Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 105 VVJug - Ärztliche Versorgung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden. (1)

(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. (2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 158 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 158 Abs. 2 StVollzG