Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.10.2012, Az.: 8 LA 209/11
Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland; Gebot der Absenkung der hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage gem. Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.10.2012
- Aktenzeichen
- 8 LA 209/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 25658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1002.8LA209.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 7 S. 1, 3 AufenthG
- § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG
- Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention
Fundstellen
- InfAuslR 2013, 19-22
- NVwZ-RR 2013, 6
- NVwZ-RR 2013, 165
- ZAR 2013, 160
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar anwendbar; sie vermitteln den Rechtsunterworfenen jedenfalls keine subjektiven Rechte.
- 2.
Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention gebietet eine eine Absenkung der nach der bisherigen Rechtsprechung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bei Fehlen einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 1 C 5.01 , BVerwGE 115, 1, 9) nicht.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffen den Kosovo sowie Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2011 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die Kläger haben ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. Dieser Zulassungsgrund ist nicht hinreichend dargelegt worden und liegt im Übrigen nicht vor.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, [...] Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, [...] Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).
Hieran gemessen kommt den von den Klägern formulierten Fragen,
ob die Regelungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes - UN-Kinderrechtskonvention - einen niederschwelligeren Maßstab bei der Prüfung einer extremen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen (1.), und ob die UN-Kinderrechtskonvention nach ihrem Wortlaut, Zweck und Inhalt rechtliche Wirkungen wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift auszulösen vermag und damit unmittelbar anwendbar ist (2.), |
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eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
1.
Die Frage, ob die Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention einen niederschwelligeren Maßstab bei der Prüfung einer extremen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, ist vom Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint worden, die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention seien lediglich auf ein Ziel gerichtet, gäben den Vertragsstaaten aber keine konkrete Maßnahmen vor, die den Schutz vor Abschiebemaßnahmen oder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zum Gegenstand hätten. Es sei vielmehr der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen, welche geeigneten Maßnahmen sie ergriffen, um den Zielvorgaben der UN-Kinderrechtskonvention zu genügen. Die UN-Kinderrechtskonvention gebiete auch keinen unbedingten Vorrang der Kindeswohlbelange vor denen der im deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht zum Ausdruck kommenden staatlichen Einwanderungspolitik. Schließlich sei den Forderungen der UN-Kinderrechtskonvention durch die geltenden Bestimmungen desAsylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Genüge getan, die es vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verböten, einen Minderjährigen in ein Land abzuschieben, in dem seine Menschenwürde im Sinne eines Heranführens an ein eigenverantwortliches Leben und/oder sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schwerwiegend beeinträchtigt seien oder würden.
Hinsichtlich der genannten Frage haben die Kläger in ihrem Zulassungsantrag schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum diese Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Sie machen vielmehr nur geltend, die nach der Rücknahme der Vorbehaltserklärung auch in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltenden Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention würden bei der Prüfung einer extremen Gefahrenlage im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen niederschwelligeren Maßstab erfordern. Mit diesem Vorbringen legen sie zwar dar, dass die Frage anders vom Verwaltungsgericht entschieden werden sollte. Eine Begründung hierfür liefern sie indes nicht. Ihrem Vorbringen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkreten Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention die Beurteilung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beeinflussen könnten und inwieweit diese eine konkrete Absenkung der nach der bisherigen Rechtsprechung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bei Fehlen einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 9) überhaupt und, bejahendenfalls, in welchem Umfang erfordern sollten. Dies ist auch nicht offensichtlich (vgl. ein solches Erfordernis auch verneinend: Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Ekin Deligöz u.a., Rücknahme der Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention, BT-Drs. 16/6076, S. 5 f.). Es ergibt sich insbesondere nicht aus der von den Klägern benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 - 10 B 27.11 -. Dort ist vielmehr ausgeführt, dass die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung in Betracht komme, hierfür aber schon deshalb kein Bedürfnis bestehe, weil "einem sich aus Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ergebenden Abschiebungsverbot (jedenfalls) durch eine ... Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hinreichend Rechnung getragen werden könnte" (BVerwG, Beschl. v. 19.7.2011 - 10 B 27.11 -, [...] Rn. 4). Diese gerade gegen eine Absenkung der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Maßstäbe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sprechende Argumentation, die vom Verwaltungsgericht übernommen worden ist, haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entkräften können.
2.
Damit fehlt der von den Klägern formulierten weiteren Frage, ob die UN-Kinderrechtskonvention nach ihrem Wortlaut, Zweck und Inhalt rechtliche Wirkungen wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift auszulösen vermag und damit unmittelbar anwendbar ist, bereits die Entscheidungserheblichkeit. Denn selbst wenn die Frage zu bejahen sein sollte, also die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention innerstaatlich gelten und für den Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen unmittelbar anwendbar sein sollten, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht, dass diese einen relevanten Einfluss auf die Feststellung des streitgegenständlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben.
Obwohl für das Berufungszulassungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat darauf hin, dass die Frage, soweit sie auf die Klärung der innerstaatlichen Geltung UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, auch zu beantworten wäre, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, aus dem sich bei einem föderal verfassten Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 Abs. 1 GG) Verpflichtungen grundsätzlich nur für den vertragsschließenden Gesamtstaat (Bund) ergeben. Von dieser völkerrechtlichen Verpflichtung des Gesamtstaates ist die hier aufgeworfene Frage der innerstaatlichen Geltung zu unterscheiden, die danach zu beantworten ist, ob das innerstaatliche Recht einen Umsetzungsakt für den völkerrechtlichen Vertrag verlangt oder nicht (vgl. zum sog. monistischen oder dualistischen Konzept: Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 5. Aufl., S. 13 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt Völkervertragsrecht in Deutschland nicht unmittelbar. Dem Grundgesetz liegt vielmehr die Vorstellung zugrunde, dass Völkerrecht und nationales Recht zwei voneinander getrennte Rechtsordnungen bilden. Das Grundgesetz hat zwar den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.9.2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. -, NJW 2007, 499, 501 f.; Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307, 316 f. [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04]; Urt. v. 26.3.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309, 362 f. [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55]). Völkervertragsrecht gilt innerstaatlich aber nur dann, wenn es in die nationale Rechtsordnung formgerecht und in Übereinstimmung mit materiellem Verfassungsrecht einbezogen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977 - 2 BvM 1/76 -, BVerfGE 46, 342, 403 f.; BVerwG, Urt. v. 12.6.1970 - VII C 64.68 -, BVerwGE 35, 262, 265 f.).
Die danach für eine innerstaatliche Geltung erforderliche Einbeziehung der völkervertraglichen Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Erteilung eines Anwendungsbefehls in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 21. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) nach dem in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Verfahren erfolgt. Nach dieser Bestimmung bedürfen Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, neben der völkerrechtlichen Ratifizierung der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Abweichend vom Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem die Außenpolitik eine Funktion der Regierung ist, wird hierdurch den Gesetzgebungsorganen ein Mitwirkungsrecht bei politischen und gesetzgebungsbezogenen völkerrechtlichen Verträgen eingeräumt (vgl. BVerfG, Urt. v. 12.7.1994 - 2 BvE 3/92 u.a. -, BVerfGE 90, 286, 357, und allgemein zur Verteilung der Organkompetenz für die Ausübung der auswärtigen Gewalt auf der Ebene des Bundes: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 59 Abs. 2 Rn. 31 f. und 36 f.). Verträge, die "sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen" (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), sind dabei nicht nur Verträge, deren innerstaatlicher Vollzug ein Bundesgesetz erfordert. Hinreichend ist vielmehr, dass für die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages überhaupt ein Gesetz notwendig ist (vgl. v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 59 Abs. 2 Rn. 38.). Entstehungsgeschichte und Systematik der Regelung in Art. 59 Abs. 2 GG, insbesondere der Gegensatz zum in Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG verwendeten Begriff der "Bundesverwaltung", deuten darauf hin, dass Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Gegensatz zur Zuständigkeit der Länder abstellt, sondern auf die Abgrenzung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.07.1952 - 2 BvE 2/51 -, BVerfGE 1, 372, 388). Auch in Fällen, in denen der Bund über Gegenstände der Landesgesetzgebung völkerrechtliche Verträge abschließt, bedarf es daher vor völkerrechtlicher Ratifikation eines Zustimmungsgesetzes des Bundes (vgl. zur auf dieser Stufe erfolgenden Beteiligung der Länder nach Maßgabe des Lindauer Abkommens: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 32 Rn. 35 f.) und einer anschließenden Transformation durch den Landesgesetzgeber (vgl. v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 59 Abs. 2 Rn. 70 und 76; Sachs, a.a.O., Art. 59 Rn. 33). So verstanden sind Verträge, "die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen", solche, die nach ihrem Inhalt in bestehende bundes- oder landesgesetzliche Regelungen eingreifen oder solche, deren Inhalt nach dem Vorbehalt des Gesetzes nur durch ein Gesetz vollzogen werden können. Dabei ist es unerheblich, ob sich bereits aus dem Vertrag selbst und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Bürger ergeben (sog. self-executing-treaty) oder der Gesetzgeber lediglich in Umrissen zu einer Normgebung verpflichtet wird (sog. non-self-executing-treaty) (vgl. v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 59 Abs. 2 Rn. 68; Sachs, a.a.O., Art. 59 Rn. 32).
Ungeachtet der Frage, ob die UN-Kinderrechtskonvention Gegenstände der Bundes- oder/und der Landesgesetzgebung betrifft oder ob sich aus dieser selbst und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Bürger ergeben, gelten ihre Bestimmungen daher aufgrund der mitArt. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 21. Februar 1992 erteilten Zustimmung des Deutschen Bundestages (und nach Art. 84 Abs. 1 GG auch des Bundesrates, vgl. BT-Drs. 12/42, S. 5) in der Bundesrepublik Deutschland als innerstaatliches Recht (vgl. BVerwG,Beschl. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 -, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; Cremer, Menschenrechtsverträge als Quelle von individuellen Rechten - Innerstaatliche Geltung und Anwendbarkeit von Menschenrechtsverträgen am Beispiel der UN-Kinderrechtskonvention, in: AnwBl. 2011, 159, 162). Sie teilt dabei den Rang des Zustimmungsgesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, a.a.O., S. 317 m.w.N.).
Die darüber hinaus gehende Frage, ob die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland für die Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen auch unmittelbar anwendbar sind (vgl. zur Abgrenzung dieser Frage von der vorausgegangenen Frage der innerstaatlichen Geltung: Geiger, a.a.O., S. 157 f.), wäre zudem im vorliegenden Fall allenfalls mit Blick auf die Bestimmungen in Art. 3, 6 Abs. 2 und 22 UN-Kinderrechtskonvention relevant.
Der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung vom 6. März 1992 (BGBl. II 1992, S. 990, dort I. Satz 4: "Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet.") zwar nicht mehr entgegen, nachdem diese am 15. Juli 2010 zurückgenommen worden ist (vgl. hierzu Löhr, Gesetzliche Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention, in: ZAR 2010, 378 f.). Hieraus allein ergibt sich eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention aber noch nicht (vgl. Lorz-Sauer, Kinderrechte ohne Vorbehalt - Die Folgen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung, in: MRM 2011, 5, 7). Erforderlich ist vielmehr, dass die völkervertraglichen Bestimmungen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedürfen (vgl.BVerwG, Beschl. v. 13.12.2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752, 753, Urt. v. 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, 235 jeweils m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze wären jedenfalls die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3,
"(2)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3)
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.",
in Art. 6 Abs. 2,
"Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.",
und in Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention,
"(1)
Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2)
Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.",
nicht unmittelbar anwendbar. Die Regelungen begründen schon nach ihrem Wortlaut nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten und räumen diesen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen im innerstaatlichen Bereich ein. Allein den Vertragsstaaten obliegt es, die Rechte in ihnen angemessener Weise zu gewährleisten. Gleiches ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 4 UN-Kinderrechtskonvention,
"Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.",
wonach es im Grundsatz den Vertragsstaaten überlassen bleibt, die geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung der Kinderrechte zu treffen (vgl. Deutscher Bundestag, Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BT-Drs. 12/42, S. 32 f. und 36; Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Ekin Deligöz u.a., Rücknahme der Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention, BT-Drs. 16/6076, S. 4 f.; Hailbronner, Ausweisung und Abschiebung in der neueren Rechtsprechung und Gesetzgebung, in: JZ 1995, 127, 133; Lorz-Sauer, a.a.O., S. 7). Im Übrigen fehlt den genannten Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 und 22 UN-Kinderrechtskonvention die für die unmittelbare Anwendung im konkreten Fall erforderliche normative Bestimmtheit (vgl. Lorz-Sauer, a.a.O., S. 7).
Insoweit unterscheidet sich Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention,
"Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.",
von den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2 und 22 UN-Kinderrechtskonvention. Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention spricht nicht nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus und überlässt diesen einen Gestaltungsspielraum für die Erfüllung dieser. Er ist vielmehr konkret an innerstaatliche Rechtsanwender gerichtet und fordert von diesen, bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts das Wohl des Kindes als einen Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen. Auch die Regelungssystematik der UN-Kinderrechtskonvention stünde einer unmittelbaren Anwendung des Vorrangprinzips nach Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention nicht entgegen (vgl. Cremer, Kinderrechte und der Vorrang des Kindeswohls, in: AnwBl. 2012, 27 f.; Lorz-Sauer, a.a.O., S. 7 f.).
Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention den Rechtsunterworfenen subjektive Rechte einräumen würde (vgl. zur Unterscheidung der Fragen, ob eine völkervertragliche Bestimmung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und ob sie subjektive Rechte und Pflichten Einzelner begründet: Geiger, a.a.O., S. 159). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Rechtssatz nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und diese nicht nur tatsächlich, also reflexartig, berührt (vgl. BVerfG, Entsch. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95 f., und zur Entwicklung der sog. Schutznormlehre in der Rechtsprechung und Literatur: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 386 f. m.w.N.). Dies wiederum setzt voraus, dass der Rechtssatz das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellt und abgrenzt (vgl.BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, 63).
Aus völkerrechtlichen Verträgen können derart subjektive Rechte nur abgeleitet werden, wenn und soweit dies der Vertragstext unzweideutig zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977, a.a.O., S. 362; Beschl. v. 25.1.1977 - 1 BvR 210/74 u.a. -, BVerfGE 43, 203, 209). Daran fehlt es hier für Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. Dieser beschreibt zwar das individuell geschützte private Interesse und auch den Kreis der unmittelbar geschützten Personen noch hinreichend genau. Die konkrete Art abzuwehrender Verletzungen bleibt aber offen. Zudem berechtigt die Bestimmung nicht die rechtsunterworfenen Kinder. Es wird vielmehr nur eine an die rechtsanwendenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichte und Verwaltungsbehörden oder rechtsetzenden Gesetzgebungsorganen gerichtete Verpflichtung begründet. Dass diese zugleich subjektive und damit einklagbare Rechte der Kinder auf ein Tätigwerden in einem konkreten, also auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbaren Sinn begründen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt einmal mehr unter Berücksichtigung der Bestimmung in Art. 4 UN-Kinderrechtskonvention, wonach es im Grundsatz den Vertragsstaaten überlassen bleibt, die geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung der Kinderrechte zu treffen. Auf dieser Grundlage ist offenbar auch der Deutsche Bundestag davon ausgegangen, dass es allein "Sache des Vertragsstaates und des innerstaatlichen Rechts (ist), zu bestimmen, inwieweit Schutzmaßnahmen, die nach dem Übereinkommen zum Wohle des Kindes zu treffen sind, von dem Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter durch gerichtliche Klage erzwungen werden können" (Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BT-Drs. 12/42, S. 33).
Letztlich kann der Senat aber dahinstehen lassen, ob Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte zu vermitteln vermag. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein zwingendes Erfordernis, den nach der bisherigen Rechtsprechung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderten Maßstab der hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bei Fehlen einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG abzusenken. Denn Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention erfordert eben nur, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig berücksichtigt wird. Nach dieser Bestimmung (vgl. auch Art. 21 UN-Kinderrechtskonvention, wonach dem Kindeswohl bei der Adoption weitergehend "höchste Bedeutung" zuzumessen ist) genießt das Kindeswohl aber keinen absoluten Vorrang vor anderen Gesichtspunkten und steht damit auch einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht generell und unter allen Umständen entgegen. Gefordert wird lediglich in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Belangen des Kindes und den öffentlichen Belangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.3.2012 - 3 B 21.11 -, [...] Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.7.2011 - 10 ZB 10.3028 -, NVwZ-RR 2012, 161; Senatsbeschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 -, [...] Rn. 62 f.), die im Rahmen des geltenden Asylrechts zu verwirklichen ist.