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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 VVJug - Persönlichkeitserforschung.
Beteiligung des Gefangenen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. (1)

(2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für einen planvollen Erziehungsvollzug und für die Eingliederung des Gefangenen nach seiner Entlassung notwendig ist. (2)

(3) Die Planung des Vollzuges wird mit dem Gefangenen erörtert.(3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 6 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 6 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 6 Abs. 3 StVollzG