Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 23.04.2008, Az.: S 30 AS 538/08 ER
Übernahme von Kosten anlässlich eines Umzuges in eine neue Wohnung; Auszugsrenovierung als Unterkunftsbedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 23.04.2008
- Aktenzeichen
- S 30 AS 538/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 28661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2008:0423.S30AS538.08ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 22 Abs. 3 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Maklercourtage muss als nicht rückzahlbare Beihilfe gewährt werden.
- 2.
Die Kosten für eine Auszugsrenovierung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II als Leistungen für die Unterkunft zu erbringen.
- 3.
Doppelte Mietaufwendungen fallen, sofern sie unvermeidbar waren, unter die Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 SGB II.
- 4.
Die Kosten für die Einrichtung einer Halteverbotszone am Umzugstag gehören zu den Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II.
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung verpflichtet, den Antragstellern anlässlich ihres Umzugs in die E. Leistungen in Höhe von 1.544,32 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsteller erhielten von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 eine Aufforderung, die Kosten ihrer seinerzeitigen Unterkunft in der F. in G. bis zum 30. Juni 2008 zu senken. In der Folge holten die Antragsteller mehrere Angebote ein und gaben auch selbst Anzeigen in der örtlichen Presse auf. Schließlich kam für eine Wohnung in der E. in G. ein Mietvertrag zustande. Die Miete für die neue Wohnung entspricht den Vorgaben der Antragsgegnerin hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Kosten der Unterkunft und ist daher kostenangemessen. Die Antragsteller stellten in der Folge verschiedene Anträge auf Übernahme von Kosten anlässlich des Umzuges in die neue Wohnung, die von der Antragsgegnerin abgelehnt wurden. Bis auf einen Ablehnungsbescheid vom 27. März 2008 wurde von den Antragstellern gegen alle ablehnenden Bescheide Widerspruch eingelegt.
II.
Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von den Antragstellern begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht geht davon aus, dass die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also auch für Frau Heike H., beantragt wurden. Es wäre zwar im gerichtlichen Verfahren eine Antragstellung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig, das Gericht legt den Antrag jedoch zu Gunsten der unvertretenen Antragsteller so aus, dass die Leistungen von beiden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft begehrt werden.
Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.544,32 EUR glaubhaft gemacht. Der Betrag setzt sich im Einzelnen zusammen wie folgt:
- 1.
Umzugskosten 521,63 EUR
- 2.
Maklergebühren 178,50 EUR
- 3.
Auszugsrenovierung 394,19 EUR
- 4.
zweite Miete 450,00 EUR.
1.
Die Antragsteller haben einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Übernahme der Kosten für die Durchführung des Umzugs mit einem Umzugsunternehmen in Höhe von 521,63 EUR.
Die Antragsteller haben vorgetragen und mittels ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht, dass sie selbst nicht in der Lage sind, einen Umzug durchzuführen, der regelmäßig mit dem Tragen von schweren Lasten verbunden ist. Soweit die Antragsteller vortragen, sie hätten keine Freunde, die ihnen beim Umzug behilflich sein könnten, kann die Antragsgegnerin nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass dies doch der Fall sei. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass jedem Leistungsempfänger Freunde oder Verwandte zur Seite stehen, die ihm beim Umzug behilflich sein können oder wollen. Soweit die Antragsteller vortragen, ein solches Umfeld und eine derartige Hilfemöglichkeit bestehe nicht, ist dies glaubhaft und die Antragsgegnerin kann nicht ohne substanzielle andere Erkenntnisse davon ausgehen, dass dies doch der Fall sei. Unter diesen Umständen haben die Antragsteller Anspruch auf die Gewährung der Kosten für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens. Die Antragsteller haben mehrere Kostenvoranschläge eingeholt; der günstigste beläuft sich auf 521,63 EUR. In dieser Höhe war der Anspruch der Antragsteller glaubhaft gemacht.
2.
Die Antragsteller haben weiter einen Anspruch auf Übernahme der Maklergebühr in Höhe von 178,50 EUR nach § 22 Abs. 3 SGB II.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es seien auch auf dem freien Wohnungsmarkt Wohnungen ohne Maklercourtage zu finden und als Beleg hierfür die von den Antragstellern vorgelegten Wohnungsangebote anführt, bei denen gerade keine Maklercourtage gefordert wurde, greift dieses Argument nicht durch. Die Antragsteller haben in der Tat verschiedene Wohnungsangebote vorgelegt, bei denen keine Maklercourtage gefordert wurde. Jedoch sind all diese Mietverhältnisse nicht zustande gekommen. Darüber hinaus haben sie selbst Anzeigen in der örtlichen Presse geschaltet, ohne dass hierauf ein Mietverhältnis folgte. Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Anmietung einer preisgünstigen Wohnung in G. Schwierigkeiten begegnet. Darüber hinaus standen die Antragsteller unter Zeitdruck, da sie bis zum 30. Juni 2007 ihre Kosten der Unterkunft gesenkt haben mussten. Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass (ohne Einschaltung eines Maklers) mehrere Mietverhältnisse nicht zustande kamen, rechtfertigt dies jedenfalls im Eilverfahren die Annahme, dass die Einschaltung eines Maklers zur Erlangung einer preisgünstigen Wohnung notwendig war. Soweit die Antragstellerin auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 13. März 2008 verweist, sei darauf hingewiesen, dass Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II keineswegs in voller Gänze lediglich als Darlehen erbracht werden. Dies gilt ausschließlich für die Mietkaution. Eine Mietkaution und eine Maklercourtage sind jedoch zwei unterschiedliche Kostenfaktoren. Die Maklercourtage ist daher als nicht rückzahlbare Beihilfe zu gewähren.
3.
Die Antragsteller haben ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der notwendigen Aufwendungen für die Auszugsrenovierung in Höhe von 394,19 EUR nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen für eine Ein- und Auszugsrenovierung wurde mit Bescheid vom 27. März 2008 abgelehnt. Da in diesem Bescheid jedoch keine Entscheidung über die Auszugsrenovierung wurde, sondern lediglich über die Einzugsrenovierung entschieden wurde, geht die Kammer davon aus, dass über den Antrag auf Gewährung einer Auszugsrenovierung noch nicht entscheiden wurde und der Eilantrag zulässig ist.
Die Kosten für eine Auszugsrenovierung sind nicht, wie in § 22 Abs. 3 SGB II gefordert, Wohnungsbeschaffungskosten, da sie nicht der Erlangung der neuen Wohnung dienen. Diese Kosten sind vielmehr nach § 22 Abs. 1 SGB II als Leistungen für die Unterkunft zu erbringen. Die Auszugsrenovierung gehört direkt zum Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.09.06, Az.: L 9 AS 409/06 ER). Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II umfassen nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O., m.w.N.). Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Soweit die Antragsgegnerin auf das Urteil des BGH vom 5. April 2006 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein formularmäßiger Fristenplan für die Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Dass die Auszugsrenovierung im Fall der Antragsteller nicht notwendig ist, wurde nicht vorgetragen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller bereits geraume Zeit in der zuvor bewohnten Wohnung gelebt haben, geht das Gericht, jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens, davon aus, dass die Wohnung in der F. aufgrund des vorhandenen Zustandes einer Auszugsrenovierung bedarf. Hierfür entstehende Aufwendungen rechnen zu den Kosten der Unterkunft. Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren (vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Die Höhe der notwendigen Kosten haben die Antragsteller durch eine Auflistung der notwendigen Materialien glaubhaft gemacht.
4.
Die Antragsteller haben weiter Anspruch auf Gewährung einer doppelten Miete für den Monat Mai für die neubezogene Wohnung in der E. gemäß § 22 Abs. 3 SGB II.
Doppelte Mietaufwendungen fallen, wenn sie unvermeidbar waren, unter die Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift (Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., Randnr. 83 zu § 22). Die Antragsteller tragen vor, dass das Anfallen von zwei Monatsmieten unvermeidbar war. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch eher der Regelfall als die Ausnahme. Bei einem Umzug von einer Wohnung in eine andere ist es üblich, im Umzugsmonat beide Wohnungen anzumieten, da sich anders ein Umzug üblicherweise nicht bewältigen lässt. Die Möbel müssen von einer Wohnung in die andere transportiert werden und es muss zumindest in einer Wohnung renoviert werden. Dies lässt sich nicht von einem Tag auf den nächsten bewerkstelligen. Es ist insbesondere zwingend, dass nicht am 30. eines Monats aus einer Wohnung ausgezogen und erst am 1. des Folgemonats in die andere Wohnung eingezogen werden kann. Andere Regelungen sind üblicherweise nur dann möglich, wenn mit dem Vormieter oder dem Vermieter eine Kulanzregelung getroffen werden kann. Dies ist jedoch keineswegs immer der Fall. Die Kammer geht daher davon aus, dass - wie üblich - zumindest in einem Monat sich die Miete beider Wohnungen überschneidet. Dass für die Antragsteller die Möglichkeit bestand, dies anders zu regeln, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund waren den Antragstellern doppelte Mietzahlungen für den Monat Mai 2008 zu gewähren.
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Antragsteller hätten nicht zum 1. Mai umziehen dürfen, sondern hiermit bis zum 1. Juni 2008 warten müssen, ist dies nicht verständlich. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller selbst aufgefordert, in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen. Dass diese dies nicht erst mit Ablauf der Frist tun, sondern bereits einen Monat früher, ist im Sinne der Antragsgegnerin und kann von dieser nicht beanstandet werden. Immerhin fällt für diesen Monat die höhere - unangemessene - Miete der früheren Wohnung weg und ist nicht von ihr zu zahlen.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller hätte eine Zusicherung für die beantragten Umzugskosten bereits vor Kündigung seiner früheren Wohnung einholen müssen, ist dies unzutreffend. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Leistungsempfänger die Zustimmung zur Kostenübernahme für den Umzug vor der Durchführung des Umzuges einholen. Dies war hier der Fall. Darüber hinaus hatten die Antragsteller bereits am 14. Januar 2008 (mit Schreiben vom 11. Januar 2008, Bl. 213 d. Verwaltungsakten) die Gewährung von Umzugskosten beantragt. Dass hierzu grundsätzlich auch doppelte Miete gehören kann, dürfte der Antragsgegnerin bekannt sein. Im übrigen hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04. März 2008 bereits den Umzug in die Wohnung in der E. genehmigt.
5.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung war abzulehnen. Die Antragsteller haben im Mietvertrag für die neue Wohnung auf die Durchführung einer Einzugsrenovierung durch den Vermieter verzichtet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass kein Bedarf für eine Einzugsrenovierung besteht. Sollte dennoch ein Bedarf bestehen, hätten die Antragsteller mit der Unterzeichnung dieser Klausel gegen ihre Pflichten aus § 9 Abs. 1 SGB II verstoßen, wonach sie gehalten sind, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (Brühl/Schoch in LPK - SGB II, Randnr. 17 zu § 9).
6. Die Kosten für die Einrichtung einer Halteverbotszone am Umzugstag gehören nach Auffassung der Kammer grundsätzlich zu den Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II. Jedoch wurde die Notwendigkeit der Einrichtung einer Halteverbotszone am Umzugstag in der E. nicht durch Nachweise belegt. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf Übernahme dieser Kosten nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.