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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 98 VVJug - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Jugendstrafanstalten. Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen. (1)

(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Erziehung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen. (2)

(3) Die Aufsichtsbehörde sucht alle Anstalten so häufig auf, daß sie stets über den gesamten Vollzug unterrichtet bleibt. (3)

(4) Jede Anstalt soll mindestens zweimal jährlich besichtigt werden; dabei sollen die Anstaltseinrichtungen wenigstens einmal im Jahr gründlich geprüft werden. Der besichtigende Beamte soll einer Dienstbesprechung beiwohnen, den Bediensteten Gelegenheit zur Vorsprache geben, Gefangene aufsuchen und sich von ihrer sachgemäßen Erziehung überzeugen. Über jede Besichtigung ist eine Niederschrift zu den Akten zu nehmen.(4)

(5) Die Landesjustizverwaltungen regeln den Besuch von Anstalten durch anstaltsfremde Personen sowie den Verkehr von Gefangenen mit Vertretern von Publikationsorganen (Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen). (5)