Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 22.07.2008, Az.: S 30 AS 538/05

Absenkung der Regelleistung für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wegen Arbeitsverweigerung nach Belehrung über die Rechtsfolgen

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
22.07.2008
Aktenzeichen
S 30 AS 538/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 34630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2008:0722.S30AS538.05.0A

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 04. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Absenkung der Leistungen an den Kläger als Sanktion zu Recht erfolgt ist.

2

Der Kläger bezog im streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II. Er erhielt von der Beklagten zwei Arbeitsangebote, eines davon bei der Firma D., das andere bei der Firma E ... Der Kläger bewarb sich auf diese Angebote nicht. Daraufhin senkte die Beklagte mit Bescheid vom 04. August 2005 den dem Kläger zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. September 2005 bis zum 30. November 2005 in Höhe von 104,00 EUR monatlich ab.

3

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe sich auf die Stellenangebote nicht beworben, weil er sich bereits selbst ununterbrochen um Arbeit bemühe. Er legte verschiedene Kopien von Bewerbungsschreiben zum Beleg seiner Aussage vor. Weiter sei der Vermittlungsvorschlag der Beklagten keine konkreten Arbeitsangebote gewesen, weswegen er sich weiter selbst bemüht habe. Er habe daher nie eine Arbeit verweigert oder abgelehnt und bitte um Rücknahme der Sanktion. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie legte im Widerspruchsbescheid dar, dass es in Abänderung des Bescheides vom 04. August 2005 zu keiner Absenkung in Höhe von 30 vom Hundert der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung D. komme. Dennoch bleibe es bei einer Absenkung der Leistungen in Höhe von 30 vom Hundert aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung bei der Firma E ... Hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages dieser Firma sei ein wichtiger Grund nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe durch seine nicht erfolgte Bewerbung eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen und sei auch nicht angeführt worden. Der Kläger hätte sich daher bei der Firma E. bewerben müssen. Auch sei eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 6 SGB II am 11. April 2005 erfolgt. Damit sei der Kläger in die Lage versetzt worden, die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung zu erkennen.

4

Am 29. August 2005 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und erklärte, die Arbeitsangebote hätten keine Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die Originale lägen ihm nicht mehr vor. Möglicherweise befänden sich diese aber in der Leistungsakte. Er bitte um Überprüfung. Mit Schreiben vom 30. August 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Vermittlungsvorschlag der Firma E. eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen sei. Es bleibe daher bei der im Widerspruchsverfahren ergangenen Entscheidung.

5

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 01. September 2005 Klage beim Sozialgericht Lüneburg. Er trägt vor, er sei aufgrund von Depressionen, unter denen er leide, phasenweise nicht in der Lage eigenverantwortlich zu agieren. Er habe sich daher nicht in der Lage gefühlt, sich bei dem E. zu bewerben. Des Weiteren sei er in dem Vermittlungsvorschlag nicht über die Rechtsfolgen belehrt worden. Vielmehr habe er nur einen Ausdruck aus dem Internet bekommen.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2005 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

8

Sie ist der Auffassung, die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers könnten die Unterlassung der Bewerbung nicht rechtfertigen. Im Übrigen habe der Kläger eine Rechtsfolgenbelehrung erhalten. Es sei aufgrund technischer Vorgaben nicht mehr möglich, das Anschreiben an den Kläger mit der Belehrung erneut auszudrucken und an das Gericht zu übersenden. Aus den Kopien der verbis - Ansicht sei jedoch ersichtlich, dass das Arbeitsangebot mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen sei.

9

In dem Programm verbis war hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages vom 11. April 2005 bei dem E. eingetragen worden "Rechtsfolgenbelehrung SGB II". In der Übersicht über die Vermittlungsvorschläge, die dem Kläger übersandt wurden, ist auch das E. angegeben. In der Übersicht ist eingetragen, dass eine Rechtsfolgenbelehrung übersandt wurde.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Der Rechtsstreit wird durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Entscheidungsform gegeben worden.

12

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2005 ist rechtswidrig.

13

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II in der Fassung vom 14. August 2005 wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

14

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift nicht erfüllt. Ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung einen wichtigen Grund hatte, die Arbeitsgelegenheit bei der Firma E. nicht aufzunehmen, kann dahingestellt bleiben. Denn zur Überzeugung des Gerichts wurde der Kläger zuvor nicht über die Rechtsfolgen belehrt. Dass dies geschehen ist, konnte von der Beklagten nicht nachgewiesen werden. Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) können einen der Beteiligten nachteilige Folgen daraus treffen, dass das Gericht eine bestimmte Tatsache nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht feststellen kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für diejenigen Tatsachen - in Bezug auf das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale - trägt, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (vgl. schon BSG 6, 70, 73; BSGE 71, 256, 260 [BSG 26.11.1992 - 7 RAr 38/92] mit weiteren Nachweisen).

15

Im vorliegenden Fall kann der Vermittlungsvorschlag hinsichtlich des E. im Original nicht vorgelegt werden, da er einerseits bei dem Kläger nicht mehr vorhanden ist und andererseits von der Beklagten nicht mehr ausgedruckt werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Rechtsfolge der Absenkung der Regelleistung geltend macht, hat sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen zu tragen, aus denen sich das Vorhandensein der Tatbestandsmerkmale ergibt. Hierzu gehört auch der Beleg, dass der Kläger über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Arbeitsaufnahme oder Bewerbung belehrt wurde. Diesen Beweis kann die Beklagte jedoch nicht führen. Zwar hat sie eine Kopie eines Computerausdrucks der verbis - Ansicht und eine Kopie der im Computer enthaltenen Übersicht über die dem Kläger übersandten Vermittlungsvorschläge vorgelegt. Diese Kopien stellen jedoch keinen Beweis dafür dar, dass dem Vermittlungsangebot selbst eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, sondern beweist nur, dass dies in den Computer so eintragen wurde. Dies kann aber auch zu Unrecht geschehen, wenn zum Beispiel das Beifügen einer Rechtsfolgenbelehrung beabsichtigt ist, aber nach Eintragung im Computer bei dem konkreten Bescheid vergessen wurde. Darüber hinaus ist das Vermittlungsangebot hinsichtlich des E. wortgleich mit dem Vermittlungsangebot hinsichtlich der Firma D., dem auch nach Ansicht der Beklagten keine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war. Es ist daher nicht erkennbar, wo sich die Rechtsfolgenbelehrung befunden haben soll.

16

Da das Vorliegen einer Rechtsfolgenbelehrung nicht nachgewiesen werden konnte, ist das Vorliegen des entsprechenden Tatbestandsmerkmales nicht feststellbar. Die Voraussetzungen für das Absenken der Regelleistung waren daher nicht gegeben. Unter diesen Umständen war der Klage stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).