Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.2013, Az.: 8 LA 221/12
Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (hier: Verfolgung von lesbischen Frauen im Kosovo)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.10.2013
- Aktenzeichen
- 8 LA 221/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 47974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:1018.8LA221.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 28.09.2012 - AZ: 4 A 58/11
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 S. 1, 4 AufenthG
- § 3 Abs. 1 AsylVfG
- § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG
- Art. 9 RL 2004/93/EG
- Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) 2004/93/EG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es ist nicht ersichtlich, dass offen homosexuelle Frauen im Kosovo einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
- 2.
Anders als die in der Gesellschaft offenbar überwiegende traditionelle Haltung gegenüber Homosexuellen gleichen die erlassenen gesetzlichen Regelungen des Kosovo weitgehend dem Recht anderer europäischer Staaten, soweit es um die Gleichstellung von Mann und Frau und um Nichtdiskriminierung geht. Aus den benannten Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage wären, Homosexuelle im Kosovo vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu schützen.
Gründe
Die Anträge der Klägerin auf
Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sowie auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2011 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren
bleiben ohne Erfolg.
Die Klägerin hat ihren Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. Dieser Zulassungsgrund ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt worden und liegt im Übrigen nicht vor.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, [...] Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, AsylVfG, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, [...] Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
1. Sind lesbische Frauen im Kosovo einer Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt ?
2. Kann von einem homosexuellen Menschen verlangt werden, seine sexuelle Orientierung nur im ganz privaten Bereich auszuleben und zu offenbaren, im öffentlichen Raum jedoch die sexuelle Orientierung zu verleugnen, um einer Verfolgung zu entgehen ?
eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die Frage zu 1. ist vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung verneint worden. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass es homosexuellen Frauen im Kosovo durchaus möglich sei, ihre sexuelle Orientierung auch in der Öffentlichkeit zu leben, ohne sich der Gefahr einer Ausgrenzung oder Diskriminierung auszuliefern. Es sei etwa möglich, im Straßenbild Arm in Arm zu gehen, gemeinsam Cafés zu besuchen, Einkäufe zu erledigen und zusammen eine Wohnung zu beziehen. Konkrete Diskriminierungsfälle gegenüber lesbischen Frauen im Kosovo seien nicht bekannt (vgl. Urt. v. 28.9.2012, Umdruck, S. 4). Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf der Grundlage einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 16. Mai 2011 gestützt und so eine eigene Sachkunde für die getroffenen Feststellungen hinreichend nachgewiesen.
Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag schon nicht hinreichend dargelegt, warum die so im angefochtenen Urteil beantwortete Frage im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte und welche neueren Erkenntnismittel eine solche anderslautende Entscheidung nahe legen. Sie hat lediglich geltend gemacht, dass sowohl die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2011 als auch die "bereits früher übersandten Berichte und Auskünfte" (Schriftsatz der Klägerin v. 15.11.2012, dort S. 2) eine Verfolgung Homosexueller im Kosovo im Falle der Offenbarung ihrer sexuellen Orientierung annähmen. Dieses Vorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Die Klägerin hat sich nicht, wie hiernach geboten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.1.2013 - A 4 A 25/11 -, [...] Rn. 5), mit den benannten Erkenntnismitteln inhaltlich auseinandergesetzt und unter Auswertung dieser Erkenntnismittel aufgezeigt, dass diese in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen.
Der Senat weist daher lediglich zur Klarstellung darauf hin, dass entgegen der Annahme der Klägerin weder aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2011 noch aus den von ihr im erstinstanzlichen Klageverfahren im Schriftsatz vom 20. September 2012 benannten Erkenntnismitteln (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kosovo: Homosexualität, Dezember 2011, veröffentlicht unter www.fluechtlingshilfe.ch, und Immigration and Refugee Board of Canada, Kosovo: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services, Dezember 2011, veröffentlicht unter www.refworld.org) auf das Vorliegen einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgung offen homosexueller Frauen im Kosovo geschlossen werden kann.
Eine homosexuelle Frau im Kosovo mag einer sozialen Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 2 Buchst. c sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12) angehören (vgl. zu den Voraussetzungen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.3.2013 - A 9 S 1873/12 -, [...] Rn. 34 m.w.N.), weil die sexuelle Ausrichtung zu den identitätsprägenden Merkmalen zu zählen ist, deren Verzicht nicht verlangt werden soll, und Homosexuelle im Kosovo von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig und nicht "normal" betrachtet werden und daher ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität besitzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Februar 2013, S. 19: "Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Im Zuge der Umsetzung des Anti-Diskriminierungsgesetzes ist die Regierung zwar bemüht, u.a. durch Medienkampagnen und die Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu werben. Jedoch schreitet die Akzeptanz in der Bevölkerung kaum voran. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen daher damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen."; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kosovo: Homosexualität, Dezember 2011, S. 5: "Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft auch heute noch ein Tabuthema. Dies äußert sich unter anderem auch darin, dass für den Begriff 'Homosexueller' in der albanischen Sprache kein entsprechender Ausdruck existiert. Für Homosexuelle wird gemeinhin der negativ besetzte, serbische Begriff 'Peder' verwendet. Die Tabuisierung verbunden mit diversen Benachteiligungen und Gefahren zwingt Homosexuelle, ihre sexuelle Orientierung teils unter großen Anstrengungen zu verbergen, was wiederum dazu führt, dass Homosexuelle in der kosovarischen Gesellschaft weitgehend unsichtbar bleiben.")
Es ist aber nicht ersichtlich, dass offen homosexuelle Frauen im Kosovo einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
Anhaltspunkte für eine vom Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG) ausgehende Verfolgung ergeben sich aus den benannten Erkenntnismitteln nicht.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG kann eine Verfolgung zwar auch dann Relevanz für die Flüchtlingsanerkennung erlangen, wenn sie von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht. Dies setzt aber voraus, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Dabei ist nach der § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend anwendbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG generell Schutz gewährleistet, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Hieran gemessen ergibt sich aus den von der Klägerin benannten Erkenntnismitteln auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG.
Bereits die Vornahme von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Richtlinie 2004/83/EG (vgl. zu den Anforderungen: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 60 Rn. 109 f.) durch nichtstaatliche Akteure gegenüber offen homosexuellen Frauen im Kosovo erscheint nach den benannten Erkenntnismitteln fraglich.
So beschreibt die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2011 lediglich "Unverständnis und Ablehnung gegenüber homosexuellen Frauen" und die Gefahr einer Ausgrenzung aus der Familie. Erkenntnisse zu konkreten Übergriffen auf offen homosexuelle Frauen liegen dem Auswärtigen Amt hingegen nicht vor (so auch Auswärtiges Amt, Bericht vom Februar 2013, a.a.O., S. 19). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom Dezember 2011 Stigmatisierungen und Diskriminierungen in der Öffentlichkeit durch zivilgesellschaftliche Akteure und im Privaten durch die Familie. Erkenntnisse zu konkreten Gewaltandrohungen oder Ausübung realer Gewalt gegenüber offen homosexuellen Frauen liegen aber auch dort nicht vor. Ähnliches lässt sich dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada "Kosovo: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services" entnehmen. Danach ist die kosovarische Gesellschaft homophob. Es bestehe auch die Gefahr der Ausgrenzung, nicht der offiziellen, aber der gesellschaftlichen Diskriminierung und sogar der verbalen oder körperlichen Gewalt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., Stichwort: "Treatment of sexual minorities": "face a great risk of experiencing exclusion, discrimination or even verbal and physical violence if their identity is uncovered" "there was not much 'official discrimination' against LGBT persons in 2010, but there were a number of cases of 'societal discrimination'"). Erkenntnisse zu konkreten gewalttätigen Übergriffen auf homosexuelle Frauen liegen aber auch insoweit nicht vor; sie beziehen sich allenfalls auf homosexuelle Männer.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass auch homosexuellen Frauen im Kosovo eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Richtlinie 2004/83/EG durch nichtstaatliche Akteure droht, belegen die benannten Erkenntnismittel nicht, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.
Anders als die in der Gesellschaft offenbar überwiegende traditionelle Haltung gegenüber Homosexuellen gleichen die erlassenen gesetzlichen Regelungen des Kosovo weitgehend dem Recht anderer europäischer Staaten, soweit es um die Gleichstellung von Mann und Frau und um Nichtdiskriminierung geht. Die kosovarische Verfassung verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und erlaubt gleichgeschlechtliche zivile Partnerschaften. Die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in Bereichen wie Beruf, Ausbildung, soziale Sicherheit oder Unterkunft ist nach dem Anti-Diskriminierungsgesetz von 2004 ausdrücklich untersagt (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 3; Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., Stichwort "Legislation"). Ungeachtet der Frage der hinreichenden praktischen Um- und Durchsetzung dieser normierten Minderheitenrechte spricht dies jedenfalls gegen einen mangelnden Willen, Homosexuelle im Kosovo vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu schützen.
Ungeachtet durchaus vorhandener und in den benannten Erkenntnismitteln beschriebener Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten bei der praktischen Um- und Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7; Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., Stichwort "State Protection") ergibt sich aus den benannten Erkenntnismitteln auch nicht, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage wären, Homosexuelle im Kosovo vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu schützen. Dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada "Kosovo: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services" ist vielmehr zu entnehmen, dass die kosovarische Polizei mit der kosovarische Menschenrechtsorganisation "Center for Social Group Development" (CSGD), die sich mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auseinandersetzt, zusammenarbeitet, um das eigene Bewusstsein für Fragen der Homosexuellen zu erhöhen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., Stichwort: " Support Services": "The CSGD has reportedly worked with the Kosovo police to raise awareness of LGBT issues, ..."). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden Bemühungen der kosovarischen Regierung beschrieben, unter anderem durch Medienkampagnen und die Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu werben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom Februar 2013, a.a.O., S. 19). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2011 werden zudem Möglichkeiten des Schutzes homosexueller Frauen dargestellt, die durch Diskriminierungen oder Übergriffe in Notsituationen geraten sind. Danach gewähren sechs Frauenhäuser , die auch durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten und Kommunen unterstützt werden, sowohl Frauen als auch ihren Kindern Schutz, Unterstützung und Förderung ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung, religiösen Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexuellen Orientierung oder Ethnie.
Der weitergehenden Frage zu 2., ob von einem homosexuellen Menschen verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung nur im ganz privaten Bereich auszuleben und zu offenbaren, im öffentlichen Raum jedoch die sexuelle Orientierung zu verleugnen, um einer Verfolgung zu entgehen (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 11.7.2013 in den Rechtssachen C-199/12, C-200/12 und C-201/12, insbesondere Rn. 63 f.: "Ich meine nicht, dass von einer Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, erwartet werden sollte, ihre sexuelle Ausrichtung geheim zu halten, um eine Verfolgung in ihrem Herkunftsland zu vermeiden. Weder der Wortlaut noch der Aufbau der Richtlinie stützen diese Ansicht. ..."), kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Zum einen hat die Klägerin, wie ausgeführt, schon nicht dargelegt, dass sie bei einer offen gelebten Homosexualität im Kosovo überhaupt einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum anderen war die Frage auch - aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.12.2004 - 15 ZB 04.30779 -, [...] Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 153 jeweils m.w.N.) - erkennbar nicht entscheidungserheblich.