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Naturschutz und Landschaftspflege sowie durch Umwelt- und Lebensschutz". Mit seinem Vortrag in diesem Normenkontrollverfahren beruft sich der Antragsteller also darauf, in seinem so bezeichneten satzungsmäßigen (weiten) Aufgabenbereich berührt zu sein.

28

d) Schließlich war der Antragsteller auch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG berechtigt, sich als Teil der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Planaufstellungsverfahren durch Abgabe einer Stellungnahme zu beteiligen.

29

Von diesem Recht hat er im Übrigen durch sein mehrseitiges Schreiben vom 4. Mai 2016 auch Gebrauch gemacht. Seine Stellungnahme ging ferner innerhalb der ihm gegenüber ausdrücklich bis zum 9. Mai 2016 verlängerten Frist, nämlich am 5. Mai 2016, bei der Antragsgegnerin ein. Es bestehen daher insoweit auch keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i. S. d. § 5 UmwRG.

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Aus den vorgenannten Gründen bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der von der Beigeladenen aufgeworfenen Frage, ob auch eine verspätet erfolgte, nicht aber als solche (nach § 4a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigte Stellungnahme noch eine hinreichende Beteiligung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) UmwRG darstellt, sowie mit der weiteren Frage, welche Folgen sich andernfalls daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller im Aufstellungsverfahren - wie von ihrem Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt - zu Unrecht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 4, Rn. 3; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4, Rn. 24, jeweils m. w. N.) als Träger öffentlicher Belange i. S. d. § 4 Abs. 1 BauGB behandelt hat.

31

3. Der Antrag ist am 15. September 2017 und damit binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans Nr. F. am 30. September 2016 gestellt worden.

32

Die Antragsstellung erfolgte aufgrund einer wirksam von Frau P. erteilten Vollmacht. Sie war am 3. Dezember 2016 zu einer der drei Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers gewählt worden. Als solche ist sie nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Antragstellers allein berechtigt, den Antragsteller nach außen zu vertreten und daher auch eine Prozessvollmacht zu erteilen. Dies hat sie - nach den glaubhaften Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung - am 13. September 2017 schriftlich getan und die Vollmachtsurkunde am gleichen Tag an ihre jetzige Prozessbevollmächtigte weitergeleitet. Dass diese Urkunde (neben dem ausgefüllten Betreff) kein Datum ausweist, ist unerheblich (vgl. zur Wirksamkeit sogar einer blanko erteilten Prozessvollmacht: BVerwG, Beschl. v. 16.8.1983 - 1 CB 19/18 -, MDR 1984, 256).

33

4. Für den Antrag besteht auch das erforderliche, grundsätzlich zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis. Denn dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses wird bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002 - 4 BN 60/01 -, juris, Rn. 6, m. w. N.).

34

Das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. ergänzend bereits Senatsurt. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, juris, Rn. 24; Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris, Rn.17) entfällt danach weder mit Blick auf die unabhängig von dem angegriffenen Plan ggf. zu bejahende bauplanerische Zulässigkeit des Windparks (a) noch mit Blick auf die dafür bereits erteilte (aber noch nicht bestandskräftige) immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25. Oktober 2016 (b).

35

a) aa) Wenn eine nach § 47 VwGO angegriffene untergesetzliche Norm einer unmittelbar geltenden höherrangigen oder gleichrangigen Bestimmung inhaltlich entspricht, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem März 2002 grundsätzlich nur dann, wenn die andere inhaltsgleiche Norm entweder grundsätzlich oder zumindest realistischer Weise nicht mehr, und zwar auch nicht mehr inzident, erfolgreich angegriffen werden kann.

36

aaa) Entgegen des Vorbringens sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen ist dies hier hinsichtlich der 28. Änderung des Flächennutzungsplans nicht der Fall. Denn diese 28. Änderung ist schon nicht "rechtskräftig", sondern, soweit entscheidungserheblich, weiterhin gerichtlich inzident zu überprüfen, etwa in den beiden gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25. Oktober 2016 noch erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren. Ob die Erteilung der Genehmigung dieser 28. Änderung überhaupt den Vorgaben des § 6 Abs. 5 BauGB genügend wirksam erfolgt ist und damit die Frist des § 47 VwGO in Kraft gesetzt hat, kann deshalb offen bleiben. Im Übrigen kommt der "positiven" Darstellung von zwei weiteren Konzentrationszonen für WEA in dieser 28. Änderung - im Gegensatz zu einer Ausweisung im Bebauungsplan, wie hier - nach § 35 Abs. 3 BauGB ohnehin keine normative, die Zulässigkeit entsprechender Vorhaben begründende Wirkung zu. Soweit der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem ersten Leitsatz seines Urteils vom 17. Mai 2017 (- 2 D 22/15 -, juris) abweichend von "nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ... planungsrechtlich durch einen Flächennutzungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten" spricht und hieran anknüpfend das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan im Geltungsbereich einer durch den Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone verneint, kann dieser Auffassung daher aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Schließlich ist der Inhalt des vorliegend in Rede stehenden Bebauungsplans Nr. F. einerseits und des Teilbereichs 2 aus der 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin andererseits auch nicht vollständig deckungsgleich, weil nur in dem Bebauungsplan die Standorte von drei WEA konkret vorgegeben sind; die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nördlich über den o. a. Teilbereich 2 hinaus kann der Senat hingegen nicht nachvollziehen.

37

bbb) Zwar kommt der zielförmigen Ausweisung eines Vorranggebiets für Windkraftnutzung im RROP 2003 des Antragsgegners normative Wirkung dahin zu, dass dort zielkonform errichteten raumbedeutsamen WEA nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Auch eine solche Zielfestlegung unterliegt jedoch noch der vorbezeichneten Inzidentkontrolle und ist zudem nicht so "parzellenscharf" wie der hier angegriffene Bebauungsplan Nr. F.. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Zusatz "6 MW" zur Ausweisung des Vorranggebiets lediglich eine Mindestleistung für die dort zu errichtenden WEA oder - wie in der Begründung für die im Jahr 2010 erfolgte Änderung des RROP 2003 sinngemäß ausgeführt - eine auf die Mitgliedsgemeine heruntergebrochene Obergrenze darstellt, über die hinaus weitere Windenergieanlagen jedenfalls nicht mehr zwingend zuzulassen sind.

38

bb) Schließlich steht dem Rechtsschutzbedürfnis auch nicht entgegen, dass der in dem in Rede stehenden Gebiet zu betreibende Windpark aufgrund dessen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich ggf. auch unmittelbar nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Denn den Vorgaben des § 35 BauGB lässt sich über die Privilegierung hinaus keine hinreichend konkrete Entscheidung über die Zulässigkeit von mehreren WEA im Außenbereich entnehmen; dies hängt vielmehr nach § 35 Abs. 1 BauGB davon ab, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das Vorliegen dieser jedenfalls für einen Windpark der vorliegend in Rede stehenden Größe komplexen Voraussetzungen ist nicht inzident im Rahmen der Zulässigkeit dieses Antrages zu prüfen, zumal das Normenkontrollgericht grundsätzlich gar nicht befugt ist, den Sachverhalt zur Klärung des Rechtsschutzbedürfnisses von Amts wegen weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2018 - 4 BN 11/18 -, juris, Rn. 10, m. w. N.); insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von der mittelbar von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in Bezug genommen Konstellation, in der sich die Zulässigkeit eines Wohnhauses in einem nachfolgend überplanten Bereich (offenbar unschwer) bereits aus § 34 BauGB ergab (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.8.2015 - 4 BN 29/15 -, juris, Rn. 8, m. w. N.). Im Übrigen dürfte nach Aktenlage ohne den angegriffenen Bebauungsplan Nr. F. die Sicherung der Erschließung der WEA über Privatwege an eine Kreisstraße fraglich sein.

39

b) Ist ein Bebauungsplan durch eine genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahme vollständig verwirklicht, so wird ein Antragsteller, der diese Bebauung ablehnt, in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 4 BN 25/15 -, juris, Rn. 6, m. w. N.). Ungeachtet dessen richtet es sich nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, die beantragte Rechtsverfolgung also nutzlos ist. Der Senat verneint hieran anknüpfend in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 123/16 - unter Bezug auf das bereits zuvor angeführte Senatsurt. v. 9.6.2016 - 12 KN 187/15 -, juris, Rn. 35 ff., sowie allg. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 552, jeweils m. w. N.) das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans jedenfalls dann, wenn zu deren vollständiger Verwirklichung eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist.

40

Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil ein Nachbar gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25. Oktober 2016 eine - nicht offensichtlich unzulässige - Anfechtungsklage erhoben hat. Im Übrigen ergibt sich aus den Festsetzungen in dem angegriffenen Bebauungsplan Nr. F. möglicherweise nicht eindeutig, ob mit der Errichtung des Windparks dieser Plan tatsächlich "vollständig verwirklicht" ist oder nicht in den Teilen des Sondergebiets, die für eine landwirtschaftliche Nutzung als "Art der baulichen Nutzung" bestimmt sind, weitere (nennenswerte) bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

41

Ob der von der Beigeladenen angeführten Rechtsprechung des "Bausenats" des erkennenden Gerichts (Urt. v. 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, juris) zu folgen ist, wonach ausnahmsweise auch eine relative Bestandskraft der zur vollständigen Verwirklichung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilten Genehmigung gegenüber dem Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag entfallen lässt, erscheint danach fraglich, kann hier aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Denn auch der Antragsteller im vorliegenden Verfahren hat gegen die Genehmigung vom 25. Oktober 2016 Anfechtungsklage erhoben. Ohne die - nach den vorherigen Ausführungen nicht angezeigte - Aufklärung von Amts wegen durch zumindest die Anforderung weiterer Akten ist es dem Senat nicht möglich festzustellen, dass diese Klage etwa wegen bereits eingetretener (relativer) Bestandskraft mangels fristgerechter Widerspruchseinlegung ersichtlich unzulässig ist.

42

Schließlich ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage des Nachbarn oder des Antragstellers sonst aussichtslos wäre oder aus anderen Gründen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25. Oktober 2016 unabhängig vom Ausgang der noch laufenden Gerichtsverfahren in keinem Fall mehr zu Gunsten der vom Antragsteller geltend gemachten Umweltinteressen verändert werden wird.

43

II. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag des Antragstellers als anerkannter Umweltvereinigung ergibt sich hier vorrangig aus § 2 Abs. 4 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 1 sind Rechtsbehelfe u. a. gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - wie hier aus den oben unter I. 2. a) angeführten Gründen - begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans als "Entscheidung" gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (1.) und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (2.). Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, dazu unter 3.).

44

Soweit es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden ist, um Verfahrensvorschriften handelt, werden die o. a. maßstabsbildenden Normen durch § 4 UmwRG ergänzt. Nach dessen Absatz 2 gelten u. a. für Anträge von anerkannten Verbänden (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) gegen Beschlüsse i. S. d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG - wie hier - nicht die Regelungen in den Absätzen 1 bis 1b, sondern die §§ 214, 215 BauGB (vgl. bereits Senatsurt. v. 9.6.2016, a. a. O., juris, Rn. 47).

45

Da aus den nachfolgend im Einzelnen bezeichneten Gründen diese gesetzlich im UmwrG normierten Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. F. gegeben sind, muss der Frage nach ihrer unionsrechtlichen Wirksamkeit (vgl. zu entsprechenden Bedenken etwa: Sächs. OVG, Urt. v. 2.3.2017 - 1 C 7/14 -, juris, Rn. 97, m. w. N.) in diesem Verfahren nicht näher nachgegangen werden.

46

1. An diesen Voraussetzungen gemessen ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. F. unwirksam, weil es an dem erforderlichen Beschluss des Rats der Antragsgegnerin über den Vorhaben- und Erschließungsplan (= VEP) als gesetzlich vorgeschriebenem Bestandteil dieses Bebauungsplanes mangelt (a) und die (in ihrem genauen Umfang unklare, jedenfalls aber) partielle Überplanung von Kompensationsflächen aus dem Bebauungsplan Nr. K. abwägungsfehlerhaft erfolgt ist (b). Diese Mängel sind erheblich (c) und führen zur Gesamtunwirksamkeit (d) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, ohne dass es einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplans im Übrigen bedarf (e).

47

a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht nur aus diesem Plan selbst, sondern zusätzlich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan (= VEP) sowie dem Durchführungsvertrag. Der VEP ist also nicht identisch mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vgl. Kukk, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 12, Rn. 15) und hat das/die Vorhaben und die notwendigen Erschließungsmaßnahmen festzulegen. Danach (Kukk, a. a. O., Rn. 19) ist im Ergebnis eine gesicherte Erschließung zu fordern. Geregelt werden muss (im VEP und Durchführungsvertrag) etwa in verkehrlicher Hinsicht der Anschluss an die jeweils nächste Straße. Der VEP ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Wird der VEP nicht in den Satzungsbeschluss aufgenommen, so ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan schon deswegen fehlerhaft und unwirksam (Kukk, a. a. O., Rn. 15, m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Wie sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB ergibt, kann der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den des VEP hinausgehen und unterliegt dann insoweit anderen Anforderungen. Erforderlich ist daher, dass auch der Geltungsbereich des VEP hinreichend klar bestimmt ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2004 - 1 KN 184/02 -, juris).

48

An dem demnach erforderlichen Satzungsbeschluss über einen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. F. gehörenden VEP mangelt es jedoch. Dementsprechend heißt es in der am 30. September 2016 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. F.: "Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung", könne im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen werden.

49

Der Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. F. und eines dazu gehörenden VEP können auch nicht als identisch angesehen werden; dazu mangelt es schon an einem entsprechenden, zumindest notwendigen Verweis im Satzungsbeschluss. Außerdem spricht gegen die Identität, dass nicht ersichtlich ist, warum die (nur) im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Landwirtschaft und für Wald einen Bezug zum Vorhaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, d. h. dem Windpark, haben sollen. Ob es nach niedersächsischem Landesrecht zur Ausfertigung auch einer physisch-realen Verbindung zwischen VEP und Bebauungsplan bedarf, kann deshalb offen bleiben (vgl. zum bayr. Landesrecht: Bay. VGH, Urt. v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 -, juris, Rn. 31 f. sowie für die Bestandteile eines "normalen" Bebauungsplans BVerwG, Beschl. v. 21.6.2018 - 4 BN 34/17 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 8.9.2010 - 1 KN 129/07 -, juris, Rn. 173).

50

Im Übrigen ist nicht hinreichend zu erkennen, dass der Antragsgegnerin (bzw. dem für sie tätigen Planungsunternehmen) die Notwendigkeit, zwischen dem Bebauungsplan einerseits und dem VEP andererseits rechtlich zu differenzieren, überhaupt bewusst war. In der Beiakte 2 findet sich eine Projektbeschreibung, die zwar mit VEP überschrieben ist, zugleich aber ohne klare Trennung von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan spricht. Nachfolgend wird ein als solcher bezeichneter und erkennbarer VEP noch als Anlage 1 zu dem am 25. August 2016 unterzeichneten Durchführungsvertrag aufgeführt. Dieser Anlage 1 lässt sich der genaue Geltungsbereich dieses Plans jedoch nicht entnehmen. Zudem enthält sie nicht den gesamten Verlauf der beiden geplanten Erschließungsstraßen, sondern nimmt hiervon den jeweils nördlichsten Abschnitt (mit teilweise ungewöhnlichen Verlauf im Bebauungsplan) aus. Wie bereits zuvor ausgeführt, fehlen darin zudem Hinweise darauf, dass zum "Vorhaben" und damit auch zum Geltungsbereich des VEP auch die dazu nicht erforderlichen, aber in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen (insbesondere für die Landwirtschaft) gehören sollen.

51

b) Die verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2018 - 12 KN 41/17 -, Rn. 76) an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. etwa Senatsurt. v. 5.3.2018, a. a. O., Rn. 91). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn erstens eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn zweitens in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn drittens die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100).

52

Hieran gemessen liegt ein Abwägungsmangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. F. bezogen auf die zumindest partielle Überplanung der Kompensationsflächen aus dem "älteren" Bebauungsplan Nr. K. vor.

53

U. a. der Antragsteller und die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises J. haben im Aufstellungsverfahren auf die bestehende Kompensationsfläche hingewiesen, d. h. die Problematik ist der Antragsgegnerin zwar grundsätzlich bewusst gewesen (vgl. u.a. Bl. 65, 79, 114 f. des Umweltberichts). Mit der auf Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde in den Bebauungsplan Nr. F. aufgenommenen "Nachrichtlichen Übernahme" der Kompensationsfläche ist die Antragsgegnerin aber weit hinter den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung zurückgeblieben.

54

Dies gilt schon deshalb, weil in dem - wenn auch flächenmäßig geringen - Überschneidungsbereich zwischen der westlichen Erschließungsstraße und dem Nordteil des zur Kompensationsfläche gehörenden Flurstücks Nr. N. ein unauflösbarer Konflikt zwischen den vorgesehenen Nutzungen besteht, sodass hier keine nachrichtliche Übernahme einer bestehenbleibenden Festsetzung in Betracht kam, sondern nur die die ältere Festsetzung insoweit aufhebende Überplanung. Dieses Verhältnis ist bezogen auf den Überschneidungsbereich im Flurstück K. - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unklar geblieben.

55

Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche rechtliche Bedeutung dem Schutzstatus dieser Fläche im Einzelnen zukommt, welche rechtlichen Folgen (u. a. für die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. K. sowie der Genehmigung vom 21. Juni 2002 für den Windpark R. Süd) ein Eingriff in die Kompensationsfläche hat und ob unter diesen Umständen ein solcher überhaupt erfolgen soll. Letzteres lag nicht ohne Weiteres auf der Hand, weil weder aus den Akten noch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung überzeugende Gründe dafür zu Tage getreten sind, die Erschließungsstraße nicht außerhalb der Kompensationsfläche verlaufen zu lassen. Entsprechende Überlegungen waren aber umso mehr angezeigt, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der - weitgehend parallel betriebenen - 28. Änderung ihres Flächennutzungsplans (vgl. Bl. 16, Tabelle 3, unterste Spalte, der Begründung zu dieser Änderung, BA 6) solche Kompensationsflächen sogar als (rechtlich) unveränderbar und deshalb als sog. "hartes" Tabuzonen eingestuft hatte.

56

Selbst wenn man der Antragsgegnerin insoweit nicht folgt und in einer solchen bestehenden Kompensationsfläche kein rechtliches Hindernis für eine nachfolgende, entgegenstehende Planung sieht (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 15, Rn. 116 sowie zu § 19 BNatSchG a. F. bei Überplanung durch denselben Vorhabenträger auch BVerwG, Beschl. v. 31.1.2006 - 4 B 49/05 -, juris, Rn. 35 f.), so wäre doch im Rahmen der Abwägung, ob eine solche Kompensationsfläche auch nur partiell überplant werden soll, nicht nur der gegenwärtige, sondern auch ein durch die vorgeschriebene Kompensation beabsichtigter, weitergehender naturschutzrechtlicher Wert dieser Fläche und zudem zu berücksichtigen gewesen, ob und ggf. welche Auswirkungen ein solcher Eingriff in die Kompensationsfläche auf die Genehmigung für das vorangegangene Vorhaben (hier den Windpark G. -Süd) hat (vgl. zur Problematik: Schumacher/Fischer-Hüftle, a. a. O.; Roder, NuR 2007, 387 ff.). Entsprechende Erwägungen sind hier jedoch - wie dargelegt - unterblieben. Die Fläche ist im Übrigen entgegen des mit der Kompensation vorgeschriebenen und angestrebten Ziels jedenfalls nicht durchgehend als "extensives" (so Bl. 78 Umweltbericht), sondern entsprechend ihres vorgefundenen Zustandes teilweise auch als "intensiv" genutztes Grünland (vgl. Bl. 114 Umweltbericht: "erhebliche Beeinträchtigung der Biotopfunktion (Intensivgrünland") beurteilt worden.

57

c) Die zuvor unter a) und b) bezeichneten Verstöße gegen Rechtsvorschriften sind auch erheblich.

58

aa) Dass der hier unterbliebene notwendige Satzungsbeschluss über den VEP so schwer wiegt, dass er stets und ohne Rüge zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt, ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; ein teilweiser Satzungsbeschluss - hier allein bezogen auf den Bebauungsplan - reicht bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht aus.

59

bb) Ob der zuvor bezeichnete Abwägungsmangel ein solcher nur des Abwägungsvorgangs oder auch des -ergebnisses ist, muss nicht geklärt werden. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen von der erstgenannten Annahme, also einem Fehler im Abwägungsvorgang, ausgeht, so ist dieser Mangel i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach den beigezogenen Aufstellungsvorgängen offensichtlich und zudem auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen; denn andernfalls hätte eine geringfügige Verlagerung des Verlaufs der westlichen Erschließungsstraße nahegelegen. Zumindest wäre dann aber eine eindeutige Regelung über das Verhältnis der neuen Festsetzungen zu den insoweit verdrängten oder tatsächlich partiell aufrechterhaltenen älteren Festsetzungen zu erwarten gewesen.

60

Mit seiner am 27. September 2017 (vgl. Bl. 25 GA) und damit (angesichts der am 30. September 2016 im Amtsblatt des Landkreises J. erfolgten Bekanntmachung) noch binnen Jahresfrist bei der Antragsgegnerin in Kopie eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller die unzureichende Berücksichtigung der Kompensationsfläche noch hinreichend i. S. d. § 215 Abs. 1 BauGB gerügt (vgl. zu unionsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm bei einem zumindest vorprüfungspflichtigen Bebauungsplan: BVerwG, Vorlagebeschl. v.14.3.2017 - 4 CN 3/16 -, juris).

61

d) Der fehlende VEP sowie der Abwägungsmangel hinsichtlich der Kompensationsfläche lassen sich nicht so trennen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Übrigen Bestand hätte. Dies gilt ungeachtet des flächenmäßig geringen Überschneidungsbereichs der alten Kompensationsfläche mit dem Trassenverlauf der westlichen Straße auf dem Flurstück N.. Denn durch den hierauf bezogenen Abwägungsmangel wird die Erschließung der WEA als ebenfalls notwendiger Teil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Frage gestellt.

62

e) Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan an weiteren (Verfahrens-)Mängeln leidet, insbesondere hinsichtlich der überlagernden Festsetzungen den Anforderungen an die Bestimmtheit (vgl. dazu Senatsurt. v. 5.3.2018, a. a. O., Rn. 68) genügt und (zumindest insoweit oder insgesamt) überhaupt erforderlich (vgl. Senatsurt. v. 30.7.2015 - 12 KN 265/13 -, juris, 32) ist, muss nicht geklärt werden. Denn § 4 Abs. 1b UmwRG gilt nach der spezielleren Regelung in dessen Absatz 2 nicht für den hier maßgeblichen Normenkontrollantrag (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG, Rn. 20, sowie § 7 UmwRG, Rn. 85 f.).

63

2. Indem der in Rede stehende Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft eine partielle Überplanung einer bestehenden Kompensationsfläche zulässt, berührt er "Naturschutz und Landschaftspflege" und damit Belange, die zu den Zielen gehören, die die antragstellende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Gleiches gilt für den fehlenden Satzungsbeschluss über den VEP; denn ohne diesen ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Windpark unvollständig und nicht umsetzbar (vgl. zum weiten Verständnis der insoweit rügefähigen Mängel i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.9.2016 - 11 S 1255/14 -, juris, Rn. 66; Nds. OVG, Urt. v. 27.9.2017 - 1 KN 168/15 -, juris, Rn. 32, sowie allgemein Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 17).

64

3. Schließlich war gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG - bei der vorliegenden Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - auch eine Pflicht zur Durchführung einer "Umweltprüfung" i. S. d. "§ 1 Nr. 1 UVPG" gegeben.

65

Nach § 2 Abs. 10 UVPG (= § 1 Abs. 1 UVPG a. F.) sind "Umweltprüfungen" i. S. d. UVPG Umweltverträglichkeits- und Strategische Umweltprüfungen. Für die hier betroffene Bauleitplanung gilt insoweit allerdings die speziellere Regelung in § 50 UVPG (= § 17 UVPG a. F.). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt, wobei nach Satz 2 im Falle der Durchführung einer solchen Umweltprüfung eine nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung (ganz) entfällt. Nach Absatz 2 wird zudem eine Umweltprüfung nach dem BauGB auch anstelle einer Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG durchgeführt. Damit absorbiert die Umweltprüfung nach dem BauGB Umweltprüfungen nach dem UVPG; die UVP tritt in der Bauleitplanung nicht mehr als eigenes Verfahren in Erscheinung (vgl. Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 UVPG (a. F.), Rn. 10). Ist daher nach der grundsätzlich verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB - wie hier mangels eines Ausnahmetatbestandes nach dem BauGB - eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG, so war auch i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG verpflichtend eine "Umweltprüfung" durchzuführen (vgl. Külpmann, a. a. O., Rn. 329).

66

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene auf Seiten der unterlegenen Antragsgegnerin steht und schriftsätzlich (vgl. zur Wirksamkeit: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auf., § 103, Rn. 8, m. w. N.) die Antragsabweisung beantragt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 (in analoger Anwendung), 711 ZPO.

68

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sind in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der nicht abgewichen wird, die Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Normenkontrollantrag hinreichend geklärt.