Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.04.2008, Az.: S 30 AS 628/08 ER

Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
30.04.2008
Aktenzeichen
S 30 AS 628/08 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 28861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2008:0430.S30AS628.08ER.0A

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller nimmt seit dem 14. Januar 2008 an der Bildungsmaßnahme "D." bei dem Träger E. teil. Ziel dieser Bildungsmaßnahme ist die Integration von Schwerbehinderten in den Arbeitsmarkt. Die Maßnahme wird andauern bis zum 9. Mai 2008.

2

Am 2. April 2008 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Freistellung von der Teilnahme an der Maßnahme, da er im Rahmen der kulturellen Landpartie im F. einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen wolle. Er begründete dies damit, dass er im Rahmen seines Ehrenamtes einer hoheitlichen Aufgabe nachginge, die dem Allgemeinwohl diene. Mit Bescheid vom 15. April 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass das Ehrenamt keine Übernahme einer hoheitlichen Aufgabe darstelle.

3

Der Antragsteller hatte am 8. Januar 2008 eine Eingliederungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin geschlossen, in der er sich zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet hatte.

4

Am 18. April 2004 stellte der Antragsteller gerichtlichen Eilantrag beim Sozialgericht Lüneburg. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wurde bisher nicht erhoben.

5

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

6

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

7

Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

8

Der Antrag ist zulässig, auch wenn bisher kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben wurde, da die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen und die Einlegung eines Widerspruchs daher noch möglich ist.

9

Im vorliegenden Fall wurde kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die ehrenamtliche Tätigkeit von Arbeitslosen ist geregelt in der entsprechenden Verordnung (EhrenAmtVO). Nach § 2 Satz 2 dieser Verordnung hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass er durch die Ausübung seiner ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich folge zuleisten.

10

Dieser gesetzlichen Regelung entspräche es nicht, wenn der Antragsteller aufgrund der Teilnahme an der kulturellen Landpartie nicht an der Integrationsmaßnahme teilnehmen würde. Da der Antragsteller als Schwerbehinderter schwieriger in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern ist als nicht behinderte Personen, ist die Durchführung einer Integrationsmaßnahme für Schwerbehinderte für ihn besonders bedeutsam. Sie dürfte insbesondere insoweit hilfreich sein, um der bestehenden Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller auch im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet, an der Maßnahme teilzunehmen.

11

Demgegenüber kann die Teilnahme an der kulturellen Landpartie nicht als überwiegendes Interesse angesehen werden. Sie dient zwar dem Allgemeinwohl in Form der Ausübung eines Ehrenamtes, dieses führt jedoch nicht dazu, dass der Antragsteller damit eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen würde. Die Teilnahme an der kulturellen Landpartie hat daher keinen Vorrang gegenüber der Teilnahme an der Integrationsmaßnahme "D.". Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller während der Maßnahme die Möglichkeit hat, am 1. Mai, an den Wochenenden sowie in der Zeit ab dem 10. Mai an der kulturellen Landpartie teilzunehmen, da die Maßnahme nur bis zum 9. Mai 2008 dauern wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es dem Antragsteller zuzumuten, die letzte Woche der Maßnahme zu beenden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.