Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 28.07.2008, Az.: S 3 U 81/07
Beanspruchung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines als Arbeitsunfall qualifizierten Verkehrsunfalls außerhalb des Betriebsgeländes; Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur Nahrungsaufnahme außerhalb der Arbeitsstätte trotz Verfügens über eine betriebliche Kantine
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 28.07.2008
- Aktenzeichen
- S 3 U 81/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 34505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2008:0728.S3U81.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 2 S. 1 SGG
- § 2 SGB VII
- § 3 SGB VII
- § 6 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
Der direkte Weg zu und von nicht weit vom Ort der Tätigkeit entfernten Orten, an denen ein Arbeitnehmer regelmäßig seine Mittagspause verbringt, ist grundsätzlich vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Das gilt selbst dann, wenn bei der Verbringung der Mittagspause wegen individueller Essgewohnheiten nicht die Einnahme einer Mahlzeit im Vordergrund steht, solange die Mittagspausen als unaufschiebbare, notwendige Handlungen anzusehen sind, um die Arbeitskraft zu erhalten und es damit mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 08. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 16. Januar 2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hieraus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 16. Januar 2007 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann. Sie streiten dabei insbesondere um die Frage, ob es sich bei diesem Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Die im Juli 1978 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Ereignisses als Groß- und Außenhandelskauffrau bei der H. in I. beschäftigt. Anlässlich ihrer Mittagspause begab sie sich etwa gegen 13.00 Uhr zusammen mit der Zeugin J. zu der etwa zwei Kilometer entfernten Wohnung (vgl. Bl. 57 f. VA) der Zeugin K., die eine Arbeitskollegin und Freundin der Klägerin und der Zeugin J. ist. Nach dem etwa 45 Minuten andauernden gemeinsamen Zusammensein, wobei Ablauf und Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist, begaben sich die Klägerin sowie die Zeugin J. - als Fahrerin - gegen 13.45 Uhr mit dem der Zeugin J. gehörenden Kraftfahrzeug auf den Weg zurück zur Arbeitsstätte. Etwa um 13.50 Uhr erlitten sie in der Nähe ihrer Arbeitsstätte in I. (L.) einen (unverschuldeten) Verkehrsunfall. Dabei zog sich die Klägerin im Wesentlichen eine HWS-Distorsion und ein stumpfes Thoraxtrauma zu.
Die Zeugin J. gab in einem Zeugenfragebogen vom 23. Februar 2007 gegenüber der Beklagten an, der Besuch bei der Bekannten habe dem gemeinsamen Kaffeetrinken gedient (Bl. 36 VA).
Die Arbeitgeberin teilte gegenüber der Beklagten am 14. März 2007 fernmündlich mit, dass es den Mitarbeitern freigestellt sei, wie sie ihre einstündige Mittagspause (zwischen 12.00 und 14.00 Uhr) verbringen möchten (Bl. 56 VA).
Mit Schreiben vom 08. März 2007 wandte sich die Beklagte an die die Klägerin anlässlich des Unfalls behandelnden Ärzte und forderte diese auf, die Behandlung zu Lasten der Beklagten abzubrechen, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Diese Mitteilung leitete die Beklagte auch der Klägerin abschriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis zu, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auf einem eigenwirtschaftlichen unversicherten Weg befunden habe und daher die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben sei (Bl. 42 ff. VA).
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 12. März 2007 brachte die Klägerin insbesondere vor, sie sei zusammen mit der Zeugin J. zu der Freundin - der Zeugin K. - in I. gefahren, um dort ihre Mittagspause zu verbringen. Auf dem direkten Rückweg zu ihrer Arbeitsstätte sei es dann zu dem Verkehrsunfall gekommen. Dieser Unfall sei unzweifelhaft ein Wegeunfall.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 (Bl. 128 VA) zurück. Das Treffen mit der Bekannten in gemütlicher Atmosphäre habe im Vordergrund gestanden. Die Tatsache, dass "gelegentlich" dieses gemütlichen Zusammenseins auch ein warmes Käsebrötchen verzehrt worden sei, vermöge einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht herzustellen. Es habe sich daher nicht um einen Weg von einer üblichen Nahrungsaufnahme gehandelt, so dass Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien.
Hiergegen hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Lüneburg am 02. Juli 2007 Klage erhoben. Sie habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden, um dort weiter zu arbeiten. Weil Wege von und zur Nahrungsaufnahme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Unfallversicherungsschutz stünden und die Klägerin anlässlich des Besuchs bei der Bekannten dort ein warmes Käsebrötchen gegessen habe, habe sie auch auf dem Rückweg zum Betrieb unter Unfallversicherungsschutz gestanden.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 08. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2007 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 16. Januar 2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin hieraus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere habe die private Handlungstendenz für den Weg in der Mittagspause im Vordergrund gestanden. Das Essen des Käsebrötchens sei nicht Ziel des Weges gewesen und sei nicht als notwendige Nahrungsaufnahme in dem Sinne zu verstehen, dass notwendigerweise auch der dazu erforderliche Weg versichert sei.
Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2008 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen J. und K ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Prozessakten Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Unrecht hat die Beklagte das Ereignis vom 16. Januar 2007 nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Nach § 8 Abs. 1 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (Bundessozialgericht , Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 5; Bundessozialgericht , Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 [BSG 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R] = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr. 5 sowie Bundessozialgericht , Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, zitiert nach [...]).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, kann auch, wenn - wie hier - die Einnahme einer Mahlzeit oder das Trinken selbst wesentlich allein dem privaten und damit unversicherten Bereich zuzuordnen sind, auf den Wegen zur Einnahme der Mahlzeit oder zum Trinken Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen (Bundessozialgericht, SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a.F.). Der Versicherungsschutz ist auf Wegen zur Nahrungsaufnahme außerhalb der Arbeitsstätte auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie hier - im Betrieb eine Kantine eingerichtet ist bzw. warme Speisen durch einen Lieferservice angeboten werden. Es steht dem Versicherten grundsätzlich frei, das Essen an dem ihm genehmen Ort einzunehmen (BSGE 50, 100, 101; Bundessozialgericht, SozR 2200 § 550 Nr. 28; Bundessozialgericht, SozR 2200 § 548 Nr. 33). Insofern durfte der Klägerin Versicherungsschutz jedenfalls nicht deshalb versagt werden, weil sie die Mittagspause auch auf dem Betriebsgelände hätte verbringen können. Diese Tatsache könnte allenfalls dann maßgeblich werden, wenn die zur Nahrungsaufnahme aufgesuchte Zeugin K.unverhältnismäßig weit entfernt vom Ort der Tätigkeit gelegen hätte (siehe hierzu insbesondere Bundessozialgericht, SozR 2200 § 548 Nr. 33), wofür hier bei einer Entfernung von etwa zwei Kilometern nichts ersichtlich ist.
Unter Anwendung der vom Bundessozialgericht insbesondere in seinem Urteil vom 06. Dezember 1989 (Bundessozialgericht, SozR 2200 § 548 Nr. 97) aufgestellten Grundsätze ist der Weg der Klägerin von der Wohnung der Zeugin A. zurück zu dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit als versichert zu bewerten. In der genannten Entscheidung hat das Bundessozialgericht den Versicherungsschutz für Wege zur Nahrungsaufnahme, die über das Betriebsgelände hinausgehen, bejaht, soweit zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Zum einen muss der Weg zur Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit außerhalb des häuslichen Bereichs betriebsbedingt gewesen sein, zum anderen muss die Nahrungsaufnahme selbst zumindest mittelbar von einem betriebsbedingten Handlungsziel wesentlich bestimmt sein. Die mittelbare wesentliche Betriebsbedingtheit der Nahrungsaufnahme und der hierfür zurückgelegten Wege von und nach dem Ort der Tätigkeit bejaht das Bundessozialgericht, da Essen und Trinken regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen darstellen, die jedenfalls mittelbar es erst ermöglichen, dass der Versicherte die aktuelle betriebliche Tätigkeit fortsetzen kann. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass nicht jeder Nahrungsaufnahme und nicht jedem Trinken sowie nicht jedem hierfür zurückgelegten Weg diese Tendenz innewohnt, vielmehr im Einzelfall abzuwägen ist, ob die konkrete Verrichtung des Essens oder Trinkens und des damit verbundenen Weges zumindest mittelbar dem Betrieb bzw. dem Unternehmen der Klägerin dienen konnte. In Abgrenzung dazu ist der Beschäftigte in diesen Fallkonstellationen dann nicht mehr versichert, wenn er etwa eine Gaststätte aufsucht, die von der Unterkunft unverhältnismäßig weit entfernt ist, obwohl in der näheren Umgebung gleichwertige Gaststätten zur Einnahme angemessener Mahlzeiten zur Verfügung stehen. Ebenso bestünde kein Versicherungsschutz, wenn der Beschäftigte eine bestimmte Gaststätte aufsucht, ohne dass die Einnahme der üblichen Mahlzeit dafür der wesentliche Grund ist. Einen derartigen, den Versicherungsschutz ausschließenden Sachverhalt konnte die Kammer hier jedoch nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte sich bei dem gemeinsamen Zusammensein bei der Zeugin K. am Unfalltag nicht etwa um eine - den Versicherungsschutz ausschließende - außergewöhnliche Situation. Vielmehr verbringt die Klägerin nach den übereinstimmenden, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Zeuginnen J. und K. und auch nach den Darstellungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, ihre Mittagspause regelmäßig außerhalb des Betriebsgeländes an wechselnden Orten, wobei aus persönlichen Gründen auch regelmäßig nicht die Einnahme einer Mahlzeit im Vordergrund steht, weil die Klägerin auf ihre Figur achtet und ohnehin regelmäßig nur eine Kleinigkeit zu sich nimmt. Die Klägerin hat die Wohnung der Zeugin K. nach Auffassung der Kammer also nicht deshalb aufgesucht, "um gemütlich mit ihren Arbeitskolleginnen Kaffee zu trinken". Vielmehr hat die Klägerin zumindest bis zum Ausscheiden der Zeugin K. mit dieser ihre Mittagspause oft gemeinsam verbracht, sei es in der Wohnung der Zeugin, sei es in einem Restaurant oder auch einmal in der Wohnung der Klägerin selbst. Weil es sich bei dem Verbringen der Mittagspause in der Wohnung der Zeugin K. am Unfalltag nicht um eine besondere Situation handelte, sondern die Klägerin ihre Pause immer auf diese oder eine ähnliche Weise verbringt, konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin motiviert von dem Bestreben war, die Zeit zwischen ihrer versicherten Tätigkeit in einer besonderen Atmosphäre zu verbringen, was - wie ausgeführt - den Versicherungsschutz ausschlösse.
Wie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06. Dezember 1989 (SozR 2200 § 548 Nr. 97) bereits zum Ausdruck gebracht wurde, stellen Wege zum Essen und Trinken zwar nur "regelmäßig" unaufschiebbare Handlungen dar, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten, so dass sich die dort genannten Grundsätze an dem Regelfall einer "normalen Mahlzeit" orientieren. Gerade weil das Verbringen der Mittagspause an verschiedenen - teils wechselnden - Orten indes für die Klägerin den Normalfall darstellt, kann der Klägerin der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den direkten Weg von Orten, an denen sie - regelmäßig - ihre Mittagspause verbringt, nicht verwehrt werden. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass bei dem gemeinsamen Zusammensein in der Wohnung der Zeugin K. nicht die Einnahme einer Mahlzeit im Vordergrund gestanden habe, trifft dieser Einwand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Zeuginnen - wie bereits ausgeführt - im Übrigen zwar zu. Diesem Umstand misst die Kammer indes keine wesentliche Bedeutung bei, weil die Klägerin - wie die Zeuginnen und die Klägerin selbst übereinstimmend ausführten - aus persönlichen Gründen ohnehin zu jeder Mahlzeit allenfalls eine Kleinigkeit zu sich nimmt und es sich für die Klägerin daher als Normalfall darstellt, dass bei der Verbringung der Mittagspause nicht die Einnahme einer Mahlzeit im Vordergrund steht. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie sich dafür entschieden hat, regelmäßig nur kleine Nahrungsmengen zu sich nehmen.
Die Mittagspausen der Klägerin, in dessen Rahmen sie regelmäßig allenfalls eine Kleinigkeit zu sich nimmt und die an wechselnden Orten stattfinden, sind im Gegensatz zu bloßen - unversicherten - Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Klägerin regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um ihre Arbeitskraft zu erhalten und es ihr damit mittelbar ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zu diesen Zwecken zurückgelegt werden, sind daher von einem mittelbar betriebsbezogenen Handlungsziel geprägt. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogener Merkmale, das letztgenannte notwendige Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungsaufnahme, bewirkt vorliegend den wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme außerhalb des Betriebes unternommenen Weg. Deshalb besteht auf von der Klägerin in diesem Zusammenhang zurückgelegten Wegen Unfallversicherungsschutz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.