Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 28.10.2008, Az.: S 2 U 148/04
Unfall bei Übernahme einer Dachreparatur für den Schwiegervater ist Arbeitsunfall; Unfall bei Übernahme einer Dachreparatur für den Schwiegervater als Arbeitsunfall
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 28.10.2008
- Aktenzeichen
- S 2 U 148/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 39390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2008:1028.S2U148.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 SGB VII
- § 2 Abs. 2 SGB VII
Tenor:
- 1.)
Der Bescheid des Beklagten vom 04.08.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 werden aufgehoben.
- 2.)
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 08.11.2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
- 3.)
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Entschädigungsleistungen zu gewähren.
- 4.)
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die not- wendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1963 geborene, in Brietlingen wohnhafte Kläger hat Ende der 70er und Mitte der 80er Jahre Ausbildungen zum Elektroinstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker absolviert und anschließend bis Mitte 1986 in dieser Sparte gearbeitet. Vom 1. Juli 1986 bis zum 31. März 2001 war er selbständiger Kaufmann. Danach war er für verschiedene Firmen als Außendienstmitarbeiter tätig.
Die Ehefrau des Klägers (hier: Frau K ...) war Eigentümerin des Anwesens L. 15 in M ... Hierbei handelte es sich um das frühere Haus und Grundstück ihrer Großmutter. Dieses wurde durch Frau K ... bereits in der Vergangenheit mehrfach vermietet, wobei sie der Kläger jeweils bei den Vertragsverhandlungen mit den Mietern aufgrund seiner Kenntnisse im kaufmännischen Bereich unterstützte. Mitte 2003 kam es aufgrund eines Inserats zu Vertragsverhandlungen zwischen Frau K ... und dem Zeugen N. sowie dessen Ehefrau. Der mit Wirkung zum 15. Oktober 2003 geschlossene Vertrag war im Einzelnen individuell ausgehandelt worden und enthielt u.a. folgende Vereinbarung:
"Sämtlicher Service sowie etwaige Reparaturarbeiten bis max. 400 EUR p.a. an den Geräten und Bestandteilen des Hauses übernehmen die Mieter, weil sie beabsichtigen, das Haus mittelfristig zu kaufen und durch rückwirkende Mietanrechnung bereits zu ihrem Vermögensvorteil wirtschaften "
Die Verwaltung des Hauses sollte von Herrn O., dem Schwiegervater des Klägers, durchgeführt werden, da er in der Nähe wohnte. Der Zeuge N., der seinerzeit noch in Hamburg wohnte und dort auch eine Heilpraktikerpraxis betrieb, bereitete in der Folgezeit das Anwesen P. 15 für den Umzug vor. Bereits kurz nach Beginn des Mietverhältnisses stellte er anlässlich eines Regengusses fest, dass das Dach und die Dachrinne undicht waren und dadurch Wasser über die Fensterlaibung in den Raum eindrang, der später als Wohnzimmer fungieren sollte. Da er sich nicht zur Behebung des Schadens in der Lage sah, teilte er dies Herrn O. mit, der jedoch die Beauftragung einer Dachdeckerfirma aufgrund einer Erkrankung aus den Augen verlor (Aussage Bl. 97 der Akte des Beklagten (= UA)).
Am 8. November 2003 hatte der Kläger in der Nähe von Q. im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit zwei Termine. Aus diesem Grund setzte er sich mit seinem Schwiegervater in Verbindung, um dort - wie schon früher - in einer Gästewohnung zu übernachten. Bei dieser Gelegenheit unterrichtete Herr O. den Kläger über das reparaturbedürftige Dach und bat ihn, da er sich selbst wegen seiner Erkrankung nicht wohl fühlte, in Q. vorbeizuschauen und die Situation zu beurteilen.
Nachdem der Kläger am 8. November 2003 seinen ersten dienstlichen Termin gegen 9 Uhr früh beendet hatte, fuhr er gegen 10 Uhr zur P. 15, wo er den Zeugen N. antraf, der ihm die defekte Stelle zeigte. Der Schaden am Dach bestand aus etwa einer 1 m langen undichten Stelle in der Dachrinne sowie aus zwei gebrochenen Dachpfannen. Der Kläger entschloss sich, die Notreparatur selbst durchzuführen und fuhr, da sich auf dem Anwesen keine Leiter befand, zunächst in das Nachbardorf zu seiner Schwiegermutter, um eine Leiter zu organisieren. Danach suchte und fand er in einer zu dem Anwesen P. 15 gehörenden Garage eine Dachpfanne und ein Bleiband. Bei der folgenden Reparaturarbeit ist er von der Leiter gestürzt und zog sich u.a. eine schwere Unterarmtrümmerfraktur der linken Hand mit einer Gelenkbeteiligung zu.
Das berufsgenossenschaftliche Feststellungsverfahren wurde erst durch die Unfallmeldung der DAK vom 6. April 2004 beim Beklagten eingeleitet. Am 5. Mai 2004 gab der Beklagte den Vorgang zunächst an die Beigeladene zu 1) ab, um zu prüfen, ob der Kläger für die Heilpraktikerpraxis des Zeugen N. tätig geworden ist. Mit dem Bescheid vom 21. Juni 2004 lehnte die Beigeladene zu 1) die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unfall nicht der Heilpraktikerpraxis des Zeugen N. zugeordnet werden könne. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Bereits am 26. Juni 2004 war der Vorgang von der Beigeladenen zu 1) an den Beklagten zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben worden. Mit Bescheid vom 4. August 2004 erkannte der Beklagte seine Zuständigkeit an, lehnte jedoch ebenfalls die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im eigenen Interesse tätig geworden sei, um das Haus seiner Ehefrau instand zu halten und den Weiterverkaufswert nicht zu mindern. Die Tätigkeit sei durch das Verhältnis zu seiner Ehefrau geprägt gewesen und von ihrer Art als eine unter Ehegatten übliche Gefälligkeitsleistung einzustufen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung die Instandhaltungspflicht des Vermieters durch eine Kostenabwälzung auf den Mieter nicht berührt würde.
Hiergegen hat der Kläger am 23. September 2004 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 5. November 2004 der Beigeladenen zu 1) "den Streit verkündet" (Az. S 2 U 148/04). Mit den Beschlüssen des SG Lüneburg vom 12. Februar 2005 bzw. vom 28. Oktober 2008 wurden die Beigeladene zu 1) bzw. die Beigeladenen zu 2) und 3) zu dem Rechtsstreit beigeladenen.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 wurden gleichzeitig weitere Verfahren des Klägers verhandelt, da eine Vielzahl von rechtlichen Wechselbezügen, insbesondere im Hinblick auf die Frage des zuständigen Rehabilitationsträgers und die Zuordnung von Gesundheitsstörungen zu weiteren Arbeitsunfällen, bestanden.
Der Kläger hat ergänzend ausgeführt, dass die Reparatur einer Dachrinne trotz seiner handwerklichen Vorkenntnisse keine übliche Arbeit gewesen sei, weil er kein Dachdecker sei. Er habe, insbesondere was das Organisieren der Leiter und des Reparaturmaterials anbelangt, improvisieren müssen, so dass die für die Reparatur aufgewandte Zeit deutlich höher ausgefallen ist, als wenn ein Fachmann beauftragt worden wäre.
Der Zeuge N. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass auch er aufgrund des Umfangs der Arbeiten und der entsprechenden Vertragsklausel davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Dachreparatur um seine Angelegenheit gehandelt hat. Das Anwesen P. 15 hätten er und seine Frau vor etwa zwei Jahren gekauft.
Die Klage gegen die Beigeladene zu 1) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt (nur noch),
- 1.)
den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2004 aufzuheben,
- 2.)
festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 8. November 2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat,
- 3.)
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Entschädigungsleistungen zu gewähren,
- 4.)
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) und 3) stellen keinen Antrag.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten (Az. S 2 U 148/04, S 2 U 8/08 ER, S 2 U 48/08 ER, S 2 U 28/07, S 2 U 188/07 ER, S 2 U 68/07, S 2 U 18/08 ER, S 2 U 28/08 ER) und die Akten des Beklagten sowie der in den o. g. Gerichtsverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zugrunde gelegt. Auch die Akten der abgeschlossenen Verfahren des Klägers beim SG Lüneburg, Az. S 9 KR 158/05 und S 15 SB 7/06, lagen vor. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben, da der Beklagte zu Unrecht die Anerkennung des Ereignisses vom 8. November 2003 als Arbeitsunfall abgelehnt hat.
Gem. § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter während einer versicherten Tätigkeit erleidet und der zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Versicherungsschutz kommt hier nur unter dem Aspekt des § 2 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Danach sind auch solche Personen gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls versichert, die "wie ein Beschäftigter tätig werden". § 2 Abs. 2 SGB VII ist allerdings keine Auffang-vorschrift für all diejenigen, die nicht schon gem. § 2 Abs. 1 SGB VII versichert sind. Dies würde nämlich zu einer nahezu unbegrenzten Ausweitung eines beitragsfreien Versicherungsschutzes führen, was dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung widersprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) soll bei Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeit vielmehr nur dann versichert sein, wenn eine ernstliche, dem Unternehmen (eines anderen) dienende Tätigkeit verrichtet wird, diese dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSGE 42, 36, 38 [BSG 20.05.1976 - 8 RU 76/75]; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 57). Sie muss ferner unter Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Ob eine Tätigkeit als arbeit-nehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie verrichtet wird. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht allein die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, § 2 SGB VII, Rz. 641 m.w.N.; Bay LSG, Urt. v. 11. März 1997 - L 17 U 39/96).
Bei Anwendung dieser Kriterien hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Dachreparatur unstreitig um eine Tätigkeit gehandelt hat, die üblicherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Beschäftigten verrichtet werden kann. Sie hätte auch hier eigentlich von einer Dachdeckerfirma vorgenommen werden sollen, deren Beauftragung jedoch aufgrund der Erkrankung von Herrn O. versehentlich unterblieb. Weiterhin ist zu beachten, dass für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 2 SGB VII je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine geringfügige und einmalige Hilfe ausreichen kann. So wurde etwa schon beim Entfernen eines umgestürzten, den Weg versperrenden Wanderwegschildes Versicherungsschutz i. S. dieser Vorschrift bejaht (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Unfallversicherung, Kommentar, § 2 Rz. 34.7). Die Durchführung der Reparatur durch den Kläger geht, was den Umfang und die Gefährlichkeit angeht, sogar deutlich darüber hinaus. Auch eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen braucht für die Feststellung des Versicherungsschutzes i. S. des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vorzuliegen (Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 2 SGB VII, Rz. 641, 658, 665). Die Reparatur entsprach auch dem tatsächlichen Willen der Familie N., für deren Haushalt (= Unternehmen) der Kläger die Reparatur ausführte. Der Zeuge N. hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass ihm persönlich die Durchführung der Reparatur zu heikel erschien, er jedoch aufgrund der zwischen ihm und Frau K ... bestehenden vertraglichen Regelungen davon ausging, dass es sich hierbei um seine Angelegenheit gehandelt hat. Aus dem gleichen Grund war auch die Handlungstendenz des Klägers nicht auf eigene, sondern fremdwirtschaftlich auf die Belange des Haushalts von Herrn N. gerichtet (vgl. BSG, Urt. v. 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04). Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Zeugen N. und Frau K ... sollten nämlich die Mieter nicht nur die Kosten für Reparaturarbeiten von bis zum 400,00 EUR pro Jahr tragen, sondern auch sämtlichen Service, m. a. W. auch die tatsächliche Durchführung der Reparaturen übernehmen. Dem Kläger war diese Vereinbarung auch bekannt, da er seine Frau bei den Vertragsverhandlungen unterstützt hatte. Darauf, ob diese Klausel möglicherweise nach zivilrechtlichen Grundsätzen unwirksam ist, kommt es bei der Feststellung der (subjektiven) Handlungstendenz nicht an. Entscheidend ist vielmehr nur, dass der Verletzte - wie hier - aus seiner Sicht davon ausgehen konnte, dass er für das Unternehmen eines anderen tätig wird (Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 2 SGB VII, Rz. 644, BSG, SozR 2200, § 539 Nrn. 58 und 67). Im Übrigen bezieht sich die Rechtsauffassung des Beklagten, nach der die Abwälzung von Bagatellschäden auf den Mieter, den Vermieter nicht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur freistellen würde, nur auf entsprechende Klauseln in Formularmietverträgen (vgl. Bl. 92 UA). Nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Zeugen N. waren jedoch alle Klauseln des Vertrages, d.h. auch die o. g. Vereinbarung, zwischen Frau K ... und der Familie N. individuell und im Einzelnen ausgehandelt worden. Die vom Beklagten ins Feld geführten zivilrechtlichen Entscheidungen können daher hier keine Anwendung finden (vgl. auch § 305 b BGB - Vorrang der Individualabrede). Da der Kläger und der Zeuge N. übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich bei der Durchführung der Reparatur um keine Angelegenheit des Vermieters gehandelt hat, standen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall der akuter Handlungsbedarf und der Aspekt der Nothilfe ganz im Vordergrund. Außerdem hätte der Kläger - sofern das Vorhaben geglückt wäre - dem Zeugen N. Handwerkerkosten erspart (vgl. Schwerdtfeger, a.a.O., Rz. 685, m.w.N.). Diese hätten schließlich nach Auffassung der Kammer, wenn sie durch eine Fachfirma durchgeführt worden wären im Hinblick auf Material- und Zeitaufwand den Betrag von 400,00 EUR nicht erreicht. Da es sich nach dem Abschluss des Mietvertrags um die erste Reparatur handelte, war auch das mietvertraglich vereinbarte Jahresbudget von 400,00 EUR insgesamt noch nicht erreicht.
Da der Kläger somit nicht für das Unternehmen seiner Ehefrau (Vermietung des Hauses R. 15) tätig wurde, musste weder der hierfür zuständige Unfallversicherungsträger beigeladen noch geprüft werden, ob diese Tätigkeit ggf. als unversicherte Gefälligkeitsleistung gegenüber seiner Ehefrau zu bewerten wäre. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Reparatur einer Dachrinne um eine relativ gefährliche Tätigkeit handelte, welche nicht ohne weiteres im Rahmen von solchen Arbeiten liegt, die ihr Gepräge aus der Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau erhalten. Der Kläger unterstützte die Klägerin im Wesentlichen in Rechtsfragen und war Dachdeckerarbeiten nicht gewöhnt. Andererseits wurde Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 2 SGB VII aber von der Rechtsprechung schon bejaht, als eine Ehefrau ihren Ehemann nach einer geschäftlichen Besprechung mit dem firmeneigenen Kfz abholte (Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 2 Abs. 2 SGB VII, Rz. 34.12.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.