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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 61 VVJug - Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. (1)

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

  1. 1.
    mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
  2. 2.
    das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(2)

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden. (3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 70 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 70 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 70 Abs. 3 StVollzG