Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.02.2008, Az.: S 24 AS 22/08 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 28.02.2008
- Aktenzeichen
- S 24 AS 22/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2008:0228.S24AS22.08ER.0A
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 7. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Monate Februar und März 2008 vorläufig je weitere 104,- Euro zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung von Leistungen nach dem SGB II durch einen Sanktionsbescheid.
Der Antragsteller bezieht seit längerem von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Leistungsbescheid vom 30. Oktober 2007 gewährte die Antragsgegnerin ihm Leistungen für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 607,66 Euro.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II. Bei einem persönlichen Besprechungstermin am 8. November 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiterhin eine Eingliederungsvereinbarung.
Nachdem der Antragsteller weder die Arbeitsgelegenheit antrat noch die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete, kürzte die Antragsgegnerin mit zwei Sanktionsbescheiden vom 7. Dezember 2007 die dem Antragsteller gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 um je 30 %. Mit einem am gleichen Tage ergangenen Ausführungsbescheid setzte sie den Leistungsanspruch des Antragstellers für diesen Zeitraum auf monatlich 399,66 Euro fest.
Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 7. Januar 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Lüneburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Mit Abhilfebescheid vom 23. Januar 2008 hat die Antragsgegnerin den Sanktionsbescheid vom 7. Dezember 2007 wegen der Weigerung, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsteller meint, dass auch der Sanktionsbescheid wegen der Weigerung, die angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtswidrig sei. Zum einen genüge die zusammen mit der Eingliederungsvereinbarung am 8. November 2007 überreichte Rechtsfolgenbelehrung nicht den rechtlichen Anforderungen, da sie nicht geeignet gewesen sei, dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen seines Handelns vor Augen zu führen. Zudem habe er - der Antragsteller - sich nicht geweigert, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Eine rechtlich relevante Weigerung liege nicht bereits dann vor, wenn die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich auf Aufforderung des Leistungsträgers unterzeichnet werde. Kritische Äußerungen seien vielmehr konstruktiver Teil des Beratungsprozesses. Im Rahmen des Beratungsgesprächs am 8. November 2007 habe er lediglich Bedenken gegen die konkret vorgelegte Eingliederungsvereinbarung geäußert, zugleich aber deutlich gemacht, dass er den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht generell ablehne, sondern prinzipiell dazu bereit sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Sanktionsbescheid auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II beruhe. Dem Antragsteller sei bei dem Beratungsgespräch vom 8. November 2007 eine Frist bis zum 14. November 2007 gesetzt worden, um die Eingliederungsvereinbarung zu überprüfen. Der Antragsteller habe die Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht wieder eingereicht, auch nicht um eine Fristverlängerung gebeten und auch keine Gegenvorschläge gemacht. Gemeinsam mit der Eingliederungsvereinbarung sei dem Antragsteller am 8. November 2007 auch einem hinreichend auf den Einzelfall bezogene Eingliederungsvereinbarung überreicht worden.
Am 25. Februar 2008 hat der Antragsteller in der Hauptsache Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 7. Dezember 2007, den Ausführungsbescheid vom gleichen Tage und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 erhoben (Az.: S 24 AS 312/08).
Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 7. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Monate Februar und März 2008 je weitere 104,- Euro zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie bezieht sich zur Rechtsverteidigung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 1. bis 31. Januar 2008 ist der Antrag zulässig nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin ist daher sofort vollziehbar. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist somit die statthafte Verfahrensart, um gegen diesen Bescheid im Wege des Eilrechtschutzes vorzugehen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ausreichend, um dass Begehren des Antragstellers durchzusetzen. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass keine Maßnahmen zur Durchsetzung oder Vollstreckung des Verwaltungsaktes eingeleitet oder durchgeführt werden dürfen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind einzustellen. Es tritt ein vorläufiger Schwebezustand ein, der bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes durch Abschluss des Verfahrens den "status quo ante" beibehält. Während dieses Schwebezustandes darf die Behörde keine Folgerungen aus dem angefochtenen Bescheid ziehen. Bei der Entziehung von Leistungen muss deshalb, wenn Widerspruch oder Klage eingelegt wird, zunächst weiter die Leistungen nach dem alten Verwaltungsakt gewährt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 - NZS 1998, 300; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG-Kommentar, 8. Auflage, § 86a Rdnr. 5). Für den Antragsteller hat das zur Folge, dass mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Leistungsbescheid vom 30. Oktober 2007 wiederauflebt und die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, an ihn die für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2008 festgesetzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuzahlen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache Erfolg, weil der Sanktionsbescheid vom 7. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. der für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Bei der rechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift liegt eine rechtlich relevante Weigerung des Antragstellers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht vor.
Gegen den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II werden zu recht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Vertrags-autonomie und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erhoben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER -; Juris Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2007 - L 8 AS 605/06 ER -, FEVS 59, 34; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 31. August 2005 - S 37 AS 7807/05 ER -, NDV-RD 2005, 104; Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18. September 2007 - S 28 AS 361/07 ER -, Juris; Berlit in LPK-SG II, 2. Aufl., § 31 Randnr. 14; Lang, NZS 2006, 176; Winkler in Gagel, SGB III-Kommentar, § 31 Randnr. 19). Sie fußen insbesondere darauf, dass der Leistungsträger bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung als milderes Mittel gegenüber der Verhängung einer Sanktion die Möglichkeit hat, die angestrebte Regelung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt zu treffen (Berlit, a.a.O.). Diese verfassungsrechtlichen Bedenken lassen sich auch nicht mit der Argumentation ausräumen, dass der Gesetzgeber dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bewusst dem Vorrang vor einer Festsetzung durch Verwaltungsakt gegeben habe, um sicher zu stellen, dass sich Leistungsträger und Hilfebedürftiger als "gleichberechtigte Partner" begegnen und auf diese Weise eine passgenauere und situationsangemessenere Steuerung der Eingliederung in Arbeit zu erreichen (so aber: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 118/05 -, Juris). Das SGB II führt diese Konzeption nämlich selbst ad absurdum. Es scheint sich die Autonomie eines eigenverantwortlich handelnden Subjekts, eines Kunden moderner Sozialverwaltung auf die Fahnen, setzt aber als Mittel zur Zweckerreichung ein Sanktionsrecht ein, das ein fremdbestimmtes, unmündig handelndes Objekt staatlicher Sozialleistung geradezu voraussetzt (Lang, a.a.O., 184; Winkler, a.a.O.). Die Eingliederungsvereinbarung als Steuerungsinstrument für einen kooperativ "ausgehandelten" Eingliederungsprozess kann nach ihrer Eigenlogik nur bei freiwilligem Abschluss sinnvoll wirken.
Deshalb bedarf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II in zweifacher Hinsicht einer einschränkenden Auslegung. Zum einen darf das Arbeitslosengeld II nur gekürzt werden, soweit der Hilfebedürftige sich generell weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Sanktion darf daher nicht bereits dann verhängt werden, wenn der Hilfebedürftige eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben hat, weil er nicht gänzlich fragwürdige Änderungswünsche vorgeschlagen oder sich eine Bedenkzeit ausgebeten hat (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. September 2006 - L 7 107/06 ER -, Juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - L 10 B 1293/05 AS ER -, Juris; Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 23. April 2007 - S 12 AS 820/07 ER -, Juris; Winkler, a.a.O., Randnr. 18). Soweit der Hilfebedürftige sich eine Bedenkzeit ausgebeten hat, kann alleine das Nichterscheinen des Hilfeempfängers zu einem angekündigten Termin oder eine fehlende schriftliche oder telefonische Meldung nach einer von der Behörde gesetzten Frist ohne weitere Sachverhaltsaufklärung noch nicht als endgültige Verweigerung eingeordnet werden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Zweitens ist für eine Kürzung der Grundsicherungsleistungen nur dann Raum, wenn der Leistungsträger den Nachweis führt, dass die Möglichkeit, die Eingliederungsvereinbarung mittels Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festzulegen, zur Erfüllung des Förderungsgrundsatzes unzureichend ist (Sozialgericht Berlin, a.a.O.; Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - S 27 AS 702/05 ER -, Juris; Berlit, a.a.O.).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist der Sanktionsbescheid vom 17. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Der Antragsgegner hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er grundsätzlich bereit gewesen sei, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, gegen die am 8. November 2005 konkret vorgelegte Eingliederungsvereinbarung jedoch Bedenken gehabt habe. Die Antragsgegnerin hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, dem Antragsteller die Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen und ihn aufzufordern, diese innerhalb von einer Woche zu unterschreiben. Vielmehr wäre es tunlich gewesen, den Antragsteller zu einem weiteren Beratungsgespräch einzuladen, um dessen Bedenken auszuräumen oder durch eine Modifizierung der Eingliederungsvereinbarung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind für das Gericht keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen eine Festsetzung des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zur Erreichung des Förderzweckes nicht ausreichend gewesen wäre.
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Monate Februar und März 2008 begehrt, ist der Antrag zulässig nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Für diesen Zeitraum ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin nicht ausreichend, um das Begehren des Antragstellers auf Auszahlung einer ungekürzten Leistung durchzusetzen. Für diesen Zeitraum hat die Antragsgegnerin vor Erlass des Sanktionsbescheides noch keinen Leistungsbescheid über die Auszahlung einer ungekürzten Leistung festgesetzt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt daher für die Zeit ab dem 1. Februar 2008 nicht dazu, dass ein zuvor erlassener Leistungsbescheid wieder auflebt und von der Antragsgegnerin vollzogen werden muss. Daher kann das Begehren des Antragstellers für diesen Zeitraum nur durch eine einstweilige Regelungsanordnung erreicht werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Da der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 rechtswidrig ist, hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass ihm für die Monate Februar und März 2008 auch der im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 ausgewiesene Sanktionsbetrag in Höhe von monatlich 104,- Euro gewährt wird. Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus dem Existenz sichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB II und bedarf daher keiner näheren Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.