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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 21 VVJug - Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren, Beiständen und Vertretern der Jugendhilfe

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Besuche von Verteidigern und Beiständen (§ 69 JGG) sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Auf Nr. 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird verwiesen. (1)

(2) Der Verteidiger muß sich als solcher gegen über der Anstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Rechtsanwälte und Notare haben nachzuweisen, daß sie den Gefangenen in einer ihn betreffenden Rechtssache besuchen wollen. (2)

(3) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rechtsreferendare haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. (3)

(4) Der Beistand muß sich als solcher durch die Bestellungsurkunde des Gerichts ausweisen. Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für Vertreter der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) und der Bewährungshilfe gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie haben sich auszuweisen. Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend.