Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.2015, Az.: 12 LC 230/14

bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Industriegebiet; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.06.2015
Aktenzeichen
12 LC 230/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.11.2014 - AZ: 4 A 1433/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Windenergieanlage in einem Industriegebiet

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergie-anlage.

Der Kläger ist Miteigentümer des im Gemeindegebiet der Beigeladenen gelegenen Flurstücks I., Flur J., Gemarkung K. (L.straße M.). Das Grundstück L.straße M. befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 2. Februar 1976 rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 71 B der Beigeladenen, der in dem Bereich östlich der Ems ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,7, einer Baumassenzahl von 9,0 und einem zulässigen Lärmwert von 70 dB(A) festsetzt. Das Grundstück grenzt östlich unmittelbar an die im Plan als Straßenverkehrsfläche ausgewiesene „Planstraße A“, heute L.straße. Die L.straße steht im Eigentum der N.gesellschaft O.-P. mbH (die ihrerseits zu jeweils 50 % im Eigentum des Beklagten und der Beigeladenen steht) und ist nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Von der südlich des Grundstücks verlaufenden Kreisstraße Q. (KQ., R.Straße) ist es durch zwei Flurstücke getrennt. Nach § 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Ein- und Ausfahrten an der KQ. nicht zulässig.

Unter dem 7. April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids bezüglich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage vom Typ S. E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m und einer Nennleistung von 800 kW auf dem genannten Grundstück. Der Antrag beschränkte sich zunächst auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage; weitergehende Prüfungen, insbesondere der Erschließung sowie bezüglich Beeinträchtigungen durch Schall und Schattenwurf, sollten in diesem Verfahren nicht durchgeführt werden.

Die Beigeladene nahm unter dem 29. November 2010 zu dem Vorbescheidsantrag wie folgt Stellung: Eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit sei wegen der Antragsbeschränkung des Klägers nicht möglich. Zwei zentrale Fragen (Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, hier fraglich wegen der eingeschränkten Lärmwerte, und Erschließung) seien nicht Gegenstand der Voranfrage. Die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. Die L.straße stehe in Privateigentum. Eine Zufahrt zur R.Straße sei nicht zulässig. Erkennbar sei auch, dass die Abstandsvorschriften der NBauO nicht eingehalten würden. Mit Schreiben vom 29. Februar und 19. Juni 2012 verzichtete der Kläger auf die angeführten Beschränkungen des Prüfungsumfangs im Vorbescheidsverfahren, das sich nunmehr vollständig auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage beziehe.

Am 1. November 2012 hat der Kläger zum o.g. Aktenzeichen (- 4 A 1433/14 -) Untätigkeitsklage erhoben. Im August 2013 legte der Kläger eine mit dem Eigentümer der Flurstücke T. und U., Flur J., getroffene Vereinbarung zur Eintragung einer Baulast vor. Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 stellte der Beklagte fest, dass das Vorhaben des Klägers nach den Vorschriften des städtebaulichen Planungsrechts nicht zulässig sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 zurück. Sein Ziel hat der Kläger im Wege einer Verpflichtungsklage weiterverfolgt. Er hat im Hauptantrag die Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids gemäß seiner Voranfrage und im Hilfsantrag die Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids unter Ausschluss der Frage der wegemäßigen Erschließung begehrt.

Die Anträge hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Urteil abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben entspreche nicht der vom Bebauungsplan als „Industriegebiet“ festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Zwar wäre es aus heutiger Sicht grundsätzlich denkbar, kommerziell genutzte Windenergieanlagen als in Industriegebieten allgemein zulässige Gewerbebetriebe aufzufassen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 BauNVO). Vorliegend finde indes die BauNVO des Jahres 1968 Anwendung, sodass das seinerzeit vorherrschende Normverständnis zu Grunde zu legen sei. Eine ernsthaft kommerzielle Nutzung der Windkraft dürfte zum damaligen Zeitpunkt nicht als mögliche Realisierungsform in Betracht gekommen und daher auch nicht bewusst einer bestimmten Gebietskategorie zugeordnet worden sein. Die den technischen Fortschritt berücksichtigende Rechtsentwicklung deute auf eine Sonderstellung der Windenergienutzung hin. Sie sei an unterschiedlichen Stellen innerhalb des BauGB und der BauNVO in der jeweils aktuell geltenden Fassung gesondert erwähnt. Die planenden Gemeinden entschieden sich bewusst für die Windenergienutzung. Im Außenbereich könnten sie die Verwirklichung von unerwünschten Windenergievorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Wege des Flächennutzungsplans steuern. Erklärte man nun die Errichtung von Windenergieanlagen in auf Grundlage der BauNVO 1968 festgesetzten Industriegebieten ohne weiteres für zulässig, stünde ihnen eine Einwirkungsmöglichkeit allenfalls über eine Planänderung mit Veränderungssperre zur Verfügung. Sie wären demnach gezwungen, ihre betroffenen Bebauungspläne „klarstellend“ zu ändern, und zwar nicht aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Normierung wie § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sondern aufgrund einer technischen Weiterentwicklung, deren Behandlung rechtlich umstritten sei. Nach alledem komme die allgemeine Zulässigkeit einer Windenergieanlage in einem Industriegebiet i. S. d. BauNVO 1968 nicht in Betracht. Unabhängig hiervon sei im vorliegenden Fall die Windenergieanlage jedenfalls nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Sie widerspreche nach ihrer Zweckbestimmung der Eigenart des vorhandenen Baugebiets. Hier stehe die Errichtung einer Windenergieanlage nicht mit dem Planungswillen der Beigeladenen im Einklang. Das Baugebiet sei in seiner Ausgestaltung offensichtlich an den Bedürfnissen insbesondere des produzierenden Gewerbes orientiert. In dieses Grundkonzept füge sich eine Windenergieanlage nicht ein. Der Umstand, dass sich im benachbarten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 71 C bereits zwei Windenergieanlagen befänden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Selbst, wenn es sich bei diesen Anlagen um mit den streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbare Anlagen handeln sollte, ließe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch des Klägers ableiten, ebenfalls eine bauplanungswidrige Genehmigung zu erhalten. Der maßgebliche Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Erschließung des Grundstücks und damit eine Nutzbarkeit (für einen bauplanungsrechtlich zulässigen Zweck) in absehbarer Zeit hergestellt würden. Dem Vorhaben des Klägers stehe zudem zumindest derzeit entgegen, dass es nicht i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen sei. Da die Ablehnung des Hauptantrags sowohl auf der Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens als auch auf dessen fehlender Erschließung beruhe, könne auch der lediglich den letztgenannten Aspekt ausschließende Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

Die - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Industriegebieten zugelassene - Berufung hat der Kläger fristgerecht eingelegt und wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er einen Anspruch auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit einer Windenergieanlage in einem Industriegebiet im Sinne der BauNVO 1968 komme nicht in Betracht, sei unzutreffend. Wäre sie richtig, wäre eine Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung in Industriegebieten auf der Grundlage der BauNVO 1968 nicht möglich. Es wären in diesen Gebieten nur Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich zulässig, die bereits 1968 bekannt gewesen seien. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Errichtung der Windenergieanlage stehe nicht im Einklang mit dem Planungswillen der Beigeladenen. Das Vorhaben entspreche zwar nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, es widerspreche ihnen aber auch nicht. Durch das Vorhaben werde die Verwirklichung des Plans nicht verhindert oder wesentlich erschwert. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Flächen seit mehr als 45 Jahren einer Nutzung für ein produzierendes Gewerbe nicht zugeführt worden seien. Die Errichtung der geplanten Windenergieanlage verhindere damit gerade nicht die Ansiedlung anderer Gewerbebetriebe. Der Flächenverbrauch für dieses Vorhaben sei so gering, dass die Verwirklichung des Plans nicht verhindert oder wesentlich erschwert würde. Ansiedlungswilligen Unternehmen würden auch nicht wegen einzuhaltender Abstände Niederlassungsmöglichkeiten genommen. Dies belegten Lichtbildaufnahmen der im benachbarten Gebiet errichteten Windenergieanlagen, in deren unmittelbarer Nähe eine Lagerhalle und ein Schrottplatz seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben erschlossen. Die Beigeladene zeige sich so unnachgiebig, dass Vertragsverhandlungen keinen Erfolg versprächen. Die Erschließung sei vorliegend auch rechtlich gesichert. Die Erschließungslast der Beigeladenen habe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2014 zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs S. E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m auf dem Flurstück I. der Flur J. der Gemarkung K. gemäß seiner Voranfrage zu erteilen,

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2014 zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs S. E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m auf dem Flurstück I. der Flur J. der Gemarkung K. gemäß seiner Voranfrage unter Ausschluss der Frage der wegemäßigen Erschließung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids bestehe nicht. Windenergieanlagen seien bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in Gewerbe- oder Industriegebieten nicht generell zulässig. Der Betrieb von Windenergieanlagen der hier vorgesehenen Größenordnung löse Gefährdungen und Störungen aus, die bei typisierender Betrachtungsweise in einem Industriegebiet nicht vorkommen sollten. Lediglich soweit die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage aufgrund atypischer Voraussetzungen zu keiner Verfremdung des Gebietscharakters führten, seien sie bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere sei daher zu prüfen, ob die Errichtung der Windenergieanlage dazu führen würde, dass die übrigen Grundstücke des Baugebiets in ihrer Nutzung eingeschränkt würden. Hier überstreiche der Rotor der geplanten Windenergieanlage auch das nördlich benachbarte Flurstück U. der Flur J.. Durch die vertraglich vorgesehene nur bauordnungsrechtlich wirkende Vereinigungsbaulast seien künftige Nutzungskonflikte nicht verlässlich ausgeschlossen. Auch wenn man die Auffassung verträte, Windenergieanlagen seien als gewerbliche Anlagen zu betrachten, die in einem Industriegebiet typisierend allgemein zulässig seien, so werde dies durch § 15 BauNVO eingeschränkt. Es wäre zu prüfen, ob die Windkraftanlage nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Gebiets widerspreche. Dies sei hier aus Gründen der Störung und Gefährdung benachbarter Grundstücksnutzungen zu bejahen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine Erschließung des Grundstücks verneint.

Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt vor: Vorliegend finde die Baunutzungsverordnung des Jahres 1968 Anwendung. Das zum damaligen Zeitpunkt herrschende Normverständnis müsse berücksichtigt werden. Erst 1982 habe der Ausbau der Windenergie in Deutschland begonnen. Eine kommerzielle Nutzung der Windenergie zum Zeitpunkt der BauNVO des Jahres 1968 sei nicht in Betracht gekommen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht mit ihrem Planungswillen in Einklang stehe. Weiterhin sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids entsprechend der gestellten Voranfrage nicht beanspruchen kann (dazu unter 1.). Auch der Hilfsantrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg (dazu unter 2.).

1. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids entsprechend der gestellten Voranfrage verneint. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Ein Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids besteht, wenn im Hinblick auf die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen, die mit dem Vorbescheid abschließend beurteilt werden sollen, bzw. den Standort der Anlage die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen (Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 7). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dürfen andere - also nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu entnehmende - öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Das ist hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - der Fall.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der - wie hier - Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung enthält, ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend ist, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 9 BauNVO in der Fassung des Jahres 1968 zu beurteilen ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 -, BVerwGE 90, 57, juris Rdn. 34; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Band II, § 30 Rdn. 13; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 30 Rdn. 7). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1968 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind nach § 9 Abs. 2 BauNVO 1968 Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen.

Bei einer Windenergieanlage handelt es sich um einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinn. Der Begriff ist über seinen Wortlaut hinaus als Anlage für gewerbliche Zwecke zu lesen (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 8 Rdn. 16 f., 17). Er umfasst etwa Mobilfunk-Basisstationen, Solarparks (zu diesen Beispielen Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 8 Rdn. 24a; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Band VI, § 8 BauNVO Rdn. 23, § 9 BauNVO Rdn. 19 jew. m.w.N.) und Windenergieanlagen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 400).

Ohne dass es hierauf im Ergebnis ankommt, erscheint dem Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft, die Windenergieanlage sei in einem Industriegebiet i.S.d. BauNVO 1968 nicht zulässig, weil nach dem zu Grunde zu legenden damaligen Normverständnis eine ernsthafte kommerzielle Nutzung der Windkraft nicht als mögliche Realisierungsform in Betracht gekommen und auch nicht bewusst einer bestimmten Gebietskategorie zugeordnet worden sei. § 30 Abs. 1 BauGB setzt - wie dargelegt - voraus, dass ein Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Das Vorhaben darf nicht in einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch zum Bebauungsplan stehen. Es muss den Festsetzungen nicht entsprechen; unschädlich ist es, wenn sich keine positive Festsetzung zugunsten des Vorhabens findet (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 30 Rdn. 7 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band II, § 30 Rdn. 21 f.). Das Gesetz nimmt es somit hin, dass auch solche Anlagen errichtet werden können, an die der Plangeber bei der Aufstellung des Plans möglicherweise nicht gedacht hat (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 30 Rdn. 15). Nach dem Normverständnis 1968 waren Windenergieanlagen nicht bestimmten Baugebieten zugeordnet worden.

Auch die Gebietsverträglichkeit einer Windenergieanlage in einem Industriegebiet ist nach Auffassung des Senats nicht schlechthin ausgeschlossen. Der weite Nutzungsbegriff des Gewerbebetriebs bedarf im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung und die besondere Funktion der einzelnen Baugebiete der BauNVO einer einschränkenden Auslegung unter dem Aspekt der Gebietsverträglichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gebietsverträglichkeit eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, die in allen Baugebietstypen anzuwenden ist. Im Sinne einer Feinjustierung greift sie korrigierend in die Zulässigkeitskataloge der Baugebietsvorschriften ein, wenn eine bestimmte Nutzungsart mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets nicht verträglich ist, obwohl sie unter einen der ausdrücklich aufgeführten Nutzungsbegriffe fällt. Als Ausprägung der Typisierung ist die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 8 Rdn. 19 m.w.N.). Für eine Gebietsunverträglichkeit von Windenergieanlagen in einem Industriegebiet spricht aus Sicht des Senats nicht schon der Umstand, dass bauleitplanerisch die Möglichkeit besteht, Sondergebiete für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen festzusetzen. Daraus kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass (zumal einzelne) Windenergieanlagen innerhalb von Bebauungsplangebieten ausschließlich in einem dafür ausgewiesenen Sondergebiet zulässig sind (vgl. dazu Kupke, in: Maslaton (Hg.), Windenergieanlagen, 2015, Kap. 1 Rdn. 18 ff., 26; Kment, GewArch Beilage WiVerw 2014, 49, 50 unter Hinweis auf die Kommentierung von Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band VI, § 4 BauNVO Rdn. 122; VG Minden, Beschl. v. 26.3.2009 - 11 L 120/09 - sowie dazu Hinsch, Erneuerbare Energien 2009, 80 jew. ohne weitere Begründung; Hentschel, Umweltschutz bei Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen, S. 335; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 4.9.2012 - 1 B 254/12 -, ZNER 2012, 655, juris Rdn. 8 für eine Fotovoltaikanlage; a.A. wohl Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 400 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140, juris). Gegen diesen Schluss sprechen systematische Erwägungen. In § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist geregelt, welche Gebiete als sonstige Sondergebiete insbesondere in Betracht kommen, darunter u.a. Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe und Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind Einkaufszentren sowie näher spezifizierte großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Hätte der Normgeber auch in Bezug auf Windenergieanlagen innerhalb von festgesetzten Baugebieten eine ausschließliche Zulässigkeit in Sondergebieten beabsichtigt, hätte es nahegelegen, diese jedenfalls seit der intensivierten Nutzung der Windkraft ebenfalls ausdrücklich zu normieren. Der Umstand, dass eine entsprechende Regelung für Windenergieanlagen nach wie vor fehlt, spricht für ihre Zulässigkeit in anderen Bebauungsplangebieten als in einem der Windkraftnutzung vorbehaltenen Sondergebiet. Als anderes Bebauungsplangebiet, in dem Windkraftnutzung zulässig sein kann, kommt ein Industriegebiet in Betracht (Kupke, in: Maslaton (Hg.), Windenergieanlagen, 2015, Kap. 1 Rdn. 26). Dass für eine grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit von Windenergieanlagen (jedenfalls bei solchen der hier vorgesehenen Größenordnung) in Industriegebieten - wie der Beklagte vorträgt - von ihnen ausgelöste Gefährdungen und Störungen sprechen, ist weder näher substantiiert dargelegt worden noch dem Senat sonst ersichtlich. Jedenfalls bei passendem Gebietszuschnitt und geeignetem Standort gehen zumal von einer einzelnen Anlage nicht automatisch Wirkungen aus, die in dieser Hinsicht schlechterdings nicht beherrschbar wären.

Der Senat teilt indessen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Widerspricht ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans an sich nicht, kann es dennoch im Einzelfall unzulässig sein, wenn es dem in § 15 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommenden Gebot der Rücksichtnahme entgegensteht. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Hier geht es um eine einzelfallbezogene „Feinsteuerung“ durch eine am konkreten Gebiet orientierte Beurteilung der Vorhabenzulässigkeit (Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 30 Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 9 Rdn. 26; Ziegler, in: Brügelmann, BauNVO, Band 6, § 9 Rdn. 9). Dabei ergibt sich die Eigenart des in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung. Sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (etwa BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309, juris Rdn. 21; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376, juris Rdn. 4). Die Gemeinde kann etwa durch differenzierte Zweckbestimmung - etwa die Gliederung eines Gebiets nach bestimmten besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften für entsprechende Gewerbegebiete, wie Gleisanlagen oder eine bestimmte Infrastruktur - eine planerische Eigenart vorgeben (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 15 Rdn. 9.2, 9.3). Mit diesem planungsrechtlichen Korrektur- und Steuerungsinstrument können u.a. die von der Gemeinde mit der Baugebietsfestsetzung verfolgten Planungsziele im Einzelfall abgesichert werden (Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 15 Rdn. 5, 14; Ziegler, in: Brügelmann, BauNVO, Band 6, § 15 Rdn. 29; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 15 Rdn. 51, 53). Das Verwaltungsgericht ist von diesen Maßgaben ausgegangen. Es hat in der Sache zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall die Windenergieanlage unzulässig ist, weil sie nach der Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Es hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:

„Hier steht die Errichtung einer Windenergieanlage nicht mit dem Planungswillen der Beigeladenen im Einklang. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält unter Nr. 1.2 den Passus: ‚Es ist das Ziel der Stadt, für zur Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze geeignete Flächen zur Verfügung zu stellen. Geeignete Industrieflächen mit der Möglichkeit, Wasserstraße, Schiene und Straße so günstig zu erreichen, stehen an anderer Stellen nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung.‘ Nach Nr. 1.3 der Begründung entspricht die Festsetzung eines Industriegebiets den landesplanerischen Zielvorstellungen zur Entwicklung von Arbeitsplätzen im Schwerpunktraum Emden/Unterems. Dieses Planungsziel hat sich auch in den detaillierten Festsetzungen des Bebauungsplans niedergeschlagen. Das Baugebiet ist in seiner Ausgestaltung offensichtlich an den Bedürfnissen des insbesondere produzierenden Gewerbes orientiert. Es ist direkt an der Ems gelegen, was eine Be- und Ablieferung mit und von Waren über den Wasserweg ermöglicht. Eine 10 m breite Trasse, die das Industriegebiet mittig in ost-westlicher Richtung quert, ist für einen Materiallift vorgesehen, der zu einem Emsanleger führt (vgl. insofern die Begründung unter Punkt 2.2). Des Weiteren sehen die zeichnerischen Festsetzungen die Schaffung einer Gleisanlage vor, deren Bereich nach § 6 der textlichen Festsetzungen für gleisanschlussbedürftige Betriebe vorbehalten ist. In dieses Grundkonzept fügt sich eine Windenergieanlage nicht ein. Ihre Errichtung schafft unmittelbar im Industriegebiet keine weiteren Arbeitsplätze, im Gegenteil nimmt sie etwaig ansiedlungswilligen Unternehmen wegen der einzuhaltenden Abstände weiträumig die Niederlassungsmöglichkeit.

Der Umstand, dass sich im benachbarten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 71 C bereits zwei Windenergieanlagen befinden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst, wenn es sich bei diesen Anlagen um mit den streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbare Anlagen handeln sollte, ließe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch des Klägers ableiten, ebenfalls eine bauplanungswidrige Genehmigung zu erhalten.“

Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sind zutreffend. Durchgreifende Einwände trägt der Kläger dagegen nicht vor. Soweit er geltend macht, ein Vorhaben dürfe den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich nicht widersprechen, trifft dies den im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO anzulegenden Maßstab nicht. Wie ausgeführt, ist insoweit zu berücksichtigen die Eigenart des Baugebiets und dessen Zweckbestimmung, wie sie in der Begründung und etwa planerisch festgesetzter Infrastruktur ihren Ausdruck gefunden haben. Der insoweit vorgesehenen Ansiedlung von produzierendem Gewerbe widerspricht eine - wie hier - raumbedeutsame Windenergieanlage. Soweit der Kläger weiter geltend macht, durch das Vorhaben werde die Verwirklichung des Plans nicht verhindert oder wesentlich erschwert, verkennt er, dass - wie dargelegt - die Beigeladene mit der Gestaltung des Plans eine planerische Eigenart vorgegeben hat, die dem geplanten Vorhaben entgegensteht. Der Umstand, dass im benachbarten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 71 Teil C (Industriegebiet O. - P., nordwestlich K.) zwei Windenergieanlagen vorhanden sind, ändert nichts. Die Anlagen liegen in einem anderen Gebiet, so dass daraus kein Anspruch auf gleiche Behandlung folgt. Auch im selben Gebiet ist eine tatsächlich vorhandene Bausubstanz für die konkrete Planungssituation, die „Eigenart“, nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 15 Rdn. 8; Ziegler, in: Brügelmann, BauNVO, Band 6, § 15 Rdn. 12).

Ungeachtet des vom Kläger angeführten Umstands, dass die in Rede stehenden Flächen seit mehr als 45 Jahren einer Nutzung durch ein produzierendes Gewerbe nicht hätten zugeführt werden können, ist der Bebauungsplan nicht etwa als funktionslos anzusehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Zitierung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244) ausgeführt hat, kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dies so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Da Pläne auf eine langfristige Realisierung angelegt sind (Schrödter/Wahlhäuser, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 48 m.w.N.), führt ein bloßer Zeitablauf für sich genommen regelmäßig nicht zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat, sind die planerischen Festsetzungen in Teilen realisiert. Sonstige tatsächliche Verhältnisse, die die Verwirklichung der weiteren planerischen Festsetzungen nicht nur möglicherweise erschweren, sondern auf unabsehbare Zeit ausschließen, sind weder konkret vorgetragen noch dem Senat sonst ersichtlich.

Ob der Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids auch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - an einer fehlenden Erschließung scheitert, lässt der Senat offen.

2. Da die Ablehnung des Hauptantrags auf der Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens beruht, kann auch der den Aspekt der Erschließung ausnehmende Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Auf die Frage grundsätzlicher Art, ob Windenergieanlagen in Industriegebieten zulässig sind, kommt es nicht entscheidend an.