Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 21.02.2008, Az.: S 30 AS 148/08 ER

Angemessene Unterkunftskosten bei einem selbstgenutzten Eigenheim; Anspruch auf Übernahme der den Höchstbetrag der angemessenen Kosten der Unterkunft für eine Mietwohnung übersteigenden Kosten bei einem selbstgenutzten Eigenheim

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
21.02.2008
Aktenzeichen
S 30 AS 148/08 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 29960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2008:0221.S30AS148.08ER.0A

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter Vorbehalt der Rückzahlung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 23. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen nach dem SGB II als Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 443, 40 EUR monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1/2.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft. Sie bewohnen ein Eigenheim von 98 m² Größe. Hierfür machen sie insgesamt Kosten in Höhe von 672,32 EUR monatlich geltend. Dabei entfällt ein Betrag in Höhe von 472,08 EUR auf monatliche Zinsen, ein Betrag von 120,00 EUR auf Kosten für Heizung und die restlichen Beträge auf Grundsteuern, Schornsteinfeger etc. Von dem Endbetrag haben die Antragsteller von sich aus 18% für Warmwasserzubereitung abgezogen, so dass letztlich monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 650,72 EUR begehrt werden.

2

Den Antragstellern wurden mit Änderungsbescheid vom 05. November 2007 die vom Antragsgegner zu leistenden Kosten der Unterkunft mitgeteilt. Der Bescheid umfasste die Zeit von Januar 2007 bis März 2008. Grund der Änderung des Ursprungsbescheides war, dass die Agentur für Arbeit E. eine Überzahlung festgestellt hatte, die zurückerstattet werden sollte. Gegen die Erstattung der Überzahlung haben die Antragsteller Klage beim Sozialgericht Lüneburg erhoben. Der Antragsgegner hatte zunächst unter dem 02. November 2007 einen Änderungsbescheid erteilt, der durch einen Änderungsbescheid vom 05. November 2007 abgeändert wurde. Die Antragsteller erhoben am 13. November 2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 02. November und vom 05. November 2007. Über den Widerspruch wurde nach Aktenlage bisher nicht entschieden.

3

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Eigenheim mit einer Größe von 98 m² für zwei Personen zu groß ist und geht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² aus. Für diese Größe werden anteilig für angemessen gehaltene Kosten der Unterkunft zuzüglich Heizkosten anerkannt.

4

II.

Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.

5

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

6

Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

7

Der Antrag ist zulässig. Mit Änderungsbescheid vom 05. November 2007 hat der Antragsgegner über die Kosten der Unterkunft nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft bis Ende März 2008 entschieden. Der Widerspruch der Antragsteller vom 12. November 2007 richtet sich gegen die Änderungsbescheide vom 02. November 2007 und vom 05. November 2007. Mit Schreiben vom 03. Dezember 2007 erläutern die Antragsteller ihren Widerspruch auch dahingehend, dass sie sich gegen die Festsetzung niedrigerer Leistungen für die Zukunft wenden. Dass es hierbei in erster Linie um die Anrechnung einer Rückforderung geht, steht einer Überprüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht im Wege.

8

Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch teilweise glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 443,40 EUR monatlich, wovon 345,00 EUR auf die Kosten der Unterkunft entfallen. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) der Antragsteller angemessen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

9

Die Antragsteller bewohnen ein selbstgenutztes Eigenheim. Für die Frage, was als angemessene Unterkunftskosten anzusehen sind, sind nach der bisherigen regelmäßigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zu Grunde zu legen (Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 8 AS 78/05 ER vom 09. Mai 2005). Demnach sind die Werte der aktuellen Wohngeldtabelle heranzuziehen. Für Wohnraum, der von zwei Personen bewohnt wird und sich - wie im Landkreis E. - in Gemeinden mit Mieten der Stufe 2 befindet, ist danach ein Betrag von 345,00 EUR für Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizkosten angemessen. In dieser Höhe haben die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft.

10

Soweit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft diesen Betrag übersteigen, ist deren Übernahme in voller Höhe nicht gerechtfertigt, wenn die Kosten einer angemessenen Mietwohnung - wie im vorliegenden Fall - deutlich überstiegen wären. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass die Kosten, die den Höchstbetrag der angemessenen Kosten der Unterkunft für eine Mietwohnung übersteigen, übernommen werden. Ein anderes Vorgehen würde dazu führen, dass bei Hauseigentümern höhere Kosten der Unterkunft übernommen würden, als bei Mietern. Dies wäre jedoch - jedenfalls bei einer deutlichen Abweichung - eine Ungleichbehandlung, die nicht sachlich gerechtfertigt wäre, auch nicht durch die Gefahr, dass ein Wohneigentümer sein Eigentum zu verlieren droht. Ein gesetzgeberischer Wille, bei Wohneigentümern höhere Kosten der Unterkunft zu übernehmen als bei Mietern, ist dem § 22 SGB II nicht zu entnehmen. Insbesondere das Attribut der "Angemessenheit" in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht in der Weise auszulegen, dass Eigenheimbesitzer behandelt werden müssen, damit sie ihr Schonvermögen behalten dürfen. Dies verbietet sich schon deshalb, weil im Falle des Verlustes von Wohneigentum von dem SGB II-Träger nur die angemessenen Kosten für ein Mietverhältnis erstattet werden müssten. Auch diese Höchstgrenze muss die Norm deshalb nach ihrem Sinn und Zweck reduziert werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2006, Az. L 8 AS 409/05 ER). Darüber hinaus hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. November 2006 (Az. B 7b AS 2/05 R) dargelegt, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen ist.

11

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ohne Heizung steht den Antragstellern daher ein Anspruch lediglich in Höhe von 345,00 EUR monatlich zu, also der Höchstbetrag nach der rechten Spalte der zu § 8 der Wohngeldtabelle.

12

Die Heizkosten sind in voller Höhe, soweit sie anfallen, zu übernehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 20. November 2007, Az. L 13 AS 125/07 ER) wurde zu dieser Frage wie folgt entschieden:

13

Tenor:

"Soweit es wie hier allein um die Angemessenheit von Heizkosten für die Bewohner von Eigenheimen geht, gilt: Die Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss, bei den Heizungskosten dürften Durchschnittswerte, die von der Antragsgegnerin bei Wohngeldbeziehern ermittelt worden sind, zugrunde gelegt werden, teilt der Senat nicht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit macht schon der Wortlaut des Gesetzes deutlich, dass Anknüpfungspunkt in erster Linie die tatsächlichen Aufwendungen des jeweiligen Hilfesuchenden sind und dass es Sache des Trägers der Leistungen ist, eine gegebenenfalls vorliegende Unangemessenheit festzustellen, den Hilfesuchenden darauf hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, die Unangemessenheit der Heizungskosten zu beseitigen. Demgegenüber widerspricht die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten der Heizung der gesetzlichen Regelung. Tatsächlich hat auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales von der in § 27 SGB II eingeräumten Ermächtigung, eine Verordnung zur Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist es der Rechtsprechung überlassen, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse den Begriff der Angemessenheit als unbestimmten Rechtsbegriff bei der Anwendung auf den Einzelfall gerichtlich voll zu überprüfen.

Ausgehend von diesen Erwägungen entspricht es auch mittlerweile gesicherter Rechtsprechung, dass eine Pauschalierung oder pauschalierte Deckelung der Heizkosten ohne konkreten Nachweis einer verschwenderischen Nutzung von Heizenergie nicht zulässig ist, sondern quadratmeterbezogene Richtlinien nur Anhaltspunkte für eine Angemessenheit der Heizkosten bilden können, die aber immer den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen sind (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2006 - L 9 AS 124/05 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.01.2007 - L 8 B 39/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007 - L 20 B 77/07 AS ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.09.2007 - L 6 AS 145/07 ER -; LSG Thüringen, Beschluss vom 31.01.2006 L 7 AS 770/05 ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2006 - L 3 ER 148/06 -, FEVS 58 [2007], S. 219). Auch in der Literatur wird diese Ansicht geteilt (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdn. 67; Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 46; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, § 22 Rdn. 6; Wieland in: Estelmann, SGB II, Stand: Mai 2007, § 22 Rdn. 43).

Die Höhe der laufenden monatlichen Kosten für die Heizung - d.h. für die Erwärmung der Wohnung - ergibt sich dabei regelmäßig zunächst aus den Vorauszahlungsfestsetzungen für die Wärmeenergie, die entweder mit dem Vermieter im Mietvertrag oder im Lieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsträger vereinbart worden sind. Für diese monatlich bestimmten Vorauszahlungsfestsetzungen spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, da erfahrungsgemäß die Vermieter und Energieversorgungsträger Wert auf eine realistische Abschlagszahlung legen. Dies gilt jedenfalls solange, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Es liegt auch auf der Hand, dass nicht ohne Weiteres Durchschnittswerte gebildet werden können. Denn tatsächlich bestimmt sich die Höhe der Heizkosten einer Wohnung sowohl nach Gebäude- als auch personenbezogenen Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung ist von Bedeutung ebenso wie die Höhe der Räume und die Wärmeisolierung der Wohnung und des Hauses, der Türen und Fenster und des Daches. Ebenso wirkt sich die technische Qualität der jeweiligen Heizungsanlage und ihr Wartungszustand aus. Hinzu kommen meteorologische Einflüsse (lange oder kurze, kalte oder milde Winter) als auch Erfordernisse des jeweiligen Personenkreises, der die Wohnung bewohnt (z.B. ältere Personen, Kleinkinder, Behinderte). Schließlich ist zu bedenken, dass das Verbrauchsverhalten erwerbstätiger Personen nicht ohne Weiteres für die Betrachtung des hier in Frage stehenden Problemkreises herangezogen werden kann, da sich nichterwerbstätige Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger im Laufe eines Tages in der eigenen Wohnung aufhalten (vgl. hierzu auch Spindler, info also 2007, 61 (63)).

Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht kann auch nicht ohne Weiteres eine Beschränkung bei der Berechnung des Bedarfs an Heizungskosten in der Weise erfolgen, dass lediglich die Quadratmeterzahl einer für angemessen angesehenen Mietwohnung der Berechnung zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich der Frage, ob bei der Feststellung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft auch gegenüber Hauseigentümern auf die Kosten einer Mietwohnung im Vergleich abzustellen ist, mag man verschiedener Ansicht sein. Dies wurde bereits oben unter Punkt 1.) erörtert. Jedenfalls kann im vorliegenden Einzelfall nicht über den Umweg einer Deckelung der Heizungskosten - gleichsam durch die Hintertür - eine ständige Unterdeckung des Bedarfs an Heizungskosten herbeigeführt werden mit der Folge, dass es sonst zu erheblichen Schulden beim örtlichen Energieversorgungsträger kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für ein unwirtschaftliches Heizungsverhalten keine Anhaltspunkte gegeben sind und der betreffende Hilfesuchende während des Wohnens in der betreffenden Unterkunft wie hier bei einem Eigenheim keine Möglichkeit hat, eine Senkung der Heizkosten ohne Weiteres herbeizuführen." (Im Ergebnis ebenso: Beschluss vom 17. Dezember 2007, Az. L 6 AS 750/07 ER)

14

Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsteller unwirtschaftliches Heizverhalten an den Tag gelegt haben. Insbesondere die Berechnung, die der Antragsgegner vorlegt, ist vom Gericht nicht nachzuvollziehen und kann nicht als Nachweis für unwirtschaftliches Verhalten der Antragsteller dienen. Dass die Antragsteller eine Möglichkeit haben, ihre Heizkosten zu senken, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Von den Heizkosten ist ein Abzug von 18% für Warmwasserbereitung abzuziehen, da dieser Posten bereits durch die Regelleistung abgedeckt wird. Es sind daher Heizkosten in Höhe von 98, 40 EUR zu übernehmen.

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Soweit eventuelle Beträge aus einer Überzahlung von den Kosten der Unterkunft abzuziehen sind, haben die gegen die Rückforderungsbescheide der Agentur für Arbeit Celle eingelegten Klagen aufschiebende Wirkung. Insoweit ist daher derzeit kein Abzug bei den Leistungen vorzunehmen.

16

Die Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).