Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.04.2008, Az.: S 30 AS 488/08 ER
Ausstattung; Bedarf; Bedarfsdeckung; Deckung; Eigentum; Einrichtung; Erstausstattung; Gebrauch; Gebrauchsüberlassung; Gebrauchtmöbel; Gebrauchtwaren; Möbel; Neuanschaffung; Neuware; second hand; Wohnung; Wohnungseinrichtung; Überlassung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 14.04.2008
- Aktenzeichen
- S 30 AS 488/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 54965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs 3 Nr 1 SGB 2
- § 86b Abs 2 SGG
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin als Mittel für ihre Wohnungserstausstattung 330,00 € zu gewähren. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin Nachweise über den Ankauf der beantragten Möbelstücke vorzulegen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E., F., beigeordnet.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verzog gemeinsam mit ihrer Mutter in eine gemeinsame Wohnung. Zuvor lebte die Mutter mit einem Lebensgefährten zusammen, von dem sie sich trennte. Der Hausrat gehörte dem damaligen Lebensgefährten der Mutter und verblieb vollständig bei diesem. Die Antragstellerin hatte in der Wohnung ihrer Mutter mit dem damaligen Lebensgefährten ein eigenes möbliertes Zimmer.
Die Antragstellerin macht geltend, sie verfüge in der Wohnung, in der sie nunmehr mit ihrer Mutter lebt, über keinerlei Möbel. Dementsprechend benötige sie eine Beihilfe der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt vor, es sei nicht glaubhaft, dass der ehemalige Lebensgefährte der Mutter einen Bedarf an einer Jugendzimmereinrichtung habe, da keine weiteren Kinder im Haushalt lebten und die Antragstellerin die Einrichtungsgegenstände auch genutzt habe. Es erscheine daher wenig glaubhaft, dass dieser tatsächlich Ansprüche darauf erhebe. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, die entsprechenden Einrichtungsgegenstände zur Möblierung ihrer neuen Unterkunft zu benutzen.
II.
Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch in Höhe von 310,00 € glaubhaft gemacht.
Nach § 23 Abs. 3 SGB II werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie über keine eigenen Möbel verfügt. Dass der ehemalige Lebensgefährte der Mutter die Möbel vollständig für sich behält, wenn er der Eigentümer dieser Möbel ist, ist nicht völlig lebensfremd, auch wenn es sich um Einrichtung für ein Jugendzimmer handelt. Es besteht für den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter immerhin auch die Möglichkeit, diese Möbel anderweitig (z.B. als Gästezimmer) zu nutzen oder aber sie selbst zu verkaufen. Dass er die Möbel zwingend der Antragstellerin zum weiteren Gebrauch überlässt, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus wurde der Antragstellerin aufgegeben, Quittungen über die beschafften Möbel bei der Antragsgegnerin vorzulegen, um nachzuweisen, dass die gewährte Beihilfe tatsächlich zur Anschaffung der Möbel gewährt wurde. Unter diesen Umständen ist die Antragsgegnerin hinreichend abgesichert, dass die gewährte Beihilfe auch tatsächlich zur Anschaffung benötigter Möbel genutzt wird.
In der Höhe ist jedenfalls im Eilverfahren von den Richtlinien des Landkreises F., die die Antragsgegnerin ebenfalls nutzt, auszugehen. Der Antragstellerin ist zuzumuten, Gebrauchtmöbel zu erwerben und nicht alle benötigten Möbel neu zu kaufen. Unter diesen Umständen sind erhebliche Kosteneinsparungen zu erwarten. Im Einzelnen setzt sich der bewilligte Betrag wie folgt zusammen:
ein Bettgestell | 50,00 € |
eine Matratze | 45,00 € |
ein Kopfkissen | 10,00 € |
eine Bettdecke | 25,00 € |
eine Bettwäsche | 30,00 € |
ein Kleiderschrank | 50,00 € |
ein Stuhl | 10,00 € |
ein Sessel | 25,00 € |
ein Regal | 30,00 € |
eine Lampe | 10,00 € |
Jalousien bzw. Gardinen für das Jugendzimmer | 45,00 € |
Gesamtsumme: | 330.- €. |
Im Übrigen war der Antrag abzulehnen, da ein Bedarf in Höhe von insgesamt über 1.200,00 €, wie er von der Antragstellerin mit präzisierendem Schriftsatz vom 04. April 2008 geltend gemacht war, nicht glaubhaft gemacht wurde.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.