Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 17.11.2008, Az.: S 25 AS 1615/08 ER
6 Monate; 6-Monats-Zeitraum; angemessene Größe; angemessene Heizkosten; angemessene Unterkunftskosten; Angemessenheit; Angemessenheitsgrenze; Angemessenheitsmaßstab; Anhaltspunkt; Anrechnung; Ansparleistung; Ansparung; Arbeitslosengeld II; Arbeitsuchender; Aufforderung; Ausschluss; Bedarf; Befüllung; Begrenzung; Berücksichtigung; Beschaffung; Beschränkung; Bevorratung; Bewilligungszeitraum; Brennstoff; Darlehen; Eigenheim; einmalige Heizkosten; einmalige Leistung; einmaliger Bedarf; Einmalleistung; Fehlen; Grenze; Grundsicherung; Größe; Haus; Hausgrundstück; Heizbedarf; Heizkosten; Heizkostenpauschale; Heizmaterial; Heizung; Heizungskosten; Heizverhalten; Heizöl; Heizölkosten; Heizöllieferung; Heizölrechnung; Heizöltank; Hilfebedürftigkeit; Indiz; Jahresbedarf; Kauf; Kostensenkung; Kostensenkungsaufforderung; Kürzung; Maßstab; monatliche Heizkostenpauschale; Pauschale; Pauschalierung; Reduzierung; Schonvermögen; selbst genutztes Eigenheim; selbst genutztes Haus; selbst genutztes Hausgrundstück; Selbstnutzung; sofortige Verwertung; tatsächliche Aufwendung; unangemessene Größe; Unangemessenheit; Unmöglichkeit; Unterkunft; Unterkunftskosten; unwirtschaftliches Heizverhalten; Unzulässigkeit; Vermögen; Vermögensberücksichtigung; Verrechnung; Vorauszahlung; Wohnfläche; Wärmebedarf; Zeitpunkt; Zeitraum; zukünftiger Bedarf; Zulässigkeit; Übergangsfrist; Übergangszeit; Übergangszeitraum; Überschreitung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 17.11.2008
- Aktenzeichen
- S 25 AS 1615/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 55013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
- § 22 Abs 1 S 3 SGB 2
- § 12 Abs 1 SGB 2
- § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2
- § 9 Abs 4 SGB 2
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine einmalige Leistung in Höhe eines Betrages von 2.826,15 € nebst Mahnkosten als Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren zu gewähren. Die bereits seit der Rechnungslegung der Firma D. am 22. September 2008 gewährten Heizkosten in Höhe von 110,00 € (je 55,00 € für die Monate Oktober 2008 und November 2008) sind dabei in Abzug zu bringen.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, den sich ergebenden Betrag direkt auf das Konto der Firma E., F. bei der Kreissparkasse G. (Kontonummer: H., Bankleitzahl I.) auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für die Lieferung von Heizöl im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der im Juni 1958 geborene ledige und alleinstehende Antragsteller bezieht seit August 2006 von der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Samtgemeinde J. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Der Antragsteller ist aufgrund einer im August 1994 angetretenen Erbschaft alleiniger Eigentümer eines nach seinen Angaben im Erstantrag vom 31. Juli 2006 1.930,00 Quadratmeter großen Grundstückes in K. (Gemarkung L., Flur 2, Flurstück 139/14), das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, welches über eine Wohnfläche von 129 Quadratmetern verfügt, die er allein bewohnt. Den Verkehrswert des Grundstückes gab der Antragsteller mit einem Betrag von etwa 60.000,00 € an. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte M. teilte auf entsprechende Anfrage der Samtgemeinde J. mit, dass sich mittels Vergleichswerten aus dem aktuellen Grundstücksmarktbericht für das Objekt ein „grober Wert“ von etwa 90.000,00 € ergebe (Schreiben vom 16. November 2006).
Zuletzt bewilligte die Samtgemeinde J. dem Antragsteller mit Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 2008 / Änderungsbescheid vom 02. Oktober 2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis zum 31. Januar 2009 in Höhe von 470,00 € (Monate August, September und November 2008 bis Januar 2009) bzw. in Höhe von 493,00 € (Monat Oktober 2008) als Zuschuss. Dabei berücksichtigte sie neben der Regelleistung in Höhe von 351,00 € u. a. Heizkosten in Höhe von monatlich 55,00 €.
Am 02. Oktober 2008 wandte sich der Antragsteller an die Samtgemeinde J. und überreichte ein Schreiben der Firma E., in dem u. a. auf eine Rechnung vom 22. September 2008 über 2.826,15 € (Rechnungsnummer: N.) hingewiesen wird. Die Samtgemeinde J. legte dies als Antrag auf Übernahme weiterer Heizkosten entsprechend dieser Rechnung, die zum 29. September 2008 fällig wurde, aus und lehnte eine entsprechende Gewährung mit Bescheid vom 02. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Richtwerte für einen 1-Personen-Haushalt betrügen 50 qm. Das bewohnte Eigenheim verfüge jedoch über eine Wohnfläche von 129 qm und sei daher unangemessen groß. Daher seien nicht die tatsächlichen Heizkosten übernahmefähig. Vielmehr sei eine abstrakte Berechnung - reduziert auf den angemessenen Umfang - durchzuführen. Im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners habe sich herausgestellt, dass seit Januar 2008 Heizkosten in Höhe von 1,10 € / Quadratmeter angemessen seien. Da bereits monatlich 55,00 € gewährt würden, sei die Übernahme weiterer Heizkosten nicht möglich.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist.
Bereits am 08. Oktober 2008 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Lüneburg gewandt und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten und zugleich Klage erhoben - O. -, über die die Kammer bislang noch nicht entschieden hat. Zur Begründung seines auf Übernahme der offenen Heizölrechnung gerichteten Begehrens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die erneute Brennstoffbeschaffung im September 2008 habe sich seit 2006 um mehr als 42 Prozent verteuert, es würden nunmehr Heizkosten in Höhe von monatlich 123,00 € anfallen, obwohl der Heizölverbrauch von 2.300 Litern jährlich durch Beschaffung eines Holzofens auf weniger als 1.900 Liter gesenkt worden sei. Er verfüge derzeit insgesamt nur über finanzielle Mittel in Höhe von etwa 1.600,00 €. Damit könne er seinen Lebensunterhalt nicht decken und seine Heizölrechnung nicht begleichen, es würden Mahnbescheid und Pfändung drohen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
den Antragsgegner vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm einen Betrag in Höhe von 2.826,15 € zur Begleichung der Rechnung der Firma P. vom 22. September 2008 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid der Samtgemeinde J. vom 02. Oktober 2008. Zur Vertiefung trägt er vor, das Grundstück des Antragstellers sei unangemessen groß und unterliege damit auch nicht mehr dem Verwertungsschutz, angemessen wäre eine Grundfläche von 90 Quadratmetern. Auch bestünden Zweifel an der Eilbedürftigkeit, weil der Antrag auf Übernahme der Kosten der Heizölrechnung vom 22. September 2008, die bis zum 29. September 2008 zu begleichen gewesen wäre, erst am 02. Oktober 2008 gestellt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten sowie die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Samtgemeinde J. bzw. des Antragsgegners zum Aktenzeichen Q. verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und teilweise begründet; im Übrigen war er abzulehnen.
Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese Voraussetzungen sind im tenorierten Umfang erfüllt. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches (dazu unter 1.) und eines Anordnungsgrundes (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht.
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.826,15 € glaubhaft machen können; ein solcher Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) i. V. m. § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, er ist insbesondere auch hilfebedürftig.
a) Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nämlich hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers steht dabei nämlich (derzeit) nicht entgegen, dass er Inhaber eines grundsätzlich verwertbaren Vermögensgegenstandes - nämlich der Immobilie in R. - ist. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II zwar ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II allein auf die (angemessene) Größe des selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, - B 14/7b AS 34/06 R unter Verweis auf BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3). Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundessozialgericht hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG, BGBl I 1994, S. 2137) bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 Quadratmeter festgesetzt (BSGE 97, 203 [BSG 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R]). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann diese für Eigentumswohnungen gezogene Grenze zwar nicht ohne weiteres auch für Hauseigentum übernommen werden, weil ganz oder teilweise auch Flächen wie etwa Hausflure einzurechnen seien, die bei Eigentums- und Mietwohnungen nicht in die Berechnung einfließen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2346; Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, - B 14/7b AS 34/06 R, Rdnr. 26 und 27, zitiert nach juris). Jedoch hielt das Bundessozialgericht ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 Quadratmetern für einen Zwei-Personen-Haushalt (gerade) noch für angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II. Da das streitgegenständliche Einfamilienhaus indes eine Größe von mindestens 120 Quadratmetern aufweist und damit etwa 30 Quadratmeter über dem Wert liegt, den das Bundessozialgericht noch für angemessen erachtet, ist die angedeutete Angemessenheitsgrenze des Bundessozialgerichts in großem Umfang überschritten. Daraus folgt, dass es sich bei dem Einfamilienhaus des Antragstellers nicht mehr um einen geschützten Vermögensgegenstand handelt, der damit grundsätzlich zu verwerten wäre. Weil ferner der Verkehrswert des Grundstücks zwischen 60.000,00 € (so die Angaben des Antragstellers) und 90.000,00 € (so die Einschätzung des Gutachterausschusses) beträgt und auf der Immobilie keine Verbindlichkeiten lasten, die zu saldieren wären, ist auch der Vermögensfreibetrag des Antragstellers in Höhe von insgesamt 8.250,00 € (Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 7.500,00 € [50 Lebensjahre x 150,00 € pro Lebensjahr] und Freibetrag § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 € für notwendige Anschaffungen]) weit überschritten.
Daher ist die Immobilie des Antragstellers als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwertbarkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Indes steht die grundsätzliche Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes der aktuellen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wiederum nicht entgegen. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist nämlich auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Eine sofortige Verwertung ist typischerweise bei Grundstücken und auch bei Eigentumswohnungen ausgeschlossen, da der Verkauf oder die Beleihung in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt und deren Wert nicht kurzfristig zur Bedarfsdeckung in Geld umgewandelt werden kann (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2005, - L 3 B 163/05 AS - ER; Eicher/Spellbrink § 9 SGB II, Rdn. 46; Brühl in LPK-SGB II, § 9 Rdn. 52 m. w. N.). Dies muss nach Auffassung der Kammer insbesondere auch dann gelten, wenn - wie hier - der Grundsicherungsempfänger bislang von dem Grundsicherungsträger noch nicht einmal aufgefordert worden ist, seine Immobilie zu verwerten. Selbst wenn ein Käufer für die Immobilie in kurzer Zeit gefunden würde, stellt der notwendige Abschluss eines notariellen Kaufvertrages und die grundbuchrechtliche Abwicklung des Kaufvertrages ein tatsächliches Hindernis für eine sofortige Verwertung im Sinne des § 9 Abs. 4 SGB II dar (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2005, - L 3 B 163/05 AS-ER; Hauck-Noftz, § 9 SGB II, Rdn. 81). Angesichts der üblichen Abwicklungszeiten für den Verkauf oder die Beleihung eines Grundstücks besteht dieses Hindernis - zumindest - für den Zeitraum, den der Antragsteller für den Verbrauch der bereits gelieferten Menge Heizöl benötigt.
b) Wenn der Antragsteller danach also die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der entsprechende Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Anspruch des Antragstellers setzt sich aus der - hier nicht streitgegenständlichen - Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die laufenden Leistungen für Heizung sind somit in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen. Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen dabei jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen (Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 Rdn. 34, Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 Rdn. 15 und 35; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, § 22 Rdn. 17; Söhngen in juris PraxisKommentar, SGB II, § 22 Rdn. 27; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rdn. 37 sowie Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdn. 65). Bei der Beschaffung von Heizmaterial (z. B. Heizöl oder Holz) handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der „Bedarf" besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können (BVerwGE 79, 46, 50). Aus diesem Grund fallen unter die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II insbesondere Vorauszahlungen an den Vermieter, und zwar sogar während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist (BVerwG, a. a. O.). Damit besteht der Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme (BVerwG, a. a. O.). Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, so besteht kein aktueller Bedarf (vgl. Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 Rdn. 34). Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Erfolgt, wie im vorliegenden Fall, die Beheizung durch Heizöl, fallen Kosten unregelmäßig in größeren Abständen an, weil nicht Monat für Monat Heizöl beschafft werden kann. In jedem Fall ist die Angemessenheit der Aufwendungen unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes zu prüfen, in der Regel eines Jahres. Bei Ölheizungen ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein großer Tank vorhanden ist, eine jährliche Abrechnung schwierig, weil nicht jedes Jahr nachgetankt werden muss und der Verbrauch nicht genau ermittelt werden kann. Auch ist den Betroffenen nicht zuzumuten, regelmäßig immer zur gleichen Zeit nachzutanken und dabei auch den Tank vollständig aufzufüllen. Ein derartiges Ansinnen wäre zudem ökonomisch nicht sinnvoll, weil die Heizölpreise stark schwanken. Ein Nachtanken zu anderen Zeiten oder (bei hohen Preisen) nur in geringeren Mengen kann deshalb auch im Interesse des Sozialleistungsträgers sein. Zu beachten ist dabei, dass die Angemessenheit der Aufwendungen nicht allein anhand der Kosten überprüft werden darf, sondern die Kosten und damit die Angemessenheit durch den Verbrauch bestimmt werden. Bei gleichbleibendem Verbrauch und einem Heizölpreis von 50,00 € / Liter kann ein Betrag von 1.000,00 € angemessen sein, bei einem Preis von 75,00 € / Liter wäre dies auch noch bei 1.500,00 € der Fall.
Da sich die Beschaffung von Heizöl als Aufwendung für einen zukünftig anfallenden (Heizungs-)bedarf darstellen, ist es auch erforderlich, dass den Bedürftigen die insoweit anfallenden Kosten erstattet werden und sie nicht auf monatliche Abschläge oder Pauschalen verwiesen werden. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des Heizöls sachgerecht (hier sind noch gar keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs 1 S. 1 SGB II angefallen), noch der Verweis auf spätere monatliche Zahlungen, weil die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden ist.
Das o. g. Beispiel zeigt zudem, dass es auch im Interesse des Sozialleistungsträgers liegt, Leistungen für die Beschaffung von Heizöl zu erbringen, wenn diese tatsächlich anfallen, zumal wenn dies zu günstigen Preisen erfolgt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln könnte es nahe legen, die Leistungsempfänger in Niedrigpreiszeiten aufzufordern, sich Heizöl zu besorgen und die Kosten dann vollständig zu erstatten. Sollte die Bedürftigkeit in der Folgezeit entfallen, läge eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die eine entsprechende Formulierung des Bewilligungsbescheides vorausgesetzt zu einer (teilweisen) Aufhebung der Bewilligung und einer Rückforderung noch nicht verbrauchter Leistungen berechtigen dürften.
Danach hat der Antragsteller grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung von (einmaligen) Kosten, die ihm durch die Belieferung mit Heizmaterial entstehen; hier indes wegen der Regelungen des § 9 Abs. 4 SGB II i. V. m. § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen.
c) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die gesamten entstandenen Kosten für die Lieferung des Heizöls (als Darlehen) zu gewähren. Weil der Antragsteller bislang offenbar nicht zur Kostensenkung bzw. zur Verwertung der Immobilie aufgefordert worden ist, verbleibt es bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Weil schließlich für die Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten eine Vermutung der Angemessenheit streitet (vgl. hierzu nur Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, - L 7 AS 343/05 ER sowie auch Beschluss vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER) und für ein unangemessenes Heizungsverhalten des Antragstellers von dem Antragsgegner weder Gesichtspunkte vorgetragen noch geltend gemacht worden sind, kommt eine Reduzierung auf ein wie auch immer zu bewertendes angemessenes Maß nicht in Betracht. Daher kann auch offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zutreffend ist, auch bei Eigentümern seien die Kosten der Unterkunft ausschließlich am Maßstab der Angemessenheit von Mietwohnungen auszurichten. Zwar hat das Bundessozialgericht in einem obiter dictum die Ansicht vertreten, der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) würde bei den Kosten der Unterkunft eine Gleichstellung von Mietern und Eigentümern gebieten (Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 2/05 R, FEVS 58, 241, 247). Ob dieser Ansicht - die im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall nicht von Bedeutung war - zutreffend ist, muss hier deswegen nicht entschieden werden, weil der Antragsteller lediglich die Übernahme von Heizkosten streitet (vgl. für die unterschiedliche Bewertung von Eigentümern und Mietern: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Juni 2006, - L 7 AS 443/05 ER einerseits; andererseits für den ausschließlichen Maßstab der Angemessenheit allein nach dem Mietmarkt: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2006, - L 8 AS 409/05 ER sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. August 2007, - L 20 B 906/07 AS ER).
d) Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass dem Antragsteller bereits monatlich 55,00 € für die Heizkosten gewährt worden sind und er schon deshalb keinen weiteren Anspruch haben könne, verkennt er die - bereits abstrakt für die Lieferung von Heizmaterialien umschriebene - aktuelle Bedarfssituation des Antragstellers, der letztlich Leistungen für die kommende Heizperiode begehrt. Insoweit wird der Antragsgegner zukünftig zu bedenken haben, ob die pauschalierte monatliche Gewährung von Heizkosten der Bedarfssituation des Antragstellers, der - wie das vorliegende Verfahren zeigt - grundsätzlich einmalige Leistungen zur Befüllung seines Heizöltanks benötigt, überhaupt gerecht wird. Denn die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial läuft dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider. Denn dann wird zu einem Zeitpunkt geleistet, zu dem gerade noch kein Bedarf besteht. Dies könnte insbesondere dazu führen, dass Hilfeempfänger im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 SGB II) entweder keinen einmaligen Bedarf hätten, so dass „zu viel" geleistet würde, oder dass sie zur Deckung eines einmaligen Bedarfs nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, etwas anzusparen, so dass im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz „zusätzlich" Leistungen erbracht werden müssten (Paul, ZfS 2005, 145, 154). Monatliche Heizkostenpauschalen für einen später entstehenden Bedarf sind auch deshalb nicht zweckmäßig, weil die Gefahr groß ist, dass die Pauschalen, die beispielsweise im April geleistet werden, im September nicht mehr vorhanden sind, so dass eine dann anfallende Rechnung für Heizmaterial nicht bezahlt werden könnte (vgl. hierzu auch instruktiv Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007, - B 7b AS 40/06 R).
e) Allerdings wäre zu berücksichtigen, ob das bezogene Heizöl auch zur Zubereitung von Warmwasser genutzt wird, so dass insoweit ein Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, - B 14/11b AS 15/07, zitiert nach juris). Da aber der Antragsgegner im vorliegenden Fall diese Umstände nicht ermittelt hat, obwohl er dazu von Amts wegen verpflichtet ist, muss es im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen zu Lasten des Antragsgegners gehen, wenn diese Umstände nicht ausermittelt wurden. Eine weitere Überprüfung des geltend gemachten Heizkostenbedarfs muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Kammer im Übrigen auch keinen Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrundes. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt, hier insbesondere die bereits angefallenen Kosten für die Beheizung der Unterkunft zu sichern. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihm ein Ausgleich des offenen Rechnungsbetrages aufgrund seiner finanziellen Situation, die durch die offenbar erforderliche monatliche Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (die sich an dem soziokulturellen Existenzminimum orientieren) dokumentiert ist, nicht möglich sei. Insbesondere ist es dabei dem Antragsteller nicht zuzumuten, das reguläre Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten, weil auf der Hand liegt, dass hierdurch unnötig (weitere) Mahnkosten verursacht würden und der Antragsteller möglicherweise der Einleitung zivilgerichtlicher Schritte seines Heizöllieferanten gegenüberstünde.
3. Mit Blick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II hat die Kammer die begehrten Leistungen in Ausübung des ihr zustehenden Gestaltungsermessens - 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 938 ZPO - auch lediglich darlehensweise zugesprochen und den Antragsgegner darüber hinaus zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung zur Auszahlung des offenen Rechnungsbetrages an den Heizöllieferanten verpflichtet. Die seit der Rechnungslegung am 22. September 2008 für Heizkosten gewährten Beträge in Höhe von insgesamt 110,00 € (je 55,00 € in den Monaten Oktober und November 2008) waren in Abzug zu bringen; diese hat der Antragsteller selbst an den Heizöllieferanten zu zahlen.
4. Soweit der Antragsteller den gesamten Rechnungsbetrag (als einmaligen Zuschuss) begehrte, war der Antrag nach alledem im Übrigen abzulehnen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Antragsteller nur teilweise obsiegte.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.