Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.02.2008, Az.: S 30 AS 1738/07 ER

Rückgriff auf die Hilfe anderer bei allen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes anfallenden Tätigkeiten als Entscheidungsmaßstab für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
05.02.2008
Aktenzeichen
S 30 AS 1738/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 29964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2008:0205.S30AS1738.07ER.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 13.05.2008 - AZ: L 9 AS 119/08 ER

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Frage, ob ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass auch bei Ehegatten, die gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, häufig wegen einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nicht der einzelne Elternteil rund um die Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise zur Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung steht.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin hat gemeinsam mit Herrn E. einen Sohn. Die Antragstellerin selbst lebt gemeinsam mit dem Kind in F. in einer 3-Zimmer-Wohnung. Herr E. hat in dieser Wohnung ebenfalls ein Zimmer und besucht die Antragstellerin und seinen Sohn jedes Wochenende. Herr E. befindet sich in Ausbildung bei einer Firma in G ... Dort lebt er während der Wochentage bei seiner Mutter.

2

Mit Bescheid vom 26. September 2007 sowie Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2007 wurden der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für Alleinstehende ohne Mehrbedarf für Alleinerziehung bewilligt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 04. Oktober 2007 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass ihr der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 S. 1 SGB II zustehe, da sie Alleinerziehende sei. Sie habe auch das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn.

3

Die Antragsgegnerin führte insgesamt zwei Hausbesuche bei der Antragstellerin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses der Hausbesuche wird auf die Verwaltungsakten verwiesen.

4

Mit Schreiben vom 29. November 2007, das nicht in Form eines Bescheides abgefasst ist, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Einräumung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht in Betracht komme. Vielmehr sei Herr E., der Vater des Kindes, als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Herr E. halte sich an den Wochenenden bei der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind auf. Die Situation stelle sich daher dar wie bei Eheleuten, bei denen sich ein Elternteil berufsbedingt nur an den Wochenenden im gemeinsamen Haushalt aufhalten kann und zur Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung steht. Es sei daher von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II auszugehen.

5

Gegen dieses Schreiben, dass von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Bescheid gewertet wurde, hat die Antragstellerin am 16. Januar 2008 Klage erhoben.

6

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Sie trägt vor, Herr E. beteilige sich in einem Maße an der Erziehung des Kindes, dass die Antragstellerin nicht als alleinerziehend anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 27. Juli 2007 (Az.: L 13 AS 50/07 ER) seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende hier nicht gegeben.

9

Die Kammer hat am 01. Februar 2008 einen Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt und Herrn E. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 59 - 64 der Gerichtsakten verwiesen.

10

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

11

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

12

Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

13

Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen, die mit einem minderjährigen Kind zusammen leben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Personen, die auf sich allein gestellt sind und für die Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht auf Hilfe zurückgreifen können, ein höherer Bedarf für den im Regelsatz erfassten notwendigen Lebensunterhalt entsteht. Denn aufgrund des Umstandes, dass dieser Personenkreis zeitlich durch die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes stärker beansprucht ist als Personen, die eine entsprechende Unterstützung erfahren, führt dies erfahrungsgemäß dazu, dass für die Ernährung ein höherer Bedarf anfällt, da sie aufgrund der höheren zeitlichen Beanspruchung durch die Beaufsichtigung des Kindes nicht die Zeit haben, preisbewusst einzukaufen, und stattdessen die nächstgelegene, nicht unbedingt preisgünstigste Einkaufsmöglichkeit nutzen müssen. Ferner ging der Gesetzgeber davon aus, dass höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen entstehen, weil es eine mitbetreuende Person nicht gibt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007, Az. L 13 AS 50/07 ER mit Verweis auf die entsprechenden BT-Drucksachen).

14

Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27. Juli 2007, Az. L 13 AS 50/07 ER) ist bei der Frage, ob ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung vorliegt, zu berücksichtigen, dass auch bei Ehegatten, die gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, häufig wegen einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nicht der einzelne Elternteil rund um die Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise (z.B. abends oder an Wochenende) zur Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung steht. Es kommt nach dieser Rechtsprechung daher nicht darauf an, ob jemand allein die Erziehungsverantwortung im rechtlichen Sinne hat, sondern darauf, ob jemand bei allen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes anfallenden Tätigkeiten nicht auf Hilfe anderer zurückgreifen kann. Was den zeitlichen Umfang der Betreuung und Pflege des Kindes durch eine dritte Person belangt, welche den Ansatz eines Mehrbedarfszuschlages ausschließt, dürfen nach Ansicht des Landessozialgerichtes die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.

15

Die Antragstellerin hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags wegen Alleinerziehung. Sie kann, jedenfalls an den Wochenenden, auf die durchaus intensive Hilfe und Unterstützung des Vaters des Kindes zurückgreifen. Dass dies zeitlich nur begrenzt möglich ist, steht der Ablehnung des Merkmals der Alleinerziehung nicht im Wege. Denn insoweit unterscheidet sich die Situation bei der Antragstellerin nicht von der, in der ein Elternteil wegen Erwerbstätigkeit weitgehend abwesend ist.

16

Im vorliegenden Fall lebt die Antragstellerin an den fünf Arbeitstagen der Woche allein mit dem Kind, jedoch hat sie unter der Woche die Möglichkeit - wie sie auch bestätigt hat - den Vater in G. anzurufen, um ihn in Betreuungs- und Erziehungsfragen zu beteiligen und auch seinen Rat einzuholen. Sowohl die Antragstellerin als auch der Zeuge haben bestätigt, dass die Antragstellerin davon regelmäßig Gebrauch macht. Weiter haben die Antragstellerin und der Zeuge Herr E. angegeben, regelmäßig am Wochenende gemeinsam einzukaufen. Das Gericht geht davon aus, dass bei diesen Gelegenheiten durchaus darauf geachtet wird, eine preisgünstige Einkaufsmöglichkeit aufzusuchen. Da zu diesen Zeiten zwei Erwachsene das Kind betreuen, ist es möglich, eine andere als die nächstgelegene Einkaufsgelegenheit aufzusuchen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragstellerin unter der Woche in Erziehungsfragen zunächst auf sich allein gestellt ist. Diese Situation ist jedoch grundsätzlich jedoch nicht anders als die von Familien, in denen einer der Partner erwerbstätig ist und tagsüber nicht zur Beratung in Erziehungsfragen zur Verfügung steht. Am Wochenende hat die Antragstellerin darüber hinaus Gelegenheit, liegengebliebene Hausarbeit aufzuarbeiten, da sich in dieser Zeit der Vater um die Betreuung und Versorgung des Kindes kümmert. Auch insoweit liegt die Situation anders als bei Personen, die während der gesamten Woche keine derartige Unterstützung erfahren.

17

Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen Herrn E. im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II vorliegt, war nicht zu entscheiden, da die Antragsgegnerin der Antragstellerin den vollen Regelsatz für Alleinstehende gewährt.

18

Da die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin jedoch im Verfahren mehrfach geäußert hat, es sei von einer Lebensgemeinschaft im Sinne der oben genannten Vorschrift auszugehen, geht die Kammer davon aus, dass die Kürzung der Regelsätze möglicherweise beabsichtigt ist. Es sei daher darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sein dürfte, dass derzeit keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II vorliegt. Die Tatsache, dass der Zeuge Herr E. am Wochenende das gemeinsame Kind zusammen mit der Antragstellerin versorgt, reicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, um von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a SGB II nicht erfüllt. Die Partner leben nicht bereits länger als ein Jahr zusammen. Sie leben auch nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammen. Im Hinblick darauf, dass Herr E. an fünf Tagen in der Woche in G. bei seiner Mutter lebt, ist von einem gemeinsamen Haushalt im engeren Sinne nicht auszugehen. Da die Situation auf absehbare Zeit hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten bestehen bleiben wird, da Herr E. eine Stelle in G. anzutreten beabsichtigt, ist nicht davon auszugehen, dass ein "gemeinsamer" Haushalt vorliegt oder in nächster Zukunft vorliegen wird. Vielmehr ist Herr E. regelmäßig zu Besuch im Haushalt der Antragstellerin. Dass er das Kind in dieser Zeit versorgt, führt hier nicht dazu, dass das Merkmal des § 7 Abs. 3 a Nr. 3 SGB II erfüllt ist. Denn Herr E. versorgt das Kind im Haushalt der Antragstellerin, nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch ist nach den Aussagen der Antragstellerin und des Zeugen davon auszugehen, dass eine innere Bindung der beiden in dem Sinne, dass sie bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, im Moment nicht vorliegt. Vielmehr haben beide Betroffene übereinstimmend ausgesagt, sie warteten ab, ob die Beziehung zwischen ihnen sich festigen werde. Bei dem Gericht ist der Eindruck entstanden, dass die Beziehung im Moment in vorrangig durch das gemeinsame Kind gefestigt wird. Dies reicht jedoch nicht aus, um auch ein füreinander Einstehen der Partner anzunehmen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich dies, insbesondere bei längerem Bestand auch der derzeitigen Verhältnisse, ändern kann.

19

Die Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).