Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 29.05.2008, Az.: S 15 SF 58/08

Höhe der nach Durchführung eines Sozialgerichtsverfahrens zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren; Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
29.05.2008
Aktenzeichen
S 15 SF 58/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 31314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2008:0529.S15SF58.08.0A

Tenor:

Auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 02. Januar 2008 - S 15 SB 176/06 - werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits endgültig auf einen Betrag in Höhe von 473,44 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist seit dem 21. November 2007 mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin und Erinnerungsführerin (im Folgenden: Klägerin) von dem Beklagten und Erinnerungsgegner (im Folgenden: Beklagter) im Rahmen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

2

Im zugrunde liegenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg - S 15 SB 176/06 - begehrte die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen eines Verfahrens nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Nach Vorlage verschiedener durch die Kammer eingeholter Befundberichte gab der Beklagte nach etwa neunmonatiger Verfahrensdauer mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 ein umfassendes Anerkenntnis ab, in dem er sich verpflichtete, bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ab April 2006 festzustellen und sich ferner bereit erklärte, die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe zu erstatten. Dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 09. August 2007 zur Gesamterledigung des Rechtsstreits an.

3

Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Klägerin die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in Höhe von insgesamt 592,44 EUR beantragt. Dabei machte sie folgende Positionen geltend:

  • Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR

  • Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 (Ziffer 3) VV-RVG 200,00 EUR

  • Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR

  • Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV-RVG 27,85 EUR

  • Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG 94,59 EUR

  • Gesamtbetrag 592,44 EUR

4

Mit Beschluss vom 02. Januar 2008 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Beklagten der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 378,24 EUR festgesetzt und dabei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR und eine Terminsgebühr in Höhe von 20,00 EUR - insoweit abweichend von dem Kostenfestsetzungsantrag - zugrunde gelegt.

5

Hiergegen hat die Klägerin am 04. Februar 2008 "Beschwerde" erhoben und sich gegen die Festsetzung der (fiktiven) Terminsgebühr gewandt.

6

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nicht abgeholfen und den Antrag der Kammer zur endgültigen Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfebeschluss vom 07. Mai 2008).

7

II.

Die als Erinnerung gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegende "Beschwerde" der Klägerin ist zulässig; sie ist auch teilweise begründet.

8

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die hier einzig streitige Gebührenposition der Terminsgebühr zu Unrecht lediglich auf einen Betrag in Höhe der Mindestgebühr festgesetzt. Die Terminsgebühr ist in Höhe von 100,00 EUR festzusetzen; der darüber hinausgehende Antrag der Klägerin ist demgegenüber unbillig.

9

1.

Die Höhe der nach Durchführung eines Sozialgerichtsverfahrens zu erstattenden Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)). Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG dem billigen Ermessen des Prozessbevollmächtigten überlassen, wobei nach dem Gesetzeswortlaut alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist die Gebührenbestimmung des Prozessbevollmächtigten gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Prozessbevollmächtigte hat bei der Festsetzung der Gebühr Ermessen auszuüben und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Hartmann, Kostengesetze, § 14 RVG, Rdnr. 12). Im Falle der Unbilligkeit erfolgt die Festsetzung in Höhe der angemessenen Gebühr.

10

Die (hier allein in Streit stehende) Terminsgebühr ist dem Rahmen der Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser sieht eine Gebührenspanne von 20,00 EUR bis 380,00 EUR vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach allen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 200,00 EUR angemessen. Liegen Schwierigkeit, Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an.

11

Diese Gebührenposition ist dabei dem Rahmen der Nr. 3106 zu entnehmen. Dieser sieht eine Gebührenspanne von 20,00 EUR bis 380,00 EUR vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach allen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die (beantragte) Mittelgebühr von 200,00 EUR angemessen. Liegen Schwierigkeit, Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an.

12

Der Rechtsstreit wurde durch die Annahme eines Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden.

13

Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die "fiktive" Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Nr. 1 bis 3 VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen ist, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Somit ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden hätte (vgl. Beschlüsse des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. April 2007 - S 15 SF 48/06; vom 20. April 2007 - S 15 SF 141/04; vom 02. Mai 2007 - S 15 SF 51/06; vom 22. November 2007 - S 15 SF 81/07; vom 17. Januar 2008 - S 15 SF 80/07; vom 24. Januar 2008 - S 15 SF 55/07; vom 25. Januar 2008, - S 15 SF 113/07 sowie Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2008, - S 15 SF 43/08).

14

Das Gesetz eröffnet in Ziffer 3106 VV-RVG daher erneut den Gebührenrahmen in vollem Umfang und knüpft nicht an die Höhe der Verhandlungsgebühr an. Gäbe es für die Festlegung der Terminsgebühr nicht die Möglichkeit einer eigenständigen Festsetzung unter Beachtung aller der in § 14 RVG festgelegten Kriterien, hätte es der Eröffnung eines Gebührenrahmens nicht bedurft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Normgeber in denjenigen Fällen, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen, einen festen Wert - nämlich nach Nr. 3104 VV-RVG einen solchen von 1,2 - festgeschrieben hat. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt grundsätzlich nur die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 EUR anzuerkennen. Dabei wird nämlich verkannt, dass auch bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr alle Kriterien des § 14 RVG in die Abwägung einzustellen sind. Anderenfalls hätte der Normgeber auch bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG einen bestimmten Betrag festgeschrieben wie er es beispielsweise bei den Angelegenheiten der Beratungshilfe nach Nr. 2600 ff. VV-RVG, in Strafsachen bei den Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach den Nr. 4100 ff. VV-RVG oder den sonstigen Verfahren nach den Nr. 6100 ff. VV-RVG geregelt hat. Auch wenn in diesen Verfahren keine Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, war sich der Normgeber offensichtlich durchaus der Möglichkeit der Festschreibung von Gebührenbeträgen bewusst.

15

Wenn danach auch bei der fiktiven Terminsgebühr von einem Gebührenrahmen zwischen 20,00 EUR und 380,00 EUR auszugehen ist, ergibt eine auf einen hypothetischen Termin bezogene Abwägung der Kriterien des § 14 RVG, dass insoweit eine insgesamt unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Dem Anwalt steht die Mittelgebühr hinsichtlich der Terminsgebühr für Termine mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander und gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden.

16

Unter Beachtung aller Abwägungskriterien erscheint mit Blick auf die Bemessungskriterien, die bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten die Mittelgebühr auszulösen vermochten, eine Terminsgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr angemessen.

17

Dabei ist der anwaltliche Aufwand für den nicht stattgefundenen - entbehrlichen - Termin als weit unterdurchschnittlich zu werten. Bei der fiktiven Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Nr. 3 VV RVG - also bei Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis - besteht die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, das im (hypothetischen) Termin lediglich noch der Annahme bedurft hätte, ein solcher Termin insoweit mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen wäre. Sinn und Zweck des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist in erster Linie die sachgerechte Vergütung (des Aufwands) für den Bevollmächtigten. Diese ist aber erfahrensgemäß sehr unterschiedlich, je nachdem, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen muss oder nicht. Nimmt der Mandant ein Anerkenntnis der Gegenseite an, führt dies auch beim Bevollmächtigten zu einer erheblichen Reduzierung seines Aufwands in diesem Verfahren. Die Annahme des Anerkenntnisses kann er dem Gericht in einem kurzen Schriftsatz mitteilen. Der im Vergleich zur notwendigen Teilnahme einer mündlichen Verhandlung also deutlich verminderte Aufwand kann gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben. Unberücksichtigt bleiben darf dabei auch nicht, dass eine mündliche Verhandlung, welche regelmäßig eine zusätzliche Vorbesprechung, Vorbereitung und Terminswahrnehmung erfordert, nicht stattgefunden hat. In der Zusammenschau sieht das Gericht deshalb den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit insoweit als weit unterdurchschnittlich an.

18

Da bei der Bemessung auch der Terminsgebühr gemäß § 14 RVG jedoch - wie ausgeführt - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, kann andererseits auch nicht allein auf den zu erwartenden geringen Aufwand allein abgestellt werden.

19

Indes erscheint auch der Schwierigkeitsgrad eines entsprechenden Termins unterdurchschnittlich. Streitig war zwar insoweit im Wesentlichen die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Gemessen an dem Schwierigkeitsgrad der sonstigen bei den Sozialgerichten zu verhandelnden Rechtsstreitigkeiten auch im Schwerbehindertenrecht, in dem im Termin medizinische Unterlagen und regelmäßig ein ausführliches schriftliches Sachverständigengutachten auszuwerten und zu erörtern sind sowie gegebenenfalls eine Anhörung der Beteiligten erforderlich ist, weicht die Schwierigkeit eines solchen (fiktiven) Termins zweifelsfrei nach unten ab. Auch und gerade darf bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrades kostenrechtlich ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt hat und es in einem etwaigen Termin lediglich noch der Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses bedurft hätte. Der vorliegende Termin wäre bezogen auf die Höhe der Terminsgebühr nach alledem mit Sicherheit nicht durchschnittlich schwierig.

20

Auch die Bedeutung der auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichteten Klage stellt sich als unterdurchschnittlich dar, weil die wesentliche Rechtsbedeutung der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin lediglich im Steuerrecht liegt (vgl. etwa §§ 33 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 33 b Abs. 1 - 7 Einkommenssteuergesetz (EStG) und ggf. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG) und eine existenzsichernde oder arbeitsplatzsichernde Funktion der erfolgreichen Klage nicht zukam; jedenfalls ist hierzu weder etwas vorgetragen, noch im Übrigen sonst ersichtlich. Die Klägerin hat darüber hinaus für die in § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG genannten sonstigen Kriterien, mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder ein besonderes Haftungsrisiko ihres Prozessbevollmächtigten nichts vorgetragen, was sich als überdurchschnittlich einstufen ließe.

21

Wägt man die dargestellten unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sowie das durchschnittliche Haftungsrisiko gegeneinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 100,00 EUR - mithin in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr - kostenrechtlich angemessen erfasst. Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin, in dem die Annahme des Anerkenntnisses erklärt worden wäre, auch ein Betrag in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen gewesen wäre. Der darüber hinausgehende Antrag der Klägerin auf Festsetzung einer Gebühr in Höhe der Mittelgebühr ist demgegenüber unbillig und daher nicht verbindlich.

22

Die Kammer vermag im Übrigen auch die im Lichte des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügte Ungleichbehandlung zu sonstigen Gerichtszweigen nicht zu erkennen, weil sich der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt - bewusst für die Differenzierung zwischen Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen und Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entschieden hat. Eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Regelung - Entstehen einer 1,2-Gebühr in allen dort genannten Fällen - auch in den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG ausdrücklich nicht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 20/94 -, BSGE 76, 109 ff.). Weder liegt hier ein absichtliches oder ein versehentliches Schweigen des Gesetzes vor, noch ist nach Inkrafttreten des RVG eine Gesetzeslücke durch eine Änderung tatsächlicher Umstände eingetreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in Nr. 3104 VV- RVG auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG verwiesen, sofern es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen und für diese Fälle einen Gebührenrahmen vorgesehen. Hätte er eine der Nr. 3104 VV-RVG entsprechende Vorschrift auch für diese sozialgerichtlichen Verfahren treffen wollen, hätte er - wie er das hinsichtlich Nr. 3104 VV-RVG geregelt hat - eine entsprechende Regelung in der Nr. 3106 VV RVG treffen können.

23

2.

Weil andere Gebührenpositionen nicht im Streit standen, der Beklagte seinerseits keine Erinnerung erhoben hat und eine reformatio in peius ausgeschlossen ist, ergibt sich folgende Gesamtberechnung, wobei zwischenzeitlich erfolgte Zahlungen mindernd zu berücksichtigen sind.

  • Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR

  • Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 (Ziffer 3) VV-RVG 100,00 EUR

  • Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR

  • Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV-RVG 27,85 EUR

  • Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG 75,59 EUR

  • Zwischensumme 473,44 EUR

24

3.

Der Ausspruch über die Verzinsung folgt aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wobei die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

25

4.

Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.