Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 14.05.2008, Az.: S 25 AS 25/08

Anrechnung von fiktivem Einkommen wegen eines stationären Aufenthaltes im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Vollverpflegung während eines stationären Aufenthaltes als wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
14.05.2008
Aktenzeichen
S 25 AS 25/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 31313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2008:0514.S25AS25.08.0A

Tenor:

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen wegen ihres stationären Aufenthaltes im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Monat November des Jahres 2007.

2

Die 1950 geborene Klägerin bezieht für sich und ihre 1990 geborene Tochter seit September 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf den Fortzahlungsantrag vom 22. August 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2007 für den Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 389,00 EUR.

3

Durch eine von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der DAK vom 03. September 2007 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Zeitraum vom 24. Oktober 2007 bis zum 13. November 2007 an einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme in dem Gesundheits- und Rehazentrum F. in G. teilnehmen wird.

4

Ohne die Klägerin zuvor anzuhören, gewährte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 Leistungen ab dem 01. November 2007 nur noch in geringerer Höhe und berücksichtigte u.a. ein monatliches "sonstiges Einkommen" in Höhe von 121,45 EUR für den gesamten Bewilligungszeitraum. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben.

5

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. November 2007 berechnete die Beklagte den Anspruch neu und gewährte nunmehr unter Berücksichtigung eines anteiligen sonstigen Einkommens aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin nur bis zum 13. November 2007 für den Monat November 2007 einen Betrag in Höhe von 340,94 EUR; für die Folgemonate gewährte sie Leistungen ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens.

6

Hiergegen erhob die Klägerin am 06. Dezember 2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 als unbegründet zurückwies.

7

Mit Schriftsatz vom 03. Januar 2008 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf eine Entscheidung des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 186/07 ER), wonach Verpflegungsleistungen anlässlich stationärer Behandlungsmaßnahmen nicht anzurechnen seien.

8

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2007 und den Änderungsbescheid vom 27. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 und nimmt Bezug auf Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte und schließlich des 13. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen.

11

Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 11. April 2008 um Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten, was diese am 22. April 2008 sowie 25. April 2008 erteilt haben.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Neben der Prozessakte haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Aktenzeichen 22102 BG 0011838 vorgelegen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat Erfolg.

14

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

15

1.

Streitgegenstand ist, ob die Kürzung der bewilligten Leistungen durch die Änderungsbescheide vom 22. Oktober 2007 und 27. November 2007, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007, rechtmäßig ist.

16

Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit ihrem Änderungsbescheid vom 27. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 den (ersten) bestandskräftig gewordenen - weil nicht angefochtenen - Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007, mit dem aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin zunächst ein geringerer Leistungsanspruch gewährt worden war, gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zugunsten der Klägerin und ihrer Tochter wieder (teilweise) aufgehoben und die Leistungen neu berechnet hat.

17

2.

Wenn danach Rechtsgrundlage des mit der Klage angegriffenen Änderungsbescheides vom 27. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 nur § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X sein kann, liegen auch deren Voraussetzungen - wie die Beklagte auch teilweise erkannt hat - vor. Indes hat die Beklagte durch die Erteilung des Änderungsbescheides vom 27. November 2007 den überprüften unanfechtbaren Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 zu Unrecht nur teilweise aufgehoben.

18

a)

Nach § 44 SGB Abs. 1 S. 1 X ist ein eine Sozialleistung ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Bestimmung ermöglicht damit ein Abweichen von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Der dem Leistungszeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008 zugrunde liegende - durch die Beklagte überprüfte - Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 ist zwar nicht aufgrund eines formellen Fehlers zu beanstanden (dazu unter aa)), erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig (dazu unter bb)).

19

aa)

Zwar ist eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Änderungsbescheides vom 22. Oktober 2007 unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 27. November 2007 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24. März 1994, - 5 RJ 22/93).

20

bb)

In materieller Hinsicht erweist sich der Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 jedoch als rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht ein sonstiges Einkommen aufgrund des stationären Aufenthaltes der Klägerin berücksichtigte. Rechtsgrundlage des durch die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 27. November 2007 geänderten unanfechtbaren Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 kann insoweit nur § 48 Abs. 1 SGB X sein. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (S. 2 Nr. 2 ) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (S. 2 Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (S. 2 Nr. 4). Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der entsprechende Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zwingend aufzuheben, so dass die Beklagte grundsätzlich bei Vorliegenden dieser Voraussetzungen kein Ermessen auszuüben hat.

21

Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Die erhaltene Vollverpflegung während eines stationären Aufenthaltes ist nach Auffassung des Gerichts keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Klägerin. Der Begriff der wesentlichen - also rechtserheblichen - Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Umstände voraussetzt, die dazu geführt haben, dass der Verwaltungsakt nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. Wiesner in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X,§ 48 Rz. 6 m.w.N.). Die Klägerin hatte jedoch trotz ihres stationären Aufenthaltes mit Vollverpflegung weiterhin einen Anspruch auf die ungekürzte Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II.

22

Die Frage, ob die Verpflegung während stationärer Aufenthalte bei der Bemessung der Regelleistung zu berücksichtigen ist, hat die Kammer bereits in zwei Entscheidungen vom 22. August 2007 (Az.: S 25 AS 1445/06 und S 25 AS 1455/06) dahingehend entschieden, dass eine wie auch immer geartete Berücksichtigung von derartigen Verpflegungsleistungen unzulässig ist. In den Entscheidungen hat die Kammer hierzu ausgeführt:

"Die Frage, ob freie Verpflegung während stationärer Aufenthalte bei der Bemessung der Regelleistung zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Soweit ersichtlich haben sich gegen eine Anrechnung freier Verpflegung ausgesprochen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 30. Juli 2007, - L 8 AS 186/07 ER -; Sozialgericht Detmold , Beschluss vom 10. Januar 2006, - S 9 AS 237/05 -; Sozialgericht Freiburg , Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Sozialgericht Berlin , Urteil vom 06. März 2006, - S 103 AS 468/06 - und Urteil vom 29. September 2006, - S 37 AS 2302/06 -; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 02. November 2006 , - S 46 AS 1333/06; Sozialgericht Gotha , Urteil vom 10. November 2006, - S 26 AS 748/06 - und Urteil vom 18. Dezember 2006, - S 26 AS 748/06 -; Sozialgericht Schleswig , Beschluss vom 26. Januar 2007, - S 2 AS 12/07 -; Sozialgericht Mannheim , Urteil vom 28. Februar 2007, - S 9 AS 3882/06 -; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -; kritisch auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern , Beschluss vom 12. Februar 2007, - L 8 B 201/06 AS -; Sozialgericht Münster , Beschluss vom 10. Januar 2007, - S 16 AS 191/06 -; differenzierend: Sozialgericht Berlin , Urteil vom 24. April 2007, - S 93 AS 9826/06 -; offen gelassen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 10. Januar 2007, - L 20 B 304/06 -. Für eine Anrechnung haben sich demgegenüber ausgesprochen: Sozialgericht Koblenz , Beschluss vom 20. April 2006, - S 13 AS 229/05 -; Sozialgericht Augsburg , Urteil vom 21. November 2006, - S 6 AS 495/06 -; Sozialgericht Karlsruhe , Urteil vom 09. Januar 2007, -S 14 AS 2026/06 -; Sozialgericht Stuttgart , Urteil vom 24. Januar 2007, - S 3 AS 5145/06 -; Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen , Beschluss vom 29. Januar 2007, - L 13 AS 14/06 ER -.

Die Kammer schließt sich derjenigen Ansicht an, wonach eine Berücksichtigung freier Verpflegung während stationärer Aufenthalte weder durch eine Kürzung des Regelbedarfes noch durch eine Einkommensanrechnung auf die Regelleistung rechtlich zulässig ist, so dass eine Anspruchsminderung insoweit ausgeschlossen ist.

Zunächst entbehrt eine Kürzung der Regelleistung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung nach Überzeugung der Kammer einer gesetzlichen Grundlage. Die §§ 20, 28 SGB II bestimmen abschließend die Höhe des jeweiligen Regelsatzes. Abzüge hiervon, die mit dem Nichtbestehen eines Teils des vom Regelsatz gedeckten Bedarfs begründet sind, sieht das Gesetz nicht vor. In § 20 Abs. 1 SGB II ist der Bedarf dargestellt, der von der Regelleistung gedeckt werden soll. Für die Höhe der Regelleistung ist es unerheblich, ob der tatsächliche Bedarf hiervon abweicht. Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund ausdrücklicher Regelung (vgl. etwa § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II) zulässig. Für den Fall anderweitiger Bedarfsdeckung enthält das SGB II keine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Festsetzung der Regelleistung. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. § 9 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Dies spricht gesetzessystematisch dafür, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht. Mit der am 01. August 2006 in Kraft getretenen Ergänzung des § 3 Abs. 3 S. 1, 2. HS. und S. 2 SGB II, nach der die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abschließend decken, wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass weitergehende Bedarfe nicht erbracht werden (BT-Drucks. 16/1696, S. 26). Eine von den Regelleistungen abweichende Festlegung der Bedarfe ist damit konsequenterweise nicht nur für weitergehende, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch für geringere Bedarfe ausgeschlossen.

Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außer in ausdrücklich geregelten Fällen widerspräche auch dem bei der Schaffung des SGB II verfolgten gesetzgeberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II. Danach werden Arbeitslosengeld II und Sozialgeld unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes so weit wie möglich pauschaliert und die einzelnen Leistungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Betroffenen ihre Bedarfe selbst und möglichst einfach ermitteln können (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a.a.O., S. 56). Damit korrespondiert der weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen, wie ihn das bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Sozialhilferecht kannte. Mit der Pauschalierung einer Leistung ist stets das Risiko verbunden, dass einerseits ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt ist und andererseits ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Diese Folge hat der Gesetzgeber - auch zur Erreichung einer Vereinfachung der Verwaltungsarbeit - bewusst in Kauf genommen. Ebenso wenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich der jeweilige Leistungsträger auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen (vgl. Sozialgericht Freiburg , Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Sozialgericht Berlin , Urteil vom 06. März 2006, - S 103 AS 468/06 - und Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -). Es erscheint nicht sachgerecht, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsdeckung durch freie Verpflegung im Rahmen stationärer Aufenthalte entgegenzuhalten, ihm andererseits aber die Geltendmachung des durch den Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarfes zu versagen (z.B. Zuzahlungen, Fahrtkosten, Kosten für Telekommunikation, Reinigungskosten). Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die Regelleistung in diesem Fall nur für den Bereich der Ernährung, nicht aber für andere Bedarfsgruppen, etwa wegen geringerer Energiekosten, gekürzt werden sollte. Gleiches gilt für andere Fälle doppelter Bedarfsdeckung bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; etwa die Kürzung der Anteile für Strom, Wassererwärmung, Beschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten bei Obdachlosigkeit (vgl. hierzu Sozialgericht München , Beschluss vom 27. April 2005, - S 50 AS 82/05 -).

Selbst wenn für einen der in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Teilbereiche kein Bedarf anfällt, ist dies wegen der pauschalierten Regelleistung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Folge wäre sonst die Konterkarierung des gesetzgeberischen Konzepts der Pauschalierung und der damit angestrebten Verwaltungsvereinfachung. Dies zeigt sich auch an der Fülle der zu berücksichtigenden Einzelfaktoren im Fall einer Kürzung, beispielsweise bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf für Ernährung. Auch wäre die Höhe der ihm zustehenden Leistung für den Leistungsempfänger kaum noch nachvollziehbar. Die Kürzung der Regelleistung ist auch nicht über einen Umweg über § 9 SGB II unter Berufung auf fehlende Hilfebedürftigkeit zulässig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Vorschrift ermöglicht trotz ihres Wortlautes keine unmittelbare Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe, denn sie definiert lediglich den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Mecke in: Meyer-Ladewig, SGB II, § 9 Rdnr. 5ff.). Die darin in Bezug genommene "Hilfe anderer" hat keine eigenständige Bedeutung, da diese Hilfen bei tatsächlicher Leistung entweder Einkommen oder Vermögen darstellen (Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9 Rdnr. 15). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen spezielle Vorschriften, insbesondere § 19 S. 2, § 9 Abs. 2 bis 5, § 11 und § 12 SGB II (letztere ggf. i.V.m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-V).

Eine Berücksichtigung freier Verpflegung kommt demnach allenfalls über eine Anrechnung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Betracht. Als Einkommen zu berücksichtigen sind danach grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Demzufolge fallen unter den Begriff des Einkommens grundsätzlich auch Sachleistungen, soweit sie einen Marktwert haben, d.h. die Sachleistung muss gegen Geld tauschbar sein (Brühl in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rdnr. 11). Hinzukommen muss die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als "bereites Mittel", also die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld (vgl. Bundesverwaltungsgericht zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht , Urteil vom 18. Februar 1999, - 5 C 16/98 - und Brühl in: LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 12).

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann offen bleiben; indes spricht mehr dagegen als dafür: Die freie Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes ist für den Hilfebedürftigen nicht jederzeit in Geld tauschbar. Zwar steht es dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich frei, die empfangenen Lebensmittel anderweitig zu verwenden. Abzustellen ist jedoch nicht auf eine abstrakte Verwendungsmöglichkeit. Es bedarf vielmehr der konkreten Prüfung, ob dem Hilfesuchenden die dargebotene Verpflegung tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung steht. Die von einer stationären Einrichtung dargebotenen Speisen und Getränke sind in der Regel zum sofortigen Verzehr bestimmt und werden entsprechend dargereicht. Es bestehen daher bereits Zweifel, ob es den Betroffenen möglich bzw. erlaubt ist, die so dargereichten Nahrungsmittel aus der stationären Einrichtung mit sich zu nehmen. Im Übrigen dürfte die Tauschbarkeit offen zubereiteter (warmer) Speisen kaum gegeben sein. Es existiert kein Markt für derartige Verpflegungsleistungen; sie sind nicht jederzeit in Geld tauschbar (so auch jüngst Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 30. Juli 2007, - L 8 AS 186/07 ER -). Nimmt der Leistungsempfänger andererseits die dargebotene Verpflegung ganz oder teilweise nicht entgegen, entsteht ihm hierdurch gerade auch kein geldwerter Vorteil (so auch Sozialgericht Freiburg , Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Sozialgericht Mannheim , Urteil vom 28. Februar 2007, - S 9 AS 3882/06 -; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -). Nicht abgestellt werden kann auf die abstrakte Betrachtungsweise, dass die zuständige Krankenkasse für diese Leistung aufkommt und der Verpflegung damit ein entsprechendes Leistungsentgelt an den Einrichtungsträger gegenübersteht (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 29. Januar 2007, - L 13 AS 14/06 ER -). Entscheidend ist nicht allein die Entgeltlichkeit der Leistung. Anderenfalls wären nahezu sämtliche entgeltliche Leistungen unabhängig von ihrer Marktfähigkeit als Einkommen zu werten. Maßgeblich ist vielmehr - wie ausgeführt - die konkrete bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit durch den Hilfebedürftigen. Diese ist im vorliegenden Fall nach obigen Ausführungen nicht gegeben. Eine Berücksichtigung dieser Sachleistung als Einkommen würde auch der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen annimmt, wäre er gleichsam gezwungen, diese mit einer die Regelleistung vermindernden Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen (vgl. Sozialgericht Freiburg , Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -). Dies erscheint auch im Hinblick auf die oben aufgezeigten, typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten auftretenden Mehrbedarfe ungerechtfertigt, die der Hilfebedürftige nicht durch Einsatz höherer Regelleistungsanteile abdecken könnte.

Selbst wenn man demgegenüber davon ausgehen will, dass es sich grundsätzlich um Einkommen handelt, müsste dieses letztlich jedenfalls als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II unberücksichtigt bleiben (so auch Sozialgericht Berlin , Urteil vom 24. April 2007, - S 93 AS 9826/06 -). Denn bereits die Bemühungen der Beklagten und der Rechtsprechung, den Wert dieser Verpflegung sachgerecht zu bestimmen, zeigen eindrucksvoll, wie wenig die Gewährung von Verpflegung während stationärer Aufenthalte dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Einkommensbegriff entspricht.

Grundsätzlich können zwar auch Sachleistungen Einkommen darstellen; sie sind gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Alg-II-VO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. Oktober 2004 - BGBl. I, S. 2622 f. -, geändert durch Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I, S. 2499 f.-) nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 der Sachbezugsverordnung setzt den Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 202,70 EUR fest. In Teilen der Rechtsprechung wird dieser Wert indes mit überzeugender Begründung als ungeeignet angesehen. So hält etwa das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den von der ALG II-VO vorgesehenen uneingeschränkten Rückgriff auf die Sachbezugsverordnung für nicht ermächtigungskonform, mithin für mit § 13 SGB II nicht (gänzlich) vereinbar. Die Sachbezugsverordnung sei für die Berechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gedacht und passe daher nicht. Der Wert berücksichtige in keiner Weise den in der Regelleistung für Verpflegung enthaltenden Anteil. Dieser Anteil sei unter Zugrundelegung der Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit auf 35% festzusetzen und als Einkommen zugrunde zulegen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 29. Januar 2007, - S 13 AS 14/06 ER -; zur Position der Bundesregierung vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/1833 vom 16. Juni 2006).

Völlig vernachlässigt wird bei dieser vom Verordnungstext losgelösten Wertermittlung die zunächst zu beantwortende Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Krankenhausverpflegung überhaupt Einkommen des Kranken darstellt (siehe zur fehlenden Marktfähigkeit schon oben unter 2b). Je nach Schwere des Krankheitsbildes oder auch nach persönlichen Eigenheiten wird die Verpflegung im Krankenhaus nämlich voll oder nur teilweise oder sogar gar nicht in Anspruch genommen werden. Dem schwer Magenkranken wird womöglich außer etwas Tee nichts "zufließen". Auch eine Verpflegung, die zwar angeboten, aber - vielleicht weil sie den Essgewohnheiten des Leistungsempfängers nicht entspricht - nicht in Anspruch genommen wird, ist keine "Einnahme" im Wortsinne.

Die dieses Dilemma umgehende, ohne individuelle Prüfung aufgestellte Behauptung einer Ersparnis von Verpflegungsaufwendungen und die Umdeutung dieser Ersparnis in eine "geldwerte Einnahme", mutet - jedenfalls sofern sie krankheitsbedingt ist - geradezu zynisch an. Sie ist aber auch aus gesetzessystematischen Erwägungen nicht hinnehmbar. Hierdurch würde in Durchbrechung des Grundsatzes der pauschalierten Bedarfsfestsetzung doch wieder ein verminderter Regelbedarf Berücksichtigung finden. Nicht erklärlich wäre auch die bisherige Praxis der Leistungsträger, wonach der stationär behandelte Magenkranke Leistungskürzungen hinnehmen muss, während der zuhause liegende Magenkranke weiterhin den vollen Regelsatz - ggf. sogar ergänzt um einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 4 SGB II) - erhält, obwohl doch beide krankheitsbedingt kaum Verpflegung zu sich nehmen können. Schließlich bedeutete die Berücksichtigung einer durch angebotene Krankenhausverpflegung verursachten Aufwendungsersparnis die Abkehr von der ansonsten propagierten Eigenverantwortlichkeit und Dispositionsfreiheit des Leistungsempfängers (siehe dazu schon oben). Der stationär behandelte Hilfebedürftige würde für verpflichtet erachtet, auch eine von ihm nicht bestellte, nicht ausgewählte, krankheitsbedingt gewissermaßen aufgedrängte Sachleistung anzunehmen. In diesem Aspekt liegt auch der wesentliche Unterschied zum Sachbezug des Arbeitnehmers im Sinne der Sachbezugsverordnung. Die teilweise Entlohnung durch Naturalleistungen ist beim Arbeitsvertrag frei vereinbart, bei einem krankheitsbedingten stationären Krankenhausaufenthalt ist ein Entscheidungsspielraum des Kranken kaum gegeben.

Angesichts dieser aufgezeigten Unstimmigkeiten erscheint es der Kammer sachgerecht, die während eines stationären Aufenthaltes gewährte Verpflegung (zumindest) als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II unberücksichtigt zu lassen. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Diese Auffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass - abgesehen von etwaigen Extremfällen des schwer Magenkranken oder des Kostverächters - die gewährte Krankenhausnahrung im Regelfall angenommen wird, also durchaus ein geldwerter Zufluss im Sinne des Einnahmebegriffs erfolgt. Sie berücksichtigt indes darüber hinaus, dass die Gewährung von Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes nur ein kleiner Teil eines vielschichtigen Leistungsspektrums ist, mit dem ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Genesung des Kranken zu fördern. An diesem Hauptzweck orientiert sich die vom Krankenhaus erbrachte Leistung; das Wohl des Kranken allein bestimmt, ob eine besonders reduzierte oder eine besonders reichhaltige Kost angeboten wird. Die Sicherung des Lebensunterhaltes, erst recht eines pauschal bemessenen Regelbedarfs, tritt als Zweck der ärztlichen Behandlung völlig in den Hintergrund, genauso wie die vorübergehende Gewährung von beheizter Unterkunft, Warmwasser, Kleidung und Hygienebedarf in Abhängigkeit vom medizinisch Erforderlichen und Möglichen steht und nicht der Befriedigung des Regelbedarfs eines Arbeitsuchenden dient. Nur zur Erreichung dieses Hauptzwecks begibt sich der Kranke überhaupt in - je nach Schwere der Erkrankung - mehr oder weniger selbstbestimmter Weise in die anstaltsähnlichen Strukturen eines Krankenhauses, und nur soweit diesem Zwecke dienlich nimmt er - oft unter Verzicht auf die im Alltag übliche Autonomie - dessen Leistungen in Anspruch.

Durch die Gewährung von Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes wird die Lage des Empfängers auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Zu Recht wird von Betroffenenseite immer wieder darauf hingewiesen - auch der Kläger im vorliegenden Verfahren -, dass gerade während eines Krankenhausaufenthaltes Kosten entstehen, die sonst nicht anfallen würden. Abgesehen von der offensichtlichen Belastung durch Zuzahlungen an die Krankenversicherung seien beispielhaft nur genannt höhere Aufwendungen für zwangsläufig auf dem Krankenhausgelände zu erwerbende Genussmittel oder die Miete von Telefon und Fernseher. Im weiteren Sinne stehen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt oft auch Kosten für selbst zu bezahlende Heilmittel.

Würde man im übrigen - anders als hier vertreten - die Verpflegung als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB II betrachten, so wären wohl folgerichtig einerseits die von der Krankenversicherung erhobenen Zuzahlungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben und andererseits gemäß § 3 Nr. 1 Alg-II-VO auch eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR abzusetzen.

Ob sich die Unzulässigkeit einer Leistungskürzung bei stationären Aufenthalten, die keine sechs Monate dauern, auch aus einem Umkehrschluss zu § 7 Abs. 4 SGB II ergibt, lässt die Kammer offen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass die Regelung die Feststellung erleichtern soll, ob im Einzelfall Erwerbsfähigkeit vorliegt (BT-Drucksache 16/1410, S. 20). Auch wenn die Regelung, die einen kompletten Leistungswegfall nach sechs Monaten vorsieht, einen entsprechenden Schluss nahe legt, trifft sie doch letztlich keine Aussage dazu, ob während des Aufenthalts erhaltene Leistungen als Einkommen anzurechnen sind oder nicht (so auch Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -)."

23

An der dort vertretenen Auffassung hält die Kammer - auch vor dem Hintergrund, dass zum 01. Januar 2008 die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung eine Änderung erfahren hat, die in § 2 Abs. 5 eine Berücksichtigung bereitgestellter Verpflegung vorsieht, worauf es jedoch in diesem Verfahren mangels Anwendbarkeit auf den hier streitigen Zeitraum nicht ankommt - weiterhin fest und macht die oben zitierten Ausführungen auch zur Grundlage ihrer vorliegenden Entscheidung (vgl. zu dieser Frage aus jüngerer Zeit auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 25. Februar 2008, - L 9 AS 687/07 ER; Beschluss vom 25. Februar 2008, - L 9 AS 839/07 ER; Beschluss vom 26. November 2007, - L 6 AS 694/07 ER; Beschluss vom 30. Juli 2007, - L 8 AS 186/07 ER sowie Urteil der Kammer vom heutigen Tage, - S 25 AS 1825/07).

24

b)

Liegen mithin die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X insgesamt vor, hätte die Beklagte den den Leistungszeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008 betreffenden Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 nicht lediglich abändern dürfen, sondern insgesamt aufheben und der Klägerin für diesen Zeitraum damit insgesamt (wieder) diejenigen Leistungen gewähren müssen, die sie ohnehin bereits (ohne Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin) mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 10. September 2007 bewilligt hatte. Daher waren die der Nichtberücksichtigung von Verpflegungsleistungen entgegenstehenden Entscheidungen klarstellend insgesamt aufzuheben, so dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 10. September 2007, der eine Anrechnung von Verpflegungsleistungen noch nicht verfügte, wieder auflebt.

25

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.

26

4.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

27

5.

Die Kammer sah sich gemäß § 144 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Berufung veranlasst, weil sich bislang zur Frage der Anrechenbarkeit von stationären Verpflegungsleistungen noch keine einheitliche obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat; insbesondere sind zu dieser Rechtsfrage mehrere Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig (Az.: B 14 AS 22/07 R, B 14 AS 58/07 R, B 14 AS 9/08 R sowie B 14 AS 12/08 R).