Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.09.2008, Az.: S 25 SF 75/08
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 05.09.2008
- Aktenzeichen
- S 25 SF 75/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 55014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3106 RVG
Tenor:
Die Erinnerungen vom 05. Juni 2008 und vom 05. August 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03. Juni 2008 - S 25 AS 45/08 ER - werden zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom Erinnerungsgegner im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Gebühren.
Im zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - S 25 AS 45/08 ER - stritten die Beteiligten im Wesentlichen um die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Nach entsprechendem Hinweis der Kammer und weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten erklärte sich die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereit, den rückständigen tatsächlichen Heizkostenbetrag in voller Höhe zu gewähren und verpflichtete sich ferner, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
Mit Formularschriftsatz vom 08. April 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers die Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 785,40 € beantragt, die sich wie folgt zusammensetzt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG 250,00 € Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG 200,00 € Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV-RVG 190,00 € Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistung gemäß Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 € 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG 125,40 € Summe 785,40 €
Mit Beschluss vom 03. Juni 2008 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Prozesskostenhilfevergütung, welche dem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse zu erstatten ist, auf einen Betrag in Höhe von 547,40 € unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 € und einer Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festgesetzt.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers am 05. Juni 2008 Erinnerung eingelegt, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr wendet. Mit Schriftsatz vom 05. August 2008 hat auch der Antragsgegner - „vorsorglich“ - (Anschluss-)Erinnerung erhoben und sich sinngemäß gegen die Festsetzung der Erledigungsgebühr neben der Terminsgebühr gewandt.
Der Urkundsbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) zulässigen Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03. Juni 2008 - S 25 AS 45/08 ER - ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt und auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), unbegründet. Der Urkundsbeamte hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht auf insgesamt 547,40 € festgesetzt.
Das Vorbringen des Erinnerungsführers zum Anfall der Terminsgebühr gibt indes Anlass auf Folgendes hinzuweisen:
Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der hierfür einschlägigen Nr. 3106 VV-RVG nicht vorliegen. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer solchen Gebühr ist nämlich, dass für das entsprechende Rechtsschutzverfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die hier in Rede stehende Terminsgebühr wird nämlich auch und gerade deshalb gewährt, um eine mündliche Verhandlung vermeiden zu helfen (vgl. hierzu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06 -, zitiert nach juris). Da jedoch einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 124 Abs. 3 i. V. m. § 86b Abs. 4 SGG gerade keiner notwendigen mündlichen Verhandlung unterliegen, kann eine Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstehen (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 26. April 2007, - S 25 SF 23/07, zitiert nach juris).
Weil die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG danach nicht entstehen konnte und sich die - „vorsorgliche“ - Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners nach dem Sinn seines Vorbringens nur die gegen das Nebeneinander von Termins- und Erledigungsgebühr richtet, war wegen des Verbotes der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht darüber zu entscheiden, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voraussetzungen der Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG zu Recht bejaht hat.
Die Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 2 SGG endgültig (Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF, zitiert nach juris).