Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.03.2008, Az.: S 30 AS 308/08 ER

Berücksichtigung des Gründungszuschusses nach § 57 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB III) als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
13.03.2008
Aktenzeichen
S 30 AS 308/08 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 29969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2008:0313.S30AS308.08ER.0A

Redaktioneller Leitsatz

Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller stehen im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Dem Antragsteller zu 2.) wurde mit Bescheid vom 13. September 2007 von der Bundesagentur für Arbeit ein Gründungszuschuss nach § 57 SGB III in Höhe von monatlich 1439,40 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01. Februar 2008 vollständig auf. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller zu 2.) Gründungszuschuss erhält. Die Antragsteller legten Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 wurde der Aufhebungsbescheid vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Den Antragstellern wurden im Widerspruchsbescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Februar 2007 bis 31. März 2008 in Höhe von 222,40 EUR monatlich unter Anrechnung eines Einkommens aus Gründungszuschuss in Höhe von 1109,40 EUR (nach Abzug von Freibeträgen etc.) monatlich bewilligt. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 26. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht Lüneburg.

2

Am 25. Februar 2008 stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in derselben Höhe zu zahlen, wie zuletzt im Leistungsbescheid vom 05. November 2007 festgelegt.

3

Die Antragsteller tragen vor, die Anrechnung des Gründungszuschusses als Einkommen erfolge zu Unrecht. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sei der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs. 1 SGB III bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht als Einkommen anzurechnen. Soweit das Bundessozialgericht die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III als Einkommen für rechtmäßig gehalten habe, sei diese alte Regelung aufgehoben worden. Der Gründungszuschuss sei im § 57 SGB III völlig neu geregelt worden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor, insbesondere keine Änderung wesentlicher Verhältnisse.

4

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

5

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

6

Voraussetzung für den Erlass der hier von den Antragstellern begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehren, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

7

Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Berücksichtigung des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig.

8

Nach § 11 Abs. 3 SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III fällt jedoch nicht unter diese Regelung.

9

Bereits der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB II wurde vom Bundessozialgericht als Einkommen gewertet, das auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen war (Terminbericht des Bundessozialgerichts Nr. 59/07). Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss nicht um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die einem anderen Zweck diene als die Leistungen nach dem SGB II und deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unberücksichtigt bleibe. Zwar ergebe sich der Zweck des Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421l SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien sei zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbstständigkeit gewährleisten sollte. Sie habe damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen sollen. Es sei dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen sollte.

10

Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Nachdem daher bereits der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzusehen ist, gilt dies umso mehr für den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III. Nach § 57 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Es ist dem Gesetz daher zu entnehmen, dass der Gründungszuschuss der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung dienen soll. Da dies im Gegensatz zur Vorschrift des § 421l SGB II sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, ist davon auszugehen, dass der Gründungszuschuss denselben Zweck verfolgt wie die Leistungen nach dem SGB II, nämlich die Sicherung des Lebensunterhaltes und die soziale Sicherung. Unter diesen Umständen ist der Gründungszuschuss nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.

11

Nach § 48 Absatz 1 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt bei Erzielung von Einkommen, das zu einer Minderung oder dem Wegfall von Leistungsansprüchen führt, aufgehoben werden. Da Einkommen erzielt wurde, wie oben dargelegt, sind die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine Aufhebung gegeben.

12

Die Berechnungen der Antragsgegnerin sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

13

Die Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.