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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VVJug - Verlegung. Überstellung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

  1. 1.
    wenn die Erziehung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
  2. 2.
    wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(1)

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden. (2)

(3) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich

  1. a)
    Besuchzusammenführung, wenn ein Besuch in der Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
  2. b)
    Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
  3. c)
    Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
  4. d)
    Begutachtung und ärztliche Untersuchungen;
  5. e)
    Teilnahme an befristeten schulischen oderberuflichen Maßnahmen.

(3)

(4) Oberstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen. (4)

(5) Auf begründeten Antrag darf der Gefangene einer Polizeibehörde befristet ausgeantwortet werden. (5)