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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 33 VVJug - Unterricht

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Dem Unterricht kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu. (1)

(2) Schulpflichtige Gefangene erhalten Hauptschul-, Sonderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften.

(3) An dem Hauptschul- und Sonderschulunterricht können auch nicht schulpflichtige Gefangene teilnehmen.

(4) Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse, zur Förderung besonderer Begabungen und individueller Interessen sowie lebenskundlicher Unterricht und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden.

(5) Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Fortbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.

(6) Der Unterricht findet in der Regel während der Arbeitszeit statt; dies gilt nicht für den, Unterricht in Lebenskunde und zur Förderung besonderer Begabungen und individueller Interessen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 38 StVollzG